Das Kammergericht Berlin hat der Vermittlerfirma Promotum Finance Consult GmbH ihre irreführende Werbung für vorbörsliche Aktien verboten (Az. 5 U 5552/99, rechtskräftig). Anlegern würde durch die Werbung der Berliner Firma eine künftige Börsenzulassung vorgetäuscht.
Das Gericht gab dem klagenden Verbraucherschutzverein in Berlin Recht und untersagte Promotum für den Kauf von vorbörslichen Aktien auszuführen: "Sie erwerben neue, ertragsorientierte Inhaberstammaktien vor der Einführung an der Börse zu einem sehr günstigen Einstiegspreis (zum Beispiel nur das 2,5fache des Nennwertes). Mit Börseneinführung steigt der Bezugspreis erfahrungsgemäß auf das 6-20fache des Nennwertes."
Diese Werbung werteten die Richter als irreführend, da der Börsengang für die beworbenen Aktien völlig ungewiss sei. Anleger glaubten aufgrund der Werbung jedoch, preiswerte Papiere zu erwerben, die wegen des beschlossenen Börsengangs schon bald im Preis stiegen und dann Gewinn abwürfen, urteilte das Gericht.
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