
Steuern. Ein neues Gesetz verpflichtet Online-Verkaufsportale besonders aktive Verkäufer an die Finanzbehörden zu melden. Die Meldung allein führt aber nicht gleich in eine Steuerpflicht. © Adobe Stock / Claudio Divizia
Mit Privatverkäufen auf Ebay lassen sich hübsche Nebenverdienste erzielen. Die sind oft, aber nicht immer steuerfrei. Stiftung Warentest nennt fünf Steuerfallen.
Viele denken gar nicht an Steuern und ans Finanzamt
Der Le Corbusier-Sessel für 2 350 Euro, die Luxusuhr für 7 550 Euro und ein fast neues iPhone für 500 Euro – beim Verkauf über Ebay kommt schnell eine größere Summe zusammen. Eine Chance, die viele private Verkäuferinnen und Verkäufer nutzen: Sie stellen regelmäßig Angebote ein und erzielen damit oft einen beachtlichen Nebenverdienst. Ob sie ihre Gewinne aus Onlineverkäufen in ihrer Steuererklärung angeben müssen, darüber denken viele gar nicht nach. Erst recht nicht, ob sie damit bereits Steuern hinterziehen. Ein neues Gesetz verhilft den Finanzbehörden nun zu mehr Informationen darüber, wer oft und viel verkauft.
Das Wichtigste in Kürze
- Steuerfreie Privatverkäufe. Einzelne, unregelmäßige Verkäufe von Privatpersonen sind in der Regel steuerfrei.
- Steuerpflicht. Denken Sie dennoch an Ihre Steuern, wenn Sie auf Onlineplattformen wie Ebay, Ebay-Kleinanzeigen, Vinted, Mobile.de oder anderen Handelsplattformen verkaufen. Sobald das Finanzamt Ihren Handel als gewerblich einstuft, müssen Sie etwa Ihre Ebay-Verkäufe versteuern.
- Gewerblicher Handel. Indizien für das Finanzamt sind etwa die Anzahl der Verkäufe, viele Bewertungen, aufwendige Angebotsplatzierungen, hohe Umsätze und der Zeitpunkt des Verkaufs. Der Übergang vom Privatverkäufer zum gewerblichen Handel ist fließend. Planen Sie beispielsweise nach einer Erbschaft zahlreiche Verkäufe, kann es sinnvoll sein, vorab mit einem Steuerexperten die steuerlichen Folgen zu klären.
- Informationspflicht. Verkaufs-Plattformen sind seit Anfang 2023 verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern besonders aktive Verkäufer zu melden. Das gilt auch für Privatpersonen.
- Belege. Notieren Sie, wann Sie was verkauft haben und heben Sie für mögliche Rückfragen alle Verkaufsbelege auf.
Online-Plattformen müssen informieren
Der Onlinehandel hat seine Tücken. Und: Er ist im Visier der Finanzbehörden. Ihnen hilft ein seit Anfang 2023 geltendes Gesetz. Es verpflichtet die Online-Plattformen, dem Bundeszentralamt für Steuern Verkäufer zu melden, die im Jahr mindestens 30 Verkäufe über sie abgewickelt oder aus ihren Geschäften mindestens 2 000 Euro eingenommen haben.
Diese neuen Meldegrenzen können auch private Anbieter überspringen – etwa wenn sie den Keller oder Dachboden entrümpeln und danach gebrauchte Möbel, zu klein gewordene Kinderfahrräder, Kleidung und Spielzeug verkaufen. Doch selbst wenn das Finanzamt eine Meldung über ihre Verkäufe erhält, müssen sie im Regelfall keine zusätzliche Steuer fürchten: Solche Verkäufe von Alltagsgegenständen zählen zur privaten Vermögenssphäre und sind steuerfrei.
Doch wo ist die Grenze? Was darf ich steuerfrei verkaufen und was nicht? Wie viele Verkäufe sind letztlich erlaubt, ohne ein Gewerbe zu haben? Die Stiftung Warentest zeigt die 5 häufigsten Steuerfallen:
Steuerfalle 1: Der Fiskus sieht vieles
Die Angestellten der Steuerbehörden fahnden von sich aus mit modernster Software im Netz nach Steuersünderinnen und Steuersündern. Mit der Suchmaschine „Xpider“ spüren die Steuerteams des Bundeszentralamts für Steuern gezielt Händler, Existenzgründer und Privatleute auf, die im großen Stil am Finanzamt vorbei kassieren. Ihnen drohen saftige Nachforderungen. Ins Visier geraten vor allem diejenigen, die über längere Zeit viel oder größere Posten Neuware anbieten. Die Software stellt automatisch Querverbindungen zu den Daten der Behörde her. So können die Beamten konkret nachforschen und die Steuerfahndung kann anschließend detailliert prüfen.
Selbst ein Pseudonym bewahrt niemanden vor der Enttarnung. So flog ein Ehepaar aus Baden-Württemberg auf, das in dreieinhalb Jahren mehr als 1 200 gesammelte Dinge über Ebay verkaufte und zwischen 20 000 und 35 000 Euro Erlös pro Jahr erzielte. Es musste über 11 000 Euro Umsatzsteuer nachzahlen (BFH, Az. V R 2/11).
Pech hat auch, wer über Jahre Gewinne eingestrichen hat, ohne Belege für seine Ausgaben aufzubewahren. Das Finanzamt darf die Gewinne zum Nachteil schätzen, bestätigte das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 10 K 200/09).
Steuerfalle 2: Privatverkäufer oder Profi?
Was viele Ebay-Händlerinnen und Händler nicht wissen: Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem Handel ist fließend. Allein die Behauptung, privat zu handeln, oder ein Online-Auftritt als Privatperson schützt Ebay-Anbieter nicht. Doch ab wann gelten Verkäufer als Profi?
Faustformel: Wer Wohnung oder Keller entrümpelt und alte Schätze gegen Höchstgebot versteigert, verkauft privat und bleibt steuerfrei. Darunter fallen Kleidung, Möbel, Fernseher, Spielkonsolen. Sogar wer das eigene Auto verkauft, muss dem Staat kein Geld überweisen. Wie bei gelegentlichen Flohmarkt-Einnahmen lässt der Fiskus diesen Kleinhandel unter Privatleuten zu, auch wenn Einnahmen erzielt werden. Wie viel darf man also noch privat verkaufen?
Als unternehmerisch bewertet das Finanzamt dauerhaft ertragreiche oder gewinnbringende Geschäfte. Ab etwa 40 Verkäufen in wenigen Monaten kann es kritisch werden. Die Gerichte entscheiden immer nur im konkreten Einzelfall.
Indizien für ein Gewerbe: Hinweise auf ein Gewerbe liegen vor bei regelmäßigem Handel, hohen Umsätzen, Verkauf von gleichartigen Sachen oder Neuware, Verkauf für Dritte oder aufwendig platzierten Angeboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird. Jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist gewerblich.
So ging ein angeblicher Bücherwurm ins Netz der Fahnder. Er hatte Tausende Bücher und CDs übers Internet verkauft und behauptet, sie stammten aus seiner privaten Bibliothek. Doch die Fahnder stellten fest: Der Mann hatte zahlreiche Buchtitel nicht nur einmal, sondern dutzendfach verkauft. Damit ist er Unternehmer und musste Umsatzsteuer nachzahlen (Niedersächsisches Finanzgericht, Az. 16 V 179/10).
Keine Steuer musste dagegen eine Frau zahlen, die 140 Pelzmäntel für 77 000 Euro über Ebay versteigerte. Sie hatte die Mäntel von ihrer Schwiegermutter geerbt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah darin keine unternehmerische Tätigkeit, weil die Frau die Nerzmäntel nicht extra für den Verkauf erworben hatte (Az. 14 K 702/10).
Tipp: Als Privatverkäufer können Sie die Haftung ausschließen, allerdings müssen Sie dazu den Haftungsausschluss richtig formulieren.
Steuerfalle 3: Wiederverkauf
Auch private Händlerinnen und Händler sollten das Finanzamt im Blick behalten. Haben sie die verkauften Gegenstände beispielsweise extra für einen Wiederverkauf erworben, stuft das Finanzamt den Verkauf als gewerbsmäßig ein und verlangt Steuern.
Wer etwa vor Weihnachten eine Spielkonsole kauft, um sie mit Gewinn zu den Festtagen wieder zu verkaufen, muss das in seiner Steuererklärung in der Anlage „SO“ für sonstige Einkünfte als privates Veräußerungsgeschäft angeben. Dabei muss er oder sie den Gewinn sowie Preis und Datum von Anschaffung und Verkauf eintragen.
Wichtig: Ebay-Angebote sind von Anfang an verbindlich. Wer sein Angebot stoppt, muss oft trotzdem liefern oder Schadenersatz zahlen
Steuerfalle 4: Spekulationsgeschäfte
Das Finanzamt hat auch ein Auge auf sogenannte Spekulationsgüter. Dazu zählen private Wertgegenstände, die schnell und mit großem Profit wieder verkauft werden können, wie Schmuck, Goldbarren, Münzen oder Antiquitäten. Wer sie vor weniger als einem Jahr erst selbst gekauft hat, muss den Gewinn versteuern. Es sei denn, der Gesamtgewinn liegt unter 600 Euro.
Übrigens: Selbst den Preis hochzutreiben ist keine gute Idee – oder Freunde das tun zu lassen –, wenn der Preis hinter den Erwartungen zurückbleibt. Das ist rechtlich riskant. Es drohen Schadenersatzforderungen und sogar ein Strafverfahren.
Steuerfalle 5: Vorsicht, Gewerbe!
Liegt ein Gewerbe vor, langt der Fiskus gleich mit drei Steuern zu. Neben der Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen.
Einkommensteuer. Auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerblichem Onlinehandel fällt Einkommensteuer an, wenn das gesamte Einkommen über dem Grundfreibetrag von derzeit 10 908 Euro, für Ehepaare 21 816 Euro liegt.
Für Angestellte, Beamte und Pensionäre, die online nebenbei gewerbsmäßig verdienen, sind bis zu 410 Euro Gewinn pro Jahr steuerfrei. Höhere Nebeneinkünfte müssen sie aber in ihrer Steuererklärung angeben. Weitere Steuern muss ein Kleinunternehmer bis zu einem Umsatz von 22 000 Euro brutto nicht zahlen.
Umsatzsteuer. Übersteigen die Umsätze 22 000 Euro brutto im zurückliegenden Jahr und werden im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50 000 Euro erzielt, wird Umsatzsteuer fällig.
Gewerbesteuer. Übersteigen die Gewinne jährlich 24 500 Euro, verlangen die örtlichen Kommunen auch Gewerbesteuer.
Beispielfall: Privater Handel
Als sich Renate und Werner aus Köln kennenlernten und in eine gemeinsame Wohnung zogen, stellte sich eine ganz praktische Frage: Wohin mit dem ganzen Krempel? Die rettende Idee: ein Verkauf über Ebay. Am besten verkaufte sich Werners alter PC. Der ging für 130 Euro weg, das nostalgische Radio für 40 Euro. Der Verkauf des Hausrates brachte in dem Jahr insgesamt rund 1 500 Euro. Das neueste Online-Inserat der beiden: ein Damenrad, Preis: 70 Euro und ein Biedermeier-Schrank, Preis: 3 400 Euro.
Steuerfrei. Selbst bei einem angenommenen Haushaltseinkommen von 4 000 Euro im Monat bleiben die Erlöse steuerfrei. Denn mit dem Verkauf von Einzeldingen wie Hausrat, Möbel oder Fahrrad gelten die beiden als Privatverkäufer und zahlen keine Einkommensteuer auf Gewinne.
Sonderfall Spekulation. Anders der Verkauf von Werners Biedermeier-Schrank. Der Haken: Das Schmuckstück aus Kirschbaum hatte Werner erst ein halbes Jahr zuvor für 2 500 Euro erworben und jetzt für 3 400 Euro weiterverkauft. Weil es sich dabei um eine Antiquität handelt, die vor weniger als einem Jahr gekauft wurde und der Gewinn nicht weniger als 600 Euro beträgt, muss er seinen Gewinn versteuern.
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Kommentar vom Autor gelöscht.
Lesen sie den Artikel doch einfach nochmal langsam durch und versuchen sie ihn zu verstehen.Bestes Gegenbeispiel für ihren Unsinn finden sie unter "Steuerfalle 2", vorletzter Absatz. ;)
Liebe Stiftung Warentest, dieser Artikel ist so daneben dass ihr ihn nicht so stehen lassen könnt. Ihr habt völlig übersehen, dass es nicht darauf ankommt, ob man Geld einnimmt, sondern ob man Gewinn macht. Wenn jemand 1000 eBay-Geschäfte macht und nimmt dabei 80'000 Euro ein, dann ist das kein gewinnorientiertes Handeln, wenn er diese Waren für 200'000 Euro eingekauft hatte. Da kann das Finanzamt gerne kommen und diese Verluste anerkennen. Das wäre ein Grund zur Freude.
Jetzt lies den Artikel noch einmal, und verkauf dann deinen alten Kram auf eBay Kleinanzeigen oder ähnlichen Plattformen.
Noch gute Produkte wegwerfen ist unsinnig!
Und mal ganz im Ernst: Was hast du denn vor, damit für dich persönlich die Rechtslage zu kompliziert erscheint? Schließ die Sachmangelhaftung aus (https://www.test.de/Verkauf-im-Internet-Haftung-ausschliessen-als-Verkaeufer-4533698-0/) verkauf deinen Kram, ohne Gewinn und fertig.
Soweit ich weiss ist eine Tätigkeit, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, nicht steuerpflichtig.
Wenn ich also nachweisen kann, dass ich nur gebrauchte Dinge verkaufe, die ich zuvor zu einem höheren Preis gekauft habe, sollten mich die Meldungen der Plattformen an das Finanzamt auch nicht kratzen, oder?
Die Schwellwerte von 30 Verkäufen oder €2.000 überschreite ich natürlich schnell. Ich z.B. ersetze regelmäßig meine iPhone, iPads, iMacs, GoPros, DJI Drohnen, Roboterstaubsauger usw., da kommen im Jahr eher €5.000 zusammen.
Also führe ich jetzt mal Buch über alle ebay Verkäufe mit Einkaufsrechnungen der Artikel sowie einem PDF der Auktion (was ja später nicht mehr abrufbar ist).