Unser Rat
Privatverkäufer. Machen Sie sich keine Sorgen um höhere Steuern, wenn Sie den eigenen Keller entrümpeln und Ihre gebrauchten Sachen verkaufen: Der Erlös spielt steuerlich keine Rolle. Aufpassen müssen Sie jedoch, wenn Sie zum Beispiel nach einer Erbschaft deutlich mehr Gegenstände verkaufen wollen. Dann kann es sein, dass das Finanzamt Sie als gewerblichen Händler einstuft. Sprechen Sie vorab mit dem Finanzamt, um die möglichen Folgen zu klären. Oder holen Sie sich Rat bei einem Steuerberater.
Unternehmer. Wenn Sie nicht mehr als Privatverkäufer gelten, müssen Sie ein Gewerbe bei Ihrer Kommune anmelden, die dann das Finanzamt informiert. Dieses wird Ihnen wiederum den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zukommen lassen. Als Unternehmer unterliegen Sie der Umsatzsteuer. Doch Sie können dieser Pflicht entgehen, wenn Sie sich beim Finanzamt als „Kleinunternehmer“ führen lassen. Das ist möglich, wenn Ihre Umsätze dauerhaft unterhalb von 17 500 Euro jährlich liegen. Behalten Sie diese Grenze bei Ihrer Verkaufsplanung im Blick.