Probleme bei Pensions­kassen Wie sicher ist die Betriebs­rente?

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Probleme bei Pensions­kassen - Wie sicher ist die Betriebs­rente?

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Jede vierte Pensions­kasse hat finanzielle Probleme. Einige nehmen keine neuen Kunden mehr. Versicherte und Rentner sind verunsichert.

Bafin nimmt zwei Pensions­kassen die Zulassung

Hart urteilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im Januar 2021 über die Pensions­kasse der Caritas und die Kölner Pensions­kasse: Beide hätten die Mindest­kapitalan­forderungen nicht erfüllen können und einen Finanzierungs­plan vorgelegt, der „unzu­reichend“ sei. Die Aufsichts­behörde widerrief die „Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungs­geschäfts“. Die beiden Pensions­kassen dürfen keine neuen Versicherungs­verträge abschließen und bestehende weder verlängern noch erhöhen.

Tipp: Mehr zum Thema in unserem Special Pensionskassen: Sorge um Betriebsrente

Viele weitere Pensions­kassen unter besonderer Beob­achtung

Es sind nicht die beiden einzigen Kassen mit Problemen. Ein Viertel steht unter „intensi­vierter Aufsicht“ der Bafin. Kein Wunder, dass sich viele Versicherte Sorgen machen. Erste Pensions­kassen kürzen mitt­lerweile die Renten und Ansprüche der Kunden.

Beruhigend für viele Kunden: Der Arbeit­geber muss ran und die Einschnitte ausgleichen. Geht er in Insolvenz, springen Sicherungs­einrichtungen ein.

Probleme bei Pensions­kassen - Wie sicher ist die Betriebs­rente?

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Unser Rat

Garan­tierte Verzinsung.
Sie haben einen Vertrag mit einer von einem Versicherungs­konzern gegründeten Pensions­kasse? Stellen Sie ihn nicht über­stürzt beitrags­frei. Kündigen Sie ihn auch nicht. Wenn er schon seit vielen Jahren läuft, bekommen Sie noch eine gute garan­tierte Verzinsung. Die Pensions­kasse ist daran für die gesamte Vertrags­lauf­zeit gebunden.
Sanierungs­klausel.
Ein Verein auf Gegen­seitig­keit oder eine Branchen­einrichtung kann per Sanierungs­klausel Ansprüche und Renten kürzen. Sie können dann Ihren Vertrag beitrags­frei stellen, wenn Sie noch einige Zeit bis zum Renten­beginn haben. Lassen Sie ihn auf jeden Fall weiterlaufen, wenn Ihr Arbeit­geber den Beitrag ganz oder zum Groß­teil zahlt.
Neuabschluss.
Schließen Sie einen Vertrag zur betrieblichen Alters­vorsorge ab, wenn Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente noch eine weitere lebens­lange Monats­rente für Ihren Lebens­unterhalt im Alter brauchen. Ihr Arbeit­geber muss mindestens 15 Prozent zum Beitrag beisteuern. Hat er viele Mitarbeiter in der Pensions­kasse versichert, profitieren Sie zudem oft von güns­tigen Gruppen­tarifen. Zahlt er nur das Minimum, fragen Sie ihn vor dem Abschluss nach der wirt­schaftlichen Leistungs­fähig­keit der Pensions­kasse, die er ausgewählt hat.
Förderung.
Die staatliche Förderung ist attraktiver geworden. Beiträge, die zur betrieblichen Alters­vorsorge in eine Pensions­kasse, einen Pensions­fonds oder eine Direkt­versicherung investiert werden, bleiben jähr­lich bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitrags­bemessungs­grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einkommensteuerfrei (2021 sind dies 6 816 Euro) und bis zu einer Grenze von vier Prozent (3 408 Euro) sozial­versicherungs­frei. Das bedeutet, dass Ihr bis zu diesen Grenzen aus dem Brutto­lohn für eine Betriebs­rente „umge­wandeltes“ Arbeits­entgelt ohne Abzüge in die betriebliche Vorsorge fließen kann.
Direkt­versicherung.
Wenn Sie über den Betrieb fürs Alter sparen wollen und Ihr Arbeit­geber kein Angebot hat, muss er für Sie eine Direkt­versicherung abschließen. Fordern Sie ihn auf, mehrere Angebote einzuholen – nicht nur eines, das von seiner Haus­bank oder seinem eigenen Versicherer stammt. Mehr zum Thema in unserem Special Betriebliche Altersvorsorge.

