Auch wenn nur 1,5 Prozent Rucola in einem Pesto enthalten sind, darf die Mischung „I Pesti con Basilico e Rucola“ heißen. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und wies die Berufung des Klägers zurück (Az. 6 U 133/18). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Der hielt die Aufmachung des Produkts für irreführend. Die Richter argumentierten, ein Durchschnittsverbraucher werde vor dem Kauf das Zutatenverzeichnis lesen. Außerdem schmecke das Pesto, das 20,7 Prozent Basilikum und 11,8 Prozent Petersilie enthielt, nach Rucola.