
Die Prokon-Unternehmensgruppe darf nicht mehr wie bisher für ihre Genussrechte werben. Nach dem Landgericht Itzehoe hat nun auch das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschieden, dass die bisherigen Werbeaussagen von Prokon zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen „maximalen Flexibilität“ der Genussrechte nicht rechtens sind.
Prokon jetzt mit zweiter Niederlage
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Itzehoe bestätigt. Die Itzehoer Richter hatten dem Unternehmen Prokon seine irreführende Prospektwerbung untersagt test.de berichtete. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg, die der Firma unlautere Werbung im Zusammenhang mit Investitionen in den Klimaschutz vorwarf.
Prokon wehrte sich
Die Unternehmensgruppe stellte ihre unlautere Werbung nach dem Verbot durch die erste Instanz zwar ein. Sie ging aber in die Berufung. Und hier hat das Unternehmen jetzt beim 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verloren. Die Richter gaben der Verbraucherzentrale recht und befanden, dass Anleger die Werbeaussagen im Kurzprospekt und im Flyer von Prokon so verstehen könnten, als sei die Anlage in die Genussrechte ebenso sicher wie ein Sparbuch. Das ist sie nicht.
Prokon investiert nur indirekt in Windparks
Das Gericht befand weiter: Anleger könnten aufgrund der Werbung auch irrtümlich annehmen, dass sie ihr Geld direkt in Windenergieanlagen investierten. Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, werde aber keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt, stellten die Richter fest. Das beklagte Unternehmen besitze weder Windkraftanlagen noch betreibe es welche. Das Unternehmen vergebe lediglich Darlehen an andere Firmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwerbe verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steige und falle mit der Geldwertstabilität, urteilte das Gericht.
Prokon-Genussrechte sind keine flexible Anlage
Dritter Kritikpunkt der Richter: Auch die Zusage des Unternehmens, die Anlage biete ein Höchstmaß an Flexibilität, trifft nicht zu. Die Anlage sei weder kurzfristig noch einfach aufzulösen. Die Kündigung der Anleihe sei grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit bestehe erst ab fünf Jahren mit einer Frist von einem halben Jahr.
Was ist eigentlich ein Genussrecht?
Genussrechte sind eine Beteiligungsform an einer Gesellschaft, bei der dem Erwerber der Genussrechte meist eine vom Gewinn der Gesellschaft abhängige Vergütung zugesagt wird. Der Erwerber der Genussrechte hat kein Stimmrecht in der Gesellschaft. Bei einer Insolvenz der Gesellschaft erfolgt die Einlagenrückzahlung erst nach der vollständigen Befriedigung aller anderen Gläubiger der Gesellschaft. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass die Einlage ganz oder teilweise nicht mehr zurückgezahlt werden kann.
Tipp: Ausführliche Informationen bietet das Special Prokon macht zu viel Wind.
Prokon auf der Warnliste
Der Windkraftkonzern Prokon aus Itzehoe steht wegen unseriöser und irreführender Werbeaussagen auf der Finanztest-Warnliste.
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15. März 2011
Aktenzeichen: 5 O 66/10
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. September 2012
Aktenzeichen 6 U 14/11