Privatverkauf und Steuern Wann das Finanz­amt bei Ebay-Verkäufen nach­hakt

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Privatverkauf und Steuern - Wann das Finanz­amt bei Ebay-Verkäufen nach­hakt

Steuern. Ein neues Gesetz verpflichtet Online-Verkaufs­portale besonders aktive Verkäufer an die Finanzbehörden zu melden. Die Meldung allein führt aber nicht gleich in eine Steuer­pflicht. © Adobe Stock / Claudio Divizia

Mit Privatverkäufen auf Ebay lassen sich hübsche Neben­verdienste erzielen. Die sind oft, aber nicht immer steuerfrei. Stiftung Warentest nennt fünf Steuerfallen.

Viele denken gar nicht an Steuern und ans Finanz­amt

Der Le Corbusier-Sessel für 2 350 Euro, die Luxus­uhr für 7 550 Euro und ein fast neues iPhone für 500 Euro – beim Verkauf über Ebay kommt schnell eine größere Summe zusammen. Eine Chance, die viele private Verkäufe­rinnen und Verkäufer nutzen: Sie stellen regel­mäßig Angebote ein und erzielen damit oft einen beacht­lichen Neben­verdienst. Ob sie ihre Gewinne aus Online­verkäufen in ihrer Steuererklärung angeben müssen, darüber denken viele gar nicht nach. Erst recht nicht, ob sie damit bereits Steuern hinterziehen. Ein neues Gesetz verhilft den Finanzbehörden nun zu mehr Informationen darüber, wer oft und viel verkauft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerfreie Privatverkäufe. Einzelne, unregelmäßige Verkäufe von Privatpersonen sind in der Regel steuerfrei.
  • Steuer­pflicht. Denken Sie dennoch an Ihre Steuern, wenn Sie auf Onlineplatt­formen wie Ebay, Ebay-Klein­anzeigen, Vinted, Mobile.de oder anderen Handels­platt­formen verkaufen. Sobald das Finanz­amt Ihren Handel als gewerb­lich einstuft, müssen Sie etwa Ihre Ebay-Verkäufe versteuern.
  • Gewerb­licher Handel. Indizien für das Finanz­amt sind etwa die Anzahl der Verkäufe, viele Bewertungen, aufwendige Angebots­platzierungen, hohe Umsätze und der Zeit­punkt des Verkaufs. Der Über­gang vom Privatverkäufer zum gewerb­lichen Handel ist fließend. Planen Sie beispiels­weise nach einer Erbschaft zahlreiche Verkäufe, kann es sinn­voll sein, vorab mit einem Steuer­experten die steuerlichen Folgen zu klären.
  • Informations­pflicht. Verkaufs-Platt­formen sind seit Anfang 2023 verpflichtet, dem Bundes­zentral­amt für Steuern besonders aktive Verkäufer zu melden. Das gilt auch für Privatpersonen.
  • Belege. Notieren Sie, wann Sie was verkauft haben und heben Sie für mögliche Rück­fragen alle Verkaufs­belege auf.

Online-Platt­formen müssen informieren

Der Online­handel hat seine Tücken. Und: Er ist im Visier der Finanzbehörden. Ihnen hilft ein seit Anfang 2023 geltendes Gesetz. Es verpflichtet die Online-Platt­formen, dem Bundes­zentral­amt für Steuern Verkäufer zu melden, die im Jahr mindestens 30 Verkäufe über sie abge­wickelt oder aus ihren Geschäften mindestens 2 000 Euro einge­nommen haben.

Diese neuen Melde­grenzen können auch private Anbieter über­springen – etwa wenn sie den Keller oder Dachboden entrümpeln und danach gebrauchte Möbel, zu klein gewordene Kinder­fahr­räder, Kleidung und Spielzeug verkaufen. Doch selbst wenn das Finanz­amt eine Meldung über ihre Verkäufe erhält, müssen sie im Regelfall keine zusätzliche Steuer fürchten: Solche Verkäufe von Alltags­gegen­ständen zählen zur privaten Vermögens­sphäre und sind steuerfrei.