Hohe Zusagen, nied­rige Zinsen

Pensions­kassen zahlen in der Regel eine lebens­lange Rente. Trotz der nied­rigen Zinsen für Kapital­anlagen müssen sie also meist noch viele Jahre ihre hohen Zins­zusagen erfüllen, die sie in der Vergangenheit gegeben haben. „Pensions­kassen sind von den nied­rigen Zinsen besonders betroffen“, sagt Frank Grund, der für ihre Aufsicht zuständige Direktor bei der Bafin.

Betriebs­renten vor Insolvenzrisiko geschützt

Die nied­rigen Zinsen sind das eine. Pensions­kassen bieten außerdem nur betriebliche Alters­vorsorge an. Anders als Lebens­versicherer können sie ihr Produktportfolio nicht ändern oder erweitern, beispiels­weise durch private Fonds­policen. „Pensions­kassen geraten bei Nied­rigzinsen unter Druck“, sagt der Vorstand des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV), Hans Melchiors, im Gespräch mit test.de. Der PSV sorgt dafür, dass Betriebs­renten insolvenz­geschützt sind.

Zwei Arten von Pensions­kassen

Es sind also harte Zeiten für die traditions­reiche Branche: Pensions­kassen als Versicherungs­ver­eine auf Gegen­seitig­keit existieren seit mehr als 100 Jahren. Seit 2002 gibt es außerdem Pensions­kassen, die Versicherungs­konzerne gegründet haben. Bei ihnen handelt es sich in der Regel um Aktiengesell­schaften.

Rechnungs­zins ist deutlich gefallen

Wenn der Arbeit­geber eine Branchen­einrichtung wie Soka-Bau oder VBL oder einen Versicherungs­ver­ein für sein Angebot zur betrieblichen Alters­vorsorge gewählt hatte, war das früher oft eine gute Wahl. Denn solche Pensions­kassen durften lange einen höheren Rechnungs­zins anbieten als die Kassen der Versicherungs­konzerne. Diese dürfen keine Zins­garan­tien über dem Höchst­rechnungs­zins der Lebens­versicherer geben, den das Bundes­finanz­ministerium fest­legt und der umgangs­sprach­lich oft Garantiezins genannt wird. Der Zins lag 2015 bei 1,25 Prozent. Der Rechnungs­zins der VBL betrug damals 1,75 Prozent, der Zins der Soka-Bau 2,25 Prozent.

Jetzt liegt die Soka-Bau mit 0,9 Prozent gleich­auf mit dem Rechnungs­zins für Neuverträge von Lebens­versicherungen, die VBL mit 0,25 Prozent deutlich darunter.

Renten und Ansprüche können sinken

Einige Kassen der Versicherungs­konzerne bleiben bei neuen Tarifen unter dem Maximum von 0,9 Prozent.

Nicht als Aktiengesell­schaft organisierten Kassen genehmigt die Bafin künftig für neue Angebote sogar dauer­haft nur noch 0,25 Prozent. Diese Vorsicht ist begründet. Wenn eine Kasse die Zusagen nicht mehr voll erfüllen kann, muss sie diese reduzieren.

Geht es den Versicherungs­ver­einen auf Gegen­seitig­keit oder Branchen­einrichtungen schlecht, können sie den Rechnungs­zins für künftige Beiträge ändern und Ansprüche der Versicherten sowie Renten der Ruhe­ständler kürzen, wenn ihre Satzung eine Sanierungs­klausel enthält. Allerdings muss die Bafin dies genehmigen.

Unter intensi­vierter Aufsicht der Bafin

36 der 135 Pensions­kassen sind in schwerem Fahr­wasser und stehen unter intensi­vierter Aufsicht. Welche das sind, sagt die Bafin nicht. Auch das Bundes­finanz­ministerium tut dies nicht, weil eine Offenlegung die „Wett­bewerbs­fähig­keit schädigen“ würde.

Die Kassen müssen mehr­mals im Jahr über ihre Geschäfts­entwick­lung berichten. Sie führen Gespräche mit dem Vorstand, dem Wirt­schafts­prüfer und den Unternehmen, die sie tragen. Sie müssen vorrechnen, wie viel sie in den kommenden 15 Jahren für neu und wieder angelegtes Kapital bei angenom­menen 0,5 Prozent Zinsen erwirt­schaften. Die Bafin prüft, ob die Erträge dauer­haft reichen, um die Verpflichtungen gegen­über Versicherten und Rentnern zu erfüllen.

Ferner hält die Bafin Ausschau nach möglichen weiteren Problemen – etwa, wenn eine Kasse die Sterb­lich­keit nicht gut kalkuliert hat. Sterben weniger Rentner als ursprüng­lich kalkuliert, muss die Kasse mehr für die Renten aufwenden als erwartet.

Aufnahme von Neukunden verboten

Drei Pensions­kassen dürfen gar keine neuen Kunden mehr nehmen. Neben der Caritas Pensions­kasse und der Kölner Pensions­kasse hat die Bafin auch der Deutschen Steuerberater-Versicherung das Neugeschäft untersagt. Eine Sanierung der Kassen scheiterte, weil die dahinter stehenden Unternehmen kein frisches Geld nachgeschossen haben.

„Solche Kassen müssen dann Leistungen kürzen“, sagt Jürgen Rings, Vorstands­vorsitzender der Höchster Pensions­kasse im Gespräch mit test.de. Pensions­kassen mit vielen kleinen Träger­unternehmen seien kaum zu sanieren, weil man die Unternehmen nur „schwer unter einen Hut bringen“ könne, sagt Rings. Er ist zugleich Vorsitzender der Fach­ver­einigung Pensions­kassen der Arbeits­gemeinschaft für betriebliche Alters­versorgung (aba).

Die Folgen für die Kunden

Mit insgesamt rund 48 000 Renten­anwärtern und 15 000 Renten­empfängern sind die drei Kassen eher kleine Fische. Sie sind nach Angaben der Bafin bisher die einzigen, die bereits laufende Renten gekürzt haben. Rund 40 weitere haben jedoch künftige Ansprüche der Versicherten angeknabbert.

Das trifft auch Selbst­ständige, wie den Steuerberater Gunnar Lang. Seine Pensions­kasse, die Deutsche Steuerberater-Versicherung, hat die monatliche Rente des 69-Jährigen um 13 Prozent gekürzt. Er hat keinen Arbeit­geber. Niemand gleicht die Kürzung aus. Sie bleibt dauer­haft.

Die meisten Kunden von Pensions­kassen sind Angestellte. Sie trifft es nicht so hart – voraus­gesetzt ihre Firma geht nicht pleite. Der 52-jährige IT-Spezialist Peter Aggen­steiner hat zum Beispiel einen Vertrag bei der Kölner Pensions­kasse. Sie hat zwar schon Abstriche um 15 Prozent bei Aggen­steiners künftiger Rente angekündigt. Dann ist aber sein Arbeit­geber in der Pflicht. Sobald der Ruhe­stand beginnt, muss er die Kürzung der von der Firma fest zugesagten Rente ausgleichen. So steht es im Betriebsrentengesetz.

Arbeit­geber bleibt in der Pflicht

Weil Aggen­steiners Arbeit­geber den Betrieb jedoch schließen will, muss er vorher eine Lösung für die Betriebs­rente finden. Es gilt: Sagt der Arbeit­geber eine Rente zu, kann er dieses Versprechen auch dann nicht zurück­ziehen, wenn er die Firma schließt – etwa weil er keinen Nach­folger findet. Seine Garantie für eine lebens­lange Rente kann er nicht einfach so über Bord werfen.

Aggen­steiners Arbeit­geber muss den Fehl­betrag der Kölner Pensions­kasse bei der Rente ausgleichen, bevor er die Firma dicht macht. Die Lösung sei, „dass der Chef einen ­Vertrag mit einer privaten Renten­versicherung abschließt, die mir ab ­Renten­eintritts­alter den Differenz­betrag lebens­lang auszahlt“, sagt Aggen­steiner und ergänzt: „Den Beitrag dafür über­weist die Firma in ­einer Einmals­umme an eine Lebens­versicherung.“ Genau das hat die Firma gemacht.

Wäre sie verkauft worden, müsste der neue Eigentümer für die Renten­zusage eintreten

Sicherungs­ver­ein für Pleite­schutz

Bei einer Firmenpleite springt der bereits erwähnte Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ein – bei Betriebs­renten per Direkt­zusage, Unterstüt­zungs­kasse und Pensions­fonds sowie neuerdings auch bei Pensions­kassen in Vereins­form.

Der PSV über­nimmt die Betriebs­rente bis zu einer Höhe von derzeit 9 870 Euro im Monat. Dies entspricht dem Dreifachen der monatlichen Bezugs­größe in der gesetzlichen Renten­versicherung, die jedes Jahr ein wenig steigt. Den PSV finanzieren die Arbeit­geber, die eine Betriebs­rente anbieten. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied zu werden.

Nur Mindest­schutz bis Ende 2021

Hat der PSV die Rente über­nommen, bleibt sie in der Regel konstant. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn sich die eins­tige Firma verpflichtet hat, die Betriebs­rente jähr­lich zu erhöhen – egal, ob es ihr gut oder schlecht geht. Dies kann beispiels­weise in einem Tarif­vertrag so geregelt sein.

Bis Ende 2021 gilt allerdings eine Über­gangs­regelung beim PSV für Pensions­kassen in Vereins­form. Sie gewähr­leistet nur einen Mindest­schutz: Er greift nur, wenn die Pensions­kasse die Rente um mehr als die Hälfte kürzt oder wenn die monatlichen Gesamt­einkünfte der Betriebs­rentner nach der Kürzung unter die Armuts­gefähr­dungs­schwelle fallen. Das sind bei Allein­stehenden etwa 1 100 Euro im Monat. Die Kosten für den über­gangs­weisen Schutz trägt der Staat.

Nach der Über­gangs­frist zahlt der PSV in jedem Fall, aber erst für alle Betriebs­rentner, deren eins­tige Firma nach dem 31. Dezember 2021 insolvent wird.

Gesichert sind nur die Ansprüche, die Versicherte während ihrer Zeit in der Firma erwerben. Verlassen sie das Unternehmen, zahlen aber weiter privat ein, dann ist dieser Teil der Rente nicht insolvenz­geschützt.

Protektor fängt Versicherte auf

Kunden von Pensions­kassen in Form von Aktiengesell­schaften, die von Versicherungs­unternehmen gegründet wurden, schützt die gesetzlich vorgeschriebene Sicher­heits­einrichtung Protektor. Sie sichert auch Renten aus privaten Renten­versicherungen und Lebens­versicherungen ab.

Bisher ist noch keine der 21 von Protektor geschützten Pensions­kassen pleite­gegangen. Sollte eine in Not geraten, muss Protektor sie sanieren und dafür sorgen, dass bisherige Renten weitergezahlt werden.

Dies gilt auch für notleidende Lebens­versicherer, die Direkt­versicherungen anbieten. Sie sind ebenfalls insolvenz­geschützt. Ob die Rente durch Über­schuss­beteiligungen dann noch steigt, ist jedoch völlig ungewiss.

Völlige Ausfälle unwahr­scheinlich

Protektor wird durch jähr­liche Beiträge der Lebens­versicherer finanziert. Wenn ein Unternehmen auf Anordnung der Bafin saniert werden muss, kann Protektor von den Mitgliedern Sonderbeiträge verlangen.

Bisher musste Protektor nur ein insolventes Versicherungs­unternehmen auffangen. Er über­nahm 2003 die rund 344 000 Lebens­versicherungs­verträge der Mann­heimer Lebens­versicherung und führte sie weiter.

Völlige Ausfälle bei den Verträgen zur betrieblichen Alters­vorsorge sind daher nicht in großem Stil zu erwarten – ordentliche Über­schuss­beteiligungen aber auch nicht.

Info zur Über­schuss­beteiligung? Fehl­anzeige!

Kunden mit einer privaten Renten­versicherung oder Lebens­versicherung müssen vom Versicherungs­unternehmen darüber informiert werden, wie viel Über­schüsse es erwirt­schaftet. Diese Information müssen die Versicherer jedes Jahr auf ihren Internet­seiten veröffent­lichen, wie die Mindestzuführungsverordnung vorschreibt. Für die von Versicherern gegründeten Pensions­kassen gilt dies nicht.

Auch Arbeitnehmer sind Verbraucher

Auf unsere Frage nach dem Grund antwortete das Bundes­finanz­ministerium: „Mit der Veröffent­lichungs­pflicht soll der Verbraucher­schutz verbessert werden, indem die Trans­parenz erhöht wird. Verbrauche­rinnen und Verbraucher schließen Verträge bei Lebens­versicherungs­unternehmen ab. Sie gehören typischer­weise nicht zur Zielgruppe der Pensions­kassen.“ Das ist merkwürdig, denn auch Arbeit­geber, die für ihre Beschäftigten eine betriebliche Alters­vorsorge auswählen, sind Verbraucher. Ganz zu schweigen von den Arbeitnehmern, die eigenes Geld in eine Betriebs­rente stecken und wissen wollen, ob ihre Pensions­kasse gut wirt­schaftet. Intrans­parenz schafft kein Vertrauen.

Anbieterbefragung: Wenig Bereitschaft zur Trans­parenz

Viele Pensions­kassen sind in der Krise, viele sind im Umbruch – und viele reden nicht gern darüber. Das zeigt unsere Anbieterbefragung. Anfang 2021 haben wir 39 Pensions­kassen ange­schrieben, die für alle Firmen oder wenigs­tens alle Unternehmen einer Branche, beispiels­weise die Bankenbranche, geöffnet sind.

Nur fünf haben diesmal unseren Fragebogen ausgefüllt und zurück­geschickt: Dresdner Pensions­kasse, Geno Pensions­kasse, Versorgungs­kasse Deutscher Unternehmen, Alte Leipziger Pensions­kasse AG und Provinzial Pensions­kasse Hannover AG. Das sind zu wenig für einen Vergleich, der bei der Entscheidung helfen soll, ein Angebot anzu­nehmen oder nicht.

Die meisten Teil­nahme­verweigerer nannten ihre Gründe nicht. Drei haben uns mitgeteilt, dass sie ihren Tarif über­arbeiten und neu anbieten wollen. Drei andere haben unsere Fragen kritisiert und deshalb abge­lehnt. Vier nehmen keine Neukunden mehr. Fünf Befragte erklären, ihr Angebot gelte nur für einen begrenzten Kunden­kreis.

Pensions­kassen machen Schluss

Den drei eingangs genannten kleineren Pensions­kassen hat die Bafin das Neugeschäft untersagt. Andere haben sich freiwil­lig davon verabschiedet, etwa das Versorgungs­werk Metall­rente. Die Verzinsung ihrer Pensions­kasse fiel „seit 2017 deutlich nied­riger aus als die von Direkt­versicherung und Pensions­fonds“, so ein Sprecher von Metall­rente, „weshalb wir die Pensions­kasse seit 2020 geschlossen haben.“ Die Verträge der knapp 213 000 Versicherten werden aber weitergeführt. Auch die Debeka hat ihre Pensions­kasse für Neukunden dicht­gemacht. Die Allianz will in ihrer Kasse ab 2022 keinen neuen Kunden mehr aufnehmen. Seit 2017 sei das Neugeschäft von knapp 10 000 Abschlüssen auf 5 500 im Jahr 2019 gesunken, so eine Unter­nehmens­sprecherin. „Im Vergleich dazu sind die Neuabschlüsse in der Direkt­versicherung seit 2017 von über 210 000 auf über 300 000 gestiegen.“

Dieses Special ist am 20. April 2021 auf test.de erschienen. Es wurde am 12. Mai 2021 aktualisiert.

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  • Maschamarci am 21.04.2021 um 19:52 Uhr

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