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Hundert Euro für die Reparatur der Waschmaschine oder ein Zuschuss für das neue Bett – für viele Menschen ist es kein Problem, anderen mit einem kleinen Darlehen auszuhelfen. Geht es um höhere Beträge, die nicht gleich zurückgezahlt werden können, sollte das Darlehen in einem Vertrag festgehalten werden. Verlangen Kreditgeber Zinsen, müssen diese in die Steuererklärung. Das gilt auch für Privatdarlehen über Kreditportale im Internet. Neu: Geht der Kreditnehmer pleite, lässt sich ein Teil des Geldes über die Steuererklärung zurückholen.
Privatkredit – das Wichtigste in Kürze
- Steuererklärung.
- Sie haben einem Freund Geld geliehen und dafür Zinsen erhalten? Geben Sie die Zinserträge in Zeile 14 der Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung an. Das Finanzamt versteuert die Zinsen und berücksichtigt dabei den Sparerpauschbetrag.
- Onlinevermittler.
- Wenn Sie über ein Onlineportal Geld an eine Privatperson verliehen haben, müssen Sie die Zinsen ebenfalls in der Steuererklärung angeben. Ging das Darlehen ins Ausland, werden oft Quellensteuern eingefordert. Diese können Sie in Zeile 52 der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung angeben. Das Finanzamt verrechnet die Quellensteuer dann mit der in Deutschland fälligen Abgeltungsteuer.
Erträge aus einem Privatdarlehen selbst angeben
Zinsgewinne aus einem Privatdarlehen unterliegen wie solche aus anderen Geldanlagen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Für Kirchenmitglieder erhöht sich die Steuerbelastung um die Kirchensteuer. Anders als bei Geldanlagen über eine reguläre Bank muss der Kreditgeber aber selbst für die Versteuerung seiner Erträge sorgen. Das macht er nachträglich in seiner Einkommensteuererklärung (alle Details zur Steuererklärung lesen Sie in unserem Finanztest Spezial Steuern 2020). Dazu gibt er die Zinserträge in der Zeile 14 der Anlage KAP an. Das Finanzamt berechnet die fälligen Steuern dann über den Steuerbescheid. Die Behörde berücksichtigt automatisch den Sparerpauschbetrag von 801 Euro (1 602 Euro für Ehepaare), wenn dieser nicht bereits durch andere Geldanlagen bei Banken, Bausparkassen oder Fondsgesellschaften ausgeschöpft ist. Erst darüber wird Abgeltungsteuer fällig.
Privatkredite im Internet
Seit einigen Jahren können Anleger auch auf zahlreichen Internetportalen wie Auxmoney, Smava, Viainvest oder Mintos Kredite an private Schuldner vergeben und durch die Zinsen Geld verdienen. Für die Abwicklung des Kreditgeschäfts bedienen sich die Internetplattformen zwar einer zwischengeschalteten Bank, um die Versteuerung seiner Zinseinnahmen muss der Kreditgeber sich aber selbst kümmern. Der Onlinevermittler hält sich komplett aus der Versteuerung raus. Anleger erhalten von ihm lediglich eine Bescheinigung über die verdienten Zinsen. Diese geben sie in der Anlage KAP ihrer Erklärung an.
Bei den Kreditvermittlungsportalen fallen häufig Gebühren an. Auxmoney verlangt etwa einmalig 1 Prozent der Anlagesumme, Smava 1,35 Prozent. Sie sind wie bei anderen Geldanlagen bereits mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten und dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Privatkredite ins Ausland
Portale wie Viainvest und Mintos vermitteln auch Privatdarlehen an Kreditnehmer im Ausland. Das kann für deutsche Anleger bedeuten, dass ausländische Steuern auf Zinserträge, genannt Quellensteuern, abgezogen werden. Wenn ein Darlehen in die Tschechische Republik oder nach Litauen geht, beträgt die Quellensteuer für Privatpersonen beispielsweise 15 Prozent, in Lettland und in Polen 20 Prozent. Vermeiden oder zumindest reduzieren lassen sich diese Steuerabzüge nur durch eine vor der ersten Kredittransaktion auf dem Investorenprofil hochgeladene Ansässigkeitsbescheinigung. Diese erhalten Steuerzahler bei ihrem Finanzamt. Werden Kredite in verschiedene Länder vergeben, ist für jedes einzelne Land eine gesonderte Bescheinigung nötig.
Quellensteuer abrechnen
Die einbehaltene ausländische Quellensteuer tragen Anleger in ihrer Jahresabrechnung mit dem deutschen Finanzamt auf der Anlage KAP (Seite 2/Zeile 52) ein. Das Finanzamt verrechnet diese Beträge dann als Anzahlung auf die in Deutschland fällige Abgeltungsteuer. Zum Nachweis der einbehaltenen Quellensteuern müssen Anleger eine Bescheinigung des Portals oder die Kontoauszüge vorlegen.
Die Höhe der maximal möglichen Steueranrechnung regeln die Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik mit den Quellenstaaten. Es kann passieren, dass nicht alle Quellensteuern beim deutschen Finanzamt als anrechenbar akzeptiert werden – dann muss man im Ausland einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Special Quellensteuer auf ausländische Aktien.
Kreditgeber – im Blick der Steuerfahnder
Egal ob ein Darlehen an einen Bekannten oder an einen Fremden über ein Onlineportal, verschweigen sollten Kreditgeber ihre Zinserträge in der Steuererklärung nicht. Wer hier nachträglich auffliegt, riskiert eine Strafe wegen Steuerhinterziehung. Die dem Staat vorenthaltenen Steuern müssen ohnehin nachentrichtet werden – im schlimmsten Fall bis zu zehn Jahre rückwirkend und plus 6 Prozent Zinsen.
Gerade bei den Kreditportalen ist das Entdeckungsrisiko hoch. Steuerfahnder nehmen die deutschen Online-Kreditbörsen regelmäßig ins Blickfeld. Die Portale sind verpflichtet, auf Nachfragen der Fahnder Identität, Anlagesummen und erzielte Zinserträge einzelner Sparer zu offenbaren – ein Bankgeheimnis gibt es nicht. Seit September 2017 sind zudem ausländische Partnerbanken der Kreditportale verpflichtet, Zinserträge deutscher Anleger digital zu melden. Der Informationsaustausch erfolgt mittlerweile mit über hundert Staaten rund um den Globus.
Kreditnehmer kann Steuern sparen
Ein Kredit unter Freunden oder Familienangehörigen sollte schriftlich festgehalten werden. Nicht nur um später Streit zu vermeiden, sondern auch um dem Finanzamt zu zeigen, dass das Darlehen ernsthaft gewollt und wie unter Fremden gewährt wurde. Im Vertrag sollten alle wichtigen Details des Kredits eindeutig festgelegt sein – dazu gehören Regelungen über Kredithöhe, Auszahlung, Laufzeit, Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten.
Davon kann auch der Kreditnehmer profitieren: Während der Kreditgeber Steuern abführen muss, kann er mit den gezahlten Zinsen nämlich Steuern sparen. Setzt er das geliehene Geld etwa für Investitionen in sein Mietshaus ein, kann er die Zinsen von der Steuer absetzen. So spart er bis zu 45 Prozent Einkommensteuer, während der Kreditgeber auf seinen Zinsertrag nur 25 Prozent Abgeltungsteuer zahlt. Der Bundesfinanzhof erklärte das 2014 in drei wegweisenden Urteilen (Az. VIII R 9, 44 und 35 /13) für rechtens.
Voraussetzung ist, dass Kreditgeber und Schuldner voneinander finanziell unabhängig sind und sich der Schuldner den Kredit auch anderswo besorgen könnte. Bei Ehegattendarlehen gilt der günstige Abgeltungsteuertarif etwa nicht, wenn der eine den anderen finanziell dominiert. Das hat der Bundesfinanzhof bereits 2015 entschieden (Az. VIII R 8/14). In dem Streitfall hatte der Ehemann seiner vermögenslosen Ehefrau ein voll finanzierendes Darlehen zum Kauf und zur Renovierung eines Mietshauses gegeben. Nach dem Urteil des Gerichts musste er die Zinseinkünfte aus dem Kredit nach seinem Einkommensteuertarif versteuern.
Am besten übliche Zinsen vereinbaren
Bei sehr hohen Darlehen an Freunde sollten für den Kredit marktübliche Zinsen – rund 5 Prozent – vereinbart werden. Sonst kann das Finanzamt nach Verbrauch des Freibetrages für Schenkungen in Höhe von 20 000 Euro die entgangenen Zinseinnahmen als Schenkung werten und dafür Schenkungsteuer berechnen.
Geplatzter Kredit: Wenigstens werden Verluste steuerlich anerkannt
- Riskantes Verleihgeschäft.
- Geld privat zu verleihen ist risikoreicher als eine Geldanlage bei der Bank. Eine Einlagensicherung wie bei einer normalen Bank gibt es nicht – auch nicht bei den Onlineportalen. Strittig war lange die Frage, ob Verluste aus privat gewährten Darlehen steuerlich geltend gemacht werden können.
- Urteil des Bundesfinanzhofs.
- Der Bundesfinanzhof hat 2017 entschieden, dass Verluste steuerlich anerkannt werden, wenn der Kreditnehmer das verliehene Geld definitiv nicht zurückzahlen kann (Az. VIII R 13/15). Sie lassen sich nach dem Urteil mit anderen Kapitaleinkünften wie Zinseinnahmen, Dividenden und realisierten Kursgewinnen aus dem Verkauf von Aktien und Fondsanteilen verrechnen. Das spart Abgeltungsteuer und weitere Abgaben wie Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Reichen die erzielten Kapitaleinkünfte nicht aus, um eine vollständige Verrechnung der ausgefallenen Kreditsumme zu ermöglichen, trägt das Finanzamt den übersteigenden Verlustbetrag einfach in die nächsten Jahre vor. Er mindert dann die Kapitalerträge späterer Jahre. Eine Verrechnung mit anderen steuerpflichtigen Einkünften etwa aus Vermietung ist allerdings nicht möglich. Die Finanzämter müssen nun umdenken – das fällt ihnen aber sichtlich schwer. Ein offizielles Statement der Behörden zu der neuen Rechtslage steht immer noch aus.
- Insolvenz reicht nicht.
- In seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof allerdings klargestellt, dass die Verlustverrechnung erst möglich ist, wenn der endgültige Zahlungsausfall des Schuldners definitiv feststeht. Wann das der Fall ist, ließen die Richter offen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens alleine soll dafür ausdrücklich noch nicht ausreichen, da noch eine kleine Rückzahlung erfolgen kann. Ist der Schuldner dagegen tatsächlich zahlungsunfähig und lehnt das Gericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse von vornherein ab, stehen die Chancen auf eine Verlustverrechnung gut. Kreditgeber sollten alle Unterlagen aufheben und erfolglos gebliebene Zahlungsaufforderungen anhand von Mahnschreiben nachweisen.
- Verlust abrechnen.
- Betroffene Anleger machen ihre Anlageverluste daher konsequent in der Steuererklärung geltend und verweisen auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Lehnt das Finanzamt die Verlustverrechnung ab, weil es meint, der Darlehensausfall steht noch gar nicht fest, wiederholen sie die Verlustverrechnung einfach in jeder weiteren Steuererklärung. Spätestens nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens ohne Rückzahlung für die Gläubiger muss das Finanzamt die Segel streichen und die Verlustverrechnung akzeptieren. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass so wenigstens ein Teil des verlorenen Geldes in Form einer Steuerrückzahlung zurückfließt.
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- Seit 2018 gilt neues Recht bei der Besteuerung von Investmentfonds. Viele Anleger verstehen seitdem ihre Abrechnungen nicht mehr. Wir erklären sie Schritt für Schritt.
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- Von Kapitalerträgen zieht die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Soli ab. Doch in einigen Fällen können Anlegende Geld sparen, wenn sie aktiv werden.
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- Als Folge der Corona-Pandemie müssen Angestellte, Familien, Rentnerinnen und Rentner beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020 einige Besonderheiten beachten.
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