Doch wo ist die Grenze? Was darf ich steuerfrei verkaufen und was nicht? Wie viele Verkäufe sind letzt­lich erlaubt, ohne ein Gewerbe zu haben? Die Stiftung Warentest zeigt die 5 häufigsten Steuerfallen:

Steuerfalle 1: Der Fiskus sieht vieles

Die Angestellten der Steuerbehörden fahnden von sich aus mit modernster Software im Netz nach Steuersünde­rinnen und Steuersündern. Mit der Such­maschine „Xpider“ spüren die Steuer­teams des Bundes­zentral­amts für Steuern gezielt Händler, Existenz­gründer und Privatleute auf, die im großen Stil am Finanz­amt vorbei kassieren. Ihnen drohen saftige Nach­forderungen. Ins Visier geraten vor allem diejenigen, die über längere Zeit viel oder größere Posten Neuware anbieten. Die Software stellt auto­matisch Quer­verbindungen zu den Daten der Behörde her. So können die Beamten konkret nach­forschen und die Steuerfahndung kann anschließend detailliert prüfen.

Selbst ein Pseudonym bewahrt niemanden vor der Enttarnung. So flog ein Ehepaar aus Baden-Württem­berg auf, das in drei­einhalb Jahren mehr als 1 200 gesammelte Dinge über Ebay verkaufte und zwischen 20 000 und 35 000 Euro Erlös pro Jahr erzielte. Es musste über 11 000 Euro Umsatz­steuer nach­zahlen (BFH, Az. V R 2/11).

Pech hat auch, wer über Jahre Gewinne einge­strichen hat, ohne Belege für seine Ausgaben aufzubewahren. Das Finanz­amt darf die Gewinne zum Nachteil schätzen, bestätigte das Nieder­sächsische Finanzge­richt (Az. 10 K 200/09).

Steuerfalle 2: Privatverkäufer oder Profi?

Was viele Ebay-Händ­lerinnen und Händler nicht wissen: Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuer­pflichtigem Handel ist fließend. Allein die Behauptung, privat zu handeln, oder ein Online-Auftritt als Privatperson schützt Ebay-Anbieter nicht. Doch ab wann gelten Verkäufer als Profi?

Faustformel: Wer Wohnung oder Keller entrümpelt und alte Schätze gegen Höchst­gebot versteigert, verkauft privat und bleibt steuerfrei. Darunter fallen Kleidung, Möbel, Fernseher, Spiel­konsolen. Sogar wer das eigene Auto verkauft, muss dem Staat kein Geld über­weisen. Wie bei gelegentlichen Flohmarkt-Einnahmen lässt der Fiskus diesen Klein­handel unter Privatleuten zu, auch wenn Einnahmen erzielt werden. Wie viel darf man also noch privat verkaufen?

Als unternehmerisch bewertet das Finanz­amt dauer­haft ertragreiche oder gewinn­bringende Geschäfte. Ab etwa 40 Verkäufen in wenigen Monaten kann es kritisch werden. Die Gerichte entscheiden immer nur im konkreten Einzel­fall.

Indizien für ein Gewerbe: Hinweise auf ein Gewerbe liegen vor bei regel­mäßigem Handel, hohen Umsätzen, Verkauf von gleich­artigen Sachen oder Neuware, Verkauf für Dritte oder aufwendig platzierten Angeboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsäch­lich Gewinn erwirt­schaftet wird. Jede nach­haltige Tätig­keit zur Erzielung von Einnahmen ist gewerb­lich.

So ging ein angeblicher Bücherwurm ins Netz der Fahnder. Er hatte Tausende Bücher und CDs übers Internet verkauft und behauptet, sie stammten aus seiner privaten Biblio­thek. Doch die Fahnder stellten fest: Der Mann hatte zahlreiche Buch­titel nicht nur einmal, sondern dutzendfach verkauft. Damit ist er Unternehmer und musste Umsatz­steuer nach­zahlen (Nieder­sächsisches Finanzge­richt, Az. 16 V 179/10).

Keine Steuer musste dagegen eine Frau zahlen, die 140 Pelzmäntel für 77 000 Euro über Ebay versteigerte. Sie hatte die Mäntel von ihrer Schwiegermutter geerbt. Das Finanzge­richt Baden-Württem­berg sah darin keine unternehmerische Tätig­keit, weil die Frau die Nerzmäntel nicht extra für den Verkauf erworben hatte (Az. 14 K 702/10).

Tipp: Als Privatverkäufer können Sie die Haftung ausschließen, allerdings müssen Sie dazu den Haftungsausschluss richtig formulieren.

Steuerfalle 3: Wieder­verkauf

Auch private Händ­lerinnen und Händler sollten das Finanz­amt im Blick behalten. Haben sie die verkauften Gegen­stände beispiels­weise extra für einen Wieder­verkauf erworben, stuft das Finanz­amt den Verkauf als gewerbs­mäßig ein und verlangt Steuern.

Wer etwa vor Weih­nachten eine Spiel­konsole kauft, um sie mit Gewinn zu den Fest­tagen wieder zu verkaufen, muss das in seiner Steuererklärung in der Anlage „SO“ für sons­tige Einkünfte als privates Veräußerungs­geschäft angeben. Dabei muss er oder sie den Gewinn sowie Preis und Datum von Anschaffung und Verkauf eintragen.

Wichtig: Ebay-Angebote sind von Anfang an verbindlich. Wer sein Angebot stoppt, muss oft trotzdem liefern oder Schaden­ersatz zahlen

Steuerfalle 4: Spekulations­geschäfte

Das Finanz­amt hat auch ein Auge auf sogenannte Spekulations­güter. Dazu zählen private Wert­gegen­stände, die schnell und mit großem Profit wieder verkauft werden können, wie Schmuck, Gold­barren, Münzen oder Antiquitäten. Wer sie vor weniger als einem Jahr erst selbst gekauft hat, muss den Gewinn versteuern. Es sei denn, der Gesamt­gewinn liegt unter 600 Euro.

Übrigens: Selbst den Preis hochzutreiben ist keine gute Idee – oder Freunde das tun zu lassen –, wenn der Preis hinter den Erwartungen zurück­bleibt. Das ist recht­lich riskant. Es drohen Schaden­ersatz­forderungen und sogar ein Straf­verfahren.

Steuerfalle 5: Vorsicht, Gewerbe!

Liegt ein Gewerbe vor, langt der Fiskus gleich mit drei Steuern zu. Neben der Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbe­steuer anfallen.

Einkommensteuer. Auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerb­lichem Online­handel fällt Einkommensteuer an, wenn das gesamte Einkommen über dem Grund­frei­betrag von derzeit 10 908 Euro, für Ehepaare 21 816 Euro liegt.

Für Angestellte, Beamte und Pensionäre, die online nebenbei gewerbs­mäßig verdienen, sind bis zu 410 Euro Gewinn pro Jahr steuerfrei. Höhere Neben­einkünfte müssen sie aber in ihrer Steuererklärung angeben. Weitere Steuern muss ein Klein­unternehmer bis zu einem Umsatz von 22 000 Euro brutto nicht zahlen.

Umsatz­steuer. Über­steigen die Umsätze 22 000 Euro brutto im zurück­liegenden Jahr und werden im laufenden Jahr voraus­sicht­lich mehr als 50 000 Euro erzielt, wird Umsatz­steuer fällig.

Gewerbe­steuer. Über­steigen die Gewinne jähr­lich 24 500 Euro, verlangen die örtlichen Kommunen auch Gewerbe­steuer.

Beispielfall: Privater Handel

Als sich Renate und Werner aus Köln kennen­lernten und in eine gemein­same Wohnung zogen, stellte sich eine ganz praktische Frage: Wohin mit dem ganzen Krempel? Die rettende Idee: ein Verkauf über Ebay. Am besten verkaufte sich Werners alter PC. Der ging für 130 Euro weg, das nostalgische Radio für 40 Euro. Der Verkauf des Hausrates brachte in dem Jahr insgesamt rund 1 500 Euro. Das neueste Online-Inserat der beiden: ein Damen­rad, Preis: 70 Euro und ein Biedermeier-Schrank, Preis: 3 400 Euro.

Steuerfrei. Selbst bei einem angenom­menen Haus­halts­einkommen von 4 000 Euro im Monat bleiben die Erlöse steuerfrei. Denn mit dem Verkauf von Einzel­dingen wie Hausrat, Möbel oder Fahr­rad gelten die beiden als Privatverkäufer und zahlen keine Einkommensteuer auf Gewinne.

Sonderfall Spekulation. Anders der Verkauf von Werners Biedermeier-Schrank. Der Haken: Das Schmuck­stück aus Kirschbaum hatte Werner erst ein halbes Jahr zuvor für 2 500 Euro erworben und jetzt für 3 400 Euro weiterverkauft. Weil es sich dabei um eine Antiquität handelt, die vor weniger als einem Jahr gekauft wurde und der Gewinn nicht weniger als 600 Euro beträgt, muss er seinen Gewinn versteuern.

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halsbandschnaepper am 23.01.2023 um 09:52 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

mopperle am 21.01.2023 um 12:04 Uhr
@j-m.s

Lesen sie den Artikel doch einfach nochmal langsam durch und versuchen sie ihn zu verstehen.Bestes Gegenbeispiel für ihren Unsinn finden sie unter "Steuerfalle 2", vorletzter Absatz. ;)

j-m.s am 18.01.2023 um 23:44 Uhr
Einnahmen sind nicht Gewinn

Liebe Stiftung Warentest, dieser Artikel ist so daneben dass ihr ihn nicht so stehen lassen könnt. Ihr habt völlig übersehen, dass es nicht darauf ankommt, ob man Geld einnimmt, sondern ob man Gewinn macht. Wenn jemand 1000 eBay-Geschäfte macht und nimmt dabei 80'000 Euro ein, dann ist das kein gewinnorientiertes Handeln, wenn er diese Waren für 200'000 Euro eingekauft hatte. Da kann das Finanzamt gerne kommen und diese Verluste anerkennen. Das wäre ein Grund zur Freude.

vactorio am 17.01.2023 um 08:03 Uhr
@TimwieStruppi

Jetzt lies den Artikel noch einmal, und verkauf dann deinen alten Kram auf eBay Kleinanzeigen oder ähnlichen Plattformen.
Noch gute Produkte wegwerfen ist unsinnig!
Und mal ganz im Ernst: Was hast du denn vor, damit für dich persönlich die Rechtslage zu kompliziert erscheint? Schließ die Sachmangelhaftung aus (https://www.test.de/Verkauf-im-Internet-Haftung-ausschliessen-als-Verkaeufer-4533698-0/) verkauf deinen Kram, ohne Gewinn und fertig.

Intimmidator am 07.01.2023 um 09:04 Uhr
keine Gewinnerzielungsabsicht, keine Steuern!

Soweit ich weiss ist eine Tätigkeit, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, nicht steuerpflichtig.
Wenn ich also nachweisen kann, dass ich nur gebrauchte Dinge verkaufe, die ich zuvor zu einem höheren Preis gekauft habe, sollten mich die Meldungen der Plattformen an das Finanzamt auch nicht kratzen, oder?
Die Schwellwerte von 30 Verkäufen oder €2.000 überschreite ich natürlich schnell. Ich z.B. ersetze regelmäßig meine iPhone, iPads, iMacs, GoPros, DJI Drohnen, Roboterstaubsauger usw., da kommen im Jahr eher €5.000 zusammen.
Also führe ich jetzt mal Buch über alle ebay Verkäufe mit Einkaufsrechnungen der Artikel sowie einem PDF der Auktion (was ja später nicht mehr abrufbar ist).