Privatkredite Privates Darlehen – das sind die steuerlichen Regeln

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Privatkredite - Privates Darlehen – das sind die steuerlichen Regeln

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Hundert Euro für die Reparatur der Wasch­maschine oder ein Zuschuss für das neue Bett – für viele Menschen ist es kein Problem, anderen mit einem kleinen Darlehen auszuhelfen. Geht es um höhere Beträge, die nicht gleich zurück­gezahlt werden können, sollte das Darlehen in einem Vertrag fest­gehalten werden. Verlangen Kredit­geber Zinsen, müssen diese in die Steuererklärung. Das gilt auch für Privatdarlehen über Kreditportale im Internet. Neu: Geht der Kreditnehmer pleite, lässt sich ein Teil des Geldes über die Steuererklärung zurück­holen.

Privatkredit – das Wichtigste in Kürze

Steuererklärung.
Sie haben einem Freund Geld geliehen und dafür Zinsen erhalten? Geben Sie die Zins­erträge in Zeile 14 der Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung an. Das Finanz­amt versteuert die Zinsen und berück­sichtigt dabei den Sparerpausch­betrag.
Online­vermittler.
Wenn Sie über ein Onlineportal Geld an eine Privatperson verliehen haben, müssen Sie die Zinsen ebenfalls in der Steuererklärung angeben. Ging das Darlehen ins Ausland, werden oft Quellen­steuern einge­fordert. Diese können Sie in Zeile 52 der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung angeben. Das Finanz­amt verrechnet die Quellen­steuer dann mit der in Deutsch­land fälligen Abgeltung­steuer.

Erträge aus einem Privatdarlehen selbst angeben

Zins­gewinne aus einem Privatdarlehen unterliegen wie solche aus anderen Geld­anlagen der Abgeltung­steuer von 25 Prozent plus Solidaritäts­zuschlag. Für Kirchen­mitglieder erhöht sich die Steuerbelastung um die Kirchen­steuer. Anders als bei Geld­anlagen über eine reguläre Bank muss der Kredit­geber aber selbst für die Versteuerung seiner Erträge sorgen. Das macht er nach­träglich in seiner Einkommensteuererklärung (alle Details zur Steuererklärung lesen Sie in unserem Finanztest Spezial Steuern 2020). Dazu gibt er die Zins­erträge in der Zeile 14 der Anlage KAP an. Das Finanz­amt berechnet die fälligen Steuern dann über den Steuer­bescheid. Die Behörde berück­sichtigt auto­matisch den Sparerpausch­betrag von 801 Euro (1 602 Euro für Ehepaare), wenn dieser nicht bereits durch andere Geld­anlagen bei Banken, Bausparkassen oder Fonds­gesell­schaften ausgeschöpft ist. Erst darüber wird Abgeltung­steuer fällig.

Privatkredite im Internet

Seit einigen Jahren können Anleger auch auf zahlreichen Internetportalen wie Auxmoney, Smava, Viainvest oder Mintos Kredite an private Schuldner vergeben und durch die Zinsen Geld verdienen. Für die Abwick­lung des Kredit­geschäfts bedienen sich die Internetplatt­formen zwar einer zwischen­geschalteten Bank, um die Versteuerung seiner Zins­einnahmen muss der Kredit­geber sich aber selbst kümmern. Der Online­vermittler hält sich komplett aus der Versteuerung raus. Anleger erhalten von ihm lediglich eine Bescheinigung über die verdienten Zinsen. Diese geben sie in der Anlage KAP ihrer Erklärung an.

Bei den Kredit­vermitt­lungs­portalen fallen häufig Gebühren an. Auxmoney verlangt etwa einmalig 1 Prozent der Anlagesumme, Smava 1,35 Prozent. Sie sind wie bei anderen Geld­anlagen bereits mit dem Sparerpausch­betrag abge­golten und dürfen nicht als Werbungs­kosten abge­zogen werden.

Privatkredite ins Ausland

Portale wie Viainvest und Mintos vermitteln auch Privatdarlehen an Kreditnehmer im Ausland. Das kann für deutsche Anleger bedeuten, dass ausländische Steuern auf Zins­erträge, genannt Quellen­steuern, abge­zogen werden. Wenn ein Darlehen in die Tsche­chische Republik oder nach Litauen geht, beträgt die Quellen­steuer für Privatpersonen beispiels­weise 15 Prozent, in Lett­land und in Polen 20 Prozent. Vermeiden oder zumindest reduzieren lassen sich diese Steuer­abzüge nur durch eine vor der ersten Kredit­trans­aktion auf dem Investoren­profil hoch­geladene Ansässig­keits­bescheinigung. Diese erhalten Steuerzahler bei ihrem Finanz­amt. Werden Kredite in verschiedene Länder vergeben, ist für jedes einzelne Land eine gesonderte Bescheinigung nötig.

Quellen­steuer abrechnen

Die einbehaltene ausländische Quellen­steuer tragen Anleger in ihrer Jahres­abrechnung mit dem deutschen Finanz­amt auf der Anlage KAP (Seite 2/Zeile 52) ein. Das Finanz­amt verrechnet diese Beträge dann als Anzahlung auf die in Deutsch­land fällige Abgeltung­steuer. Zum Nach­weis der einbehaltenen Quellen­steuern müssen Anleger eine Bescheinigung des Portals oder die Konto­auszüge vorlegen.

Die Höhe der maximal möglichen Steueran­rechnung regeln die Doppel­besteuerungs­abkommen der Bundes­republik mit den Quellen­staaten. Es kann passieren, dass nicht alle Quellen­steuern beim deutschen Finanz­amt als anrechen­bar akzeptiert werden – dann muss man im Ausland einen Antrag auf Rück­erstattung stellen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Special Quellensteuer auf ausländische Aktien.

Kredit­geber – im Blick der Steuerfahnder

Egal ob ein Darlehen an einen Bekannten oder an einen Fremden über ein Onlineportal, verschweigen sollten Kredit­geber ihre Zins­erträge in der Steuererklärung nicht. Wer hier nach­träglich auffliegt, riskiert eine Strafe wegen Steuer­hinterziehung. Die dem Staat vorenthaltenen Steuern müssen ohnehin nach­entrichtet werden – im schlimmsten Fall bis zu zehn Jahre rück­wirkend und plus 6 Prozent Zinsen.

Gerade bei den Kreditportalen ist das Entdeckungs­risiko hoch. Steuerfahnder nehmen die deutschen Online-Kreditbörsen regel­mäßig ins Blick­feld. Die Portale sind verpflichtet, auf Nach­fragen der Fahnder Identität, Anlagesummen und erzielte Zins­erträge einzelner Sparer zu offen­baren – ein Bank­geheimnis gibt es nicht. Seit September 2017 sind zudem ausländische Part­nerbanken der Kreditportale verpflichtet, Zins­erträge deutscher Anleger digital zu melden. Der Informations­austausch erfolgt mitt­lerweile mit über hundert Staaten rund um den Globus.

Kreditnehmer kann Steuern sparen

Ein Kredit unter Freunden oder Familien­angehörigen sollte schriftlich fest­gehalten werden. Nicht nur um später Streit zu vermeiden, sondern auch um dem Finanz­amt zu zeigen, dass das Darlehen ernst­haft gewollt und wie unter Fremden gewährt wurde. Im Vertrag sollten alle wichtigen Details des Kredits eindeutig fest­gelegt sein – dazu gehören Rege­lungen über Kredithöhe, Auszahlung, Lauf­zeit, Zinsen und Rück­zahlungs­modalitäten.

Davon kann auch der Kreditnehmer profitieren: Während der Kredit­geber Steuern abführen muss, kann er mit den gezahlten Zinsen nämlich Steuern sparen. Setzt er das geliehene Geld etwa für Investitionen in sein Miets­haus ein, kann er die Zinsen von der Steuer absetzen. So spart er bis zu 45 Prozent Einkommensteuer, während der Kredit­geber auf seinen Zins­ertrag nur 25 Prozent Abgeltung­steuer zahlt. Der Bundes­finanzhof erklärte das 2014 in drei wegweisenden Urteilen (Az. VIII R 9, 44 und 35 /13) für rechtens.

Voraus­setzung ist, dass Kredit­geber und Schuldner voneinander finanziell unabhängig sind und sich der Schuldner den Kredit auch anderswo besorgen könnte. Bei Ehegattendarlehen gilt der güns­tige Abgeltung­steuer­tarif etwa nicht, wenn der eine den anderen finanziell dominiert. Das hat der Bundes­finanzhof bereits 2015 entschieden (Az. VIII R 8/14). In dem Streitfall hatte der Ehemann seiner vermögens­losen Ehefrau ein voll finanzierendes Darlehen zum Kauf und zur Reno­vierung eines Miets­hauses gegeben. Nach dem Urteil des Gerichts musste er die Zins­einkünfte aus dem Kredit nach seinem Einkommensteuer­tarif versteuern.

Am besten übliche Zinsen vereinbaren

Bei sehr hohen Darlehen an Freunde sollten für den Kredit markt­übliche Zinsen – rund 5 Prozent – vereinbart werden. Sonst kann das Finanz­amt nach Verbrauch des Frei­betrages für Schenkungen in Höhe von 20 000 Euro die entgangenen Zins­einnahmen als Schenkung werten und dafür Schenkung­steuer berechnen.

Geplatzter Kredit: Wenigs­tens werden Verluste steuerlich anerkannt

Riskantes Verleih­geschäft.
Geld privat zu verleihen ist risikoreicher als eine Geld­anlage bei der Bank. Eine Einlagensicherung wie bei einer normalen Bank gibt es nicht – auch nicht bei den Onlineportalen. Strittig war lange die Frage, ob Verluste aus privat gewährten Darlehen steuerlich geltend gemacht werden können.
Urteil des Bundes­finanzhofs.
Der Bundes­finanzhof hat 2017 entschieden, dass Verluste steuerlich anerkannt werden, wenn der Kreditnehmer das verliehene Geld definitiv nicht zurück­zahlen kann (Az. VIII R 13/15). Sie lassen sich nach dem Urteil mit anderen Kapital­einkünften wie Zins­einnahmen, Dividenden und realisierten Kurs­gewinnen aus dem Verkauf von Aktien und Fonds­anteilen verrechnen. Das spart Abgeltung­steuer und weitere Abgaben wie Solidaritäts­zuschlag und eventuell Kirchensteuer. Reichen die erzielten Kapital­einkünfte nicht aus, um eine voll­ständige Verrechnung der ausgefallenen Kreditsumme zu ermöglichen, trägt das Finanz­amt den über­steigenden Verlust­betrag einfach in die nächsten Jahre vor. Er mindert dann die Kapital­erträge späterer Jahre. Eine Verrechnung mit anderen steuer­pflichtigen Einkünften etwa aