
Steuern. Ein neues Gesetz verpflichtet Online-Verkaufsportale besonders aktive Verkäufer an die Finanzbehörden zu melden. Die Meldung allein führt aber nicht gleich in eine Steuerpflicht. © Adobe Stock / Claudio Divizia
Mit Privatverkäufen auf Ebay lassen sich hübsche Nebenverdienste erzielen. Die sind oft, aber nicht immer steuerfrei. Stiftung Warentest nennt fünf Steuerfallen.
Der Le Corbusier-Sessel für 2 350 Euro, die Luxusuhr für 7 550 Euro und ein fast neues iPhone für 500 Euro – beim Verkauf über Ebay kommt schnell eine größere Summe zusammen. Eine Chance, die viele private Verkäuferinnen und Verkäufer nutzen: Sie stellen regelmäßig Angebote ein und erzielen damit oft einen beachtlichen Nebenverdienst. Ob sie ihre Gewinne aus Onlineverkäufen in ihrer Steuererklärung angeben müssen, darüber denken viele gar nicht nach. Erst recht nicht, ob sie damit bereits Steuern hinterziehen. Ein neues Gesetz verhilft den Finanzbehörden nun zu mehr Informationen darüber, wer oft und viel verkauft.
Das Wichtigste in Kürze
- Steuerfreie Privatverkäufe. Einzelne, unregelmäßige Verkäufe von Privatpersonen sind in der Regel steuerfrei.
- Steuerpflicht. Denken Sie dennoch an Ihre Steuern, wenn Sie auf Onlineplattformen wie Ebay, Ebay-Kleinanzeigen, Vinted, Mobile.de oder anderen Handelsplattformen verkaufen. Sobald das Finanzamt Ihren Handel als gewerblich einstuft, müssen Sie etwa Ihre Ebay-Verkäufe versteuern.
- Gewerblicher Handel. Indizien für das Finanzamt sind etwa die Anzahl der Verkäufe, viele Bewertungen, aufwendige Angebotsplatzierungen, hohe Umsätze und der Zeitpunkt des Verkaufs. Der Übergang vom Privatverkäufer zum gewerblichen Handel ist fließend. Planen Sie beispielsweise nach einer Erbschaft zahlreiche Verkäufe, kann es sinnvoll sein, vorab mit einem Steuerexperten die steuerlichen Folgen zu klären.
- Informationspflicht. Verkaufs-Plattformen sind seit Anfang 2023 verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern besonders aktive Verkäufer zu melden. Das gilt auch für Privatpersonen.
- Belege. Notieren Sie, wann Sie was verkauft haben und heben Sie für mögliche Rückfragen alle Verkaufsbelege auf.
Angebot auswählen und weiterlesen
- Alle Artikel aus test und Finanztest
- Mehr als 37.500 Tests
- Fonds- und ETF-Datenbank
- Tipps zu Versicherungen und Vorsorge
- 50% Rabatt für Print-Abonnenten
Sie haben bereits eine test.de-Flatrate? Hier anmelden.
-
- Ein Ferienhaus bietet Erholung – und wirft bei Vermietung zusätzlich Einnahmen ab. Das ruft das Finanzamt auf den Plan. Die Stiftung Warentest erklärt alle Steuerregeln.
-
- Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und Erstattungen sinkt auf 1,8 Prozent im Jahr. Nun passen Finanzämter alle Bescheide an. Wir erklären, womit Sie rechnen müssen.
-
- Auftritte in sozialen Medien wie Youtube, Facebook oder Instagram können lukrativ sein und das Finanzamt auf den Plan rufen. Stiftung Warentest erklärt die Steuerregeln.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@t.viti: Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Textstelle korrigiert.
Sie nennen im Text einen Sachverhalt mit verkauften 140 Pelzmänteln und schreiben, "dass die Beteiligte keine Steuern hatte zahlen müssen". Das stimmt so nicht. In der nachfolgenden Gerichtsinstanz wurde das Urteil des Fg aufgehoben und zugunsten des Finanzamtes entschieden (BFH, BStBl 2015 II s. 919). Somit war der Vorgang doch steuerpflichtig.
@MariaKrohn: Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir individuelle Steuerfragen hier nicht beantworten können. Eine steuerliche Beratung ist uns untersagt. Allgemein können wir zu Ihren Hinweisen Folgendes sagen: Nur weil Sie etwa mit der Anzahl der Verkäufe über dasselbe Portal die Grenzen reißen und es zur Meldung ans Finanzamt kommt (mindestens 30 Verkäufe oder 2000 Euro), ist noch nicht gesagt, dass Ihre Gewinne tatsächlich steuerpflichtig sind. Entscheidend ist zum Beispiel, was Sie verkaufen (gebrauchte Kleidung, Spielzeug, Bücher? – oder Sammlerstücke, neue Kleidung?). Selbst wenn das Finanzamt eine Meldung über Ihre Online-Verkäufe erhält, kann es gut sein, dass Sie keine zusätzliche Steuer fürchten müssen, denn Verkäufe von Alltagsgegenständen wie Spielzeug, gebrauchte Möbel oder gebrauchte Kleidung zählen zur privaten Vermögenssphäre und sind steuerfrei. Andererseits ist das Problem einfach, dass die Grenzen, ab wann Verkäufer nicht mehr privat, sondern gewerblich handeln, fließend sind. Bieten Sie etwa regelmäßig Stücke aus einer größeren Sammlung an, gehen die Behörden je nach Ausmaß eventuell von einem gewerblichen Handel aus – zum Beispiel auch, wenn Neuware oder viele gleichartige Sachen verkauft werden. Im Zweifel kann der Rat dann nur sein, sich einmal beim Steuerberater zu erkundigen, was in Ihrer persönlichen Situation gilt.
Ich habe dieses Jahr die Grenzen schon gerissen und würde als gewerblicher Kunde eingestuft. Wenn das FA nun den Hinweis von mir oder einer Plattform bekommt, was geschieht dann?
Die Verkäufe muss ich ja erst nächstes Jahr in meiner Steuererklärung 2023 angeben um sie zu versteuern.
Muß ich noch ein Gewerbe an- und wieder abmelden?
Wo gebe ich diese Verkäufe in der Steuererklärung an?
Meldet sich das FA direkt bei, oder sogar die Steuerfahndung?
@Berlin23: Die Meldepflicht entsteht, wie im Artikel beschrieben, bei 30 Verkäufen oder der Einnahme von 2000 Euro. Beide Kriterien müssen nicht zusammen erfüllt werden, siehe Steuerfalle 2: Privatverkäufer oder Profi?