Privatverkauf und Steuern Wann das Finanz­amt bei Ebay-Verkäufen nach­hakt

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Privatverkauf und Steuern - Wann das Finanz­amt bei Ebay-Verkäufen nach­hakt

Steuern. Ein neues Gesetz verpflichtet Online-Verkaufs­portale besonders aktive Verkäufer an die Finanzbehörden zu melden. Die Meldung allein führt aber nicht gleich in eine Steuer­pflicht. © Adobe Stock / Claudio Divizia

Mit Privatverkäufen auf Ebay lassen sich hübsche Neben­verdienste erzielen. Die sind oft, aber nicht immer steuerfrei. Stiftung Warentest nennt fünf Steuerfallen.

Der Le Corbusier-Sessel für 2 350 Euro, die Luxus­uhr für 7 550 Euro und ein fast neues iPhone für 500 Euro – beim Verkauf über Ebay kommt schnell eine größere Summe zusammen. Eine Chance, die viele private Verkäufe­rinnen und Verkäufer nutzen: Sie stellen regel­mäßig Angebote ein und erzielen damit oft einen beacht­lichen Neben­verdienst. Ob sie ihre Gewinne aus Online­verkäufen in ihrer Steuererklärung angeben müssen, darüber denken viele gar nicht nach. Erst recht nicht, ob sie damit bereits Steuern hinterziehen. Ein neues Gesetz verhilft den Finanzbehörden nun zu mehr Informationen darüber, wer oft und viel verkauft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerfreie Privatverkäufe. Einzelne, unregelmäßige Verkäufe von Privatpersonen sind in der Regel steuerfrei.
  • Steuer­pflicht. Denken Sie dennoch an Ihre Steuern, wenn Sie auf Onlineplatt­formen wie Ebay, Ebay-Klein­anzeigen, Vinted, Mobile.de oder anderen Handels­platt­formen verkaufen. Sobald das Finanz­amt Ihren Handel als gewerb­lich einstuft, müssen Sie etwa Ihre Ebay-Verkäufe versteuern.
  • Gewerb­licher Handel. Indizien für das Finanz­amt sind etwa die Anzahl der Verkäufe, viele Bewertungen, aufwendige Angebots­platzierungen, hohe Umsätze und der Zeit­punkt des Verkaufs. Der Über­gang vom Privatverkäufer zum gewerb­lichen Handel ist fließend. Planen Sie beispiels­weise nach einer Erbschaft zahlreiche Verkäufe, kann es sinn­voll sein, vorab mit einem Steuer­experten die steuerlichen Folgen zu klären.
  • Informations­pflicht. Verkaufs-Platt­formen sind seit Anfang 2023 verpflichtet, dem Bundes­zentral­amt für Steuern besonders aktive Verkäufer zu melden. Das gilt auch für Privatpersonen.
  • Belege. Notieren Sie, wann Sie was verkauft haben und heben Sie für mögliche Rück­fragen alle Verkaufs­belege auf.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 03.08.2023 um 17:03 Uhr
Achtung, BFH hat anders entschieden

@t.viti: Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Textstelle korrigiert.

t.viti am 02.08.2023 um 11:59 Uhr
Achtung, BFH hat anders entschieden

Sie nennen im Text einen Sachverhalt mit verkauften 140 Pelzmänteln und schreiben, "dass die Beteiligte keine Steuern hatte zahlen müssen". Das stimmt so nicht. In der nachfolgenden Gerichtsinstanz wurde das Urteil des Fg aufgehoben und zugunsten des Finanzamtes entschieden (BFH, BStBl 2015 II s. 919). Somit war der Vorgang doch steuerpflichtig.

Profilbild Stiftung_Warentest am 17.05.2023 um 11:16 Uhr
Was passiert bei Meldung

@MariaKrohn: Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir individuelle Steuerfragen hier nicht beantworten können. Eine steuerliche Beratung ist uns untersagt. Allgemein können wir zu Ihren Hinweisen Folgendes sagen: Nur weil Sie etwa mit der Anzahl der Verkäufe über dasselbe Portal die Grenzen reißen und es zur Meldung ans Finanzamt kommt (mindestens 30 Verkäufe oder 2000 Euro), ist noch nicht gesagt, dass Ihre Gewinne tatsächlich steuerpflichtig sind. Entscheidend ist zum Beispiel, was Sie verkaufen (gebrauchte Kleidung, Spielzeug, Bücher? – oder Sammlerstücke, neue Kleidung?). Selbst wenn das Finanzamt eine Meldung über Ihre Online-Verkäufe erhält, kann es gut sein, dass Sie keine zusätzliche Steuer fürchten müssen, denn Verkäufe von Alltagsgegenständen wie Spielzeug, gebrauchte Möbel oder gebrauchte Kleidung zählen zur privaten Vermögenssphäre und sind steuerfrei. Andererseits ist das Problem einfach, dass die Grenzen, ab wann Verkäufer nicht mehr privat, sondern gewerblich handeln, fließend sind. Bieten Sie etwa regelmäßig Stücke aus einer größeren Sammlung an, gehen die Behörden je nach Ausmaß eventuell von einem gewerblichen Handel aus – zum Beispiel auch, wenn Neuware oder viele gleichartige Sachen verkauft werden. Im Zweifel kann der Rat dann nur sein, sich einmal beim Steuerberater zu erkundigen, was in Ihrer persönlichen Situation gilt.

MariaKrohn am 15.05.2023 um 12:11 Uhr
Was passiert bei Meldung?

Ich habe dieses Jahr die Grenzen schon gerissen und würde als gewerblicher Kunde eingestuft. Wenn das FA nun den Hinweis von mir oder einer Plattform bekommt, was geschieht dann?
Die Verkäufe muss ich ja erst nächstes Jahr in meiner Steuererklärung 2023 angeben um sie zu versteuern.
Muß ich noch ein Gewerbe an- und wieder abmelden?
Wo gebe ich diese Verkäufe in der Steuererklärung an?
Meldet sich das FA direkt bei, oder sogar die Steuerfahndung?

Profilbild Stiftung_Warentest am 03.05.2023 um 15:56 Uhr
Ebay , bzw. Plattform Verkäufe

@Berlin23: Die Meldepflicht entsteht, wie im Artikel beschrieben, bei 30 Verkäufen oder der Einnahme von 2000 Euro. Beide Kriterien müssen nicht zusammen erfüllt werden, siehe Steuerfalle 2: Privatverkäufer oder Profi?