Checkliste: So rechnen Onlineverkäufer ab
- Privater Verkauf. Wenn Sie ab und zu durch den Onlineverkauf Ihre private Kasse aufbessern, müssen Sie in der Steuererklärung keine Angaben zu den Geschäften machen. Sie spielen steuerlich keine Rolle.
- Spekulationsgewinn. Erzielen Sie als Privatverkäufer einen Spekulationsgewinn – Sie verkaufen beispielsweise ein Bild oder ein Schmuckstück innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn weiter – müssen Sie diesen Gewinn in der Anlage SO zur Steuererklärung angeben. Sie tragen ihn auf der zweiten Seite des Formulars unter „Andere Wirtschaftsgüter“ ein. Hier ist nur Platz für einen Verkauf. Müssen Sie mehr abrechnen, nutzen Sie ein Extrablatt. Aber: Lag der Gewinn aus einem oder mehreren Verkäufen unter 600 Euro jährlich, benötigen Sie die Anlage SO nicht.
- Kleinunternehmer. Wenn Sie als gewerbliche Händler eingestuft werden, schulden Sie als Kleinunternehmer unterhalb gewisser Umsatzgrenzen keine Umsatzsteuer. Dennoch müssen Sie einmal jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben, in der Sie Ihre Umsatzhöhe in einer Summe angeben. Mit der Einkommensteuererklärung müssen Sie die Anlage G einreichen. Hier machen Sie Angaben zu Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eventuell verlangt das Finanzamt außerdem die Anlage EÜR. Häufig reicht aber eine formlose Gegenüberstellung Ihrer Einnahmen und Ausgaben.
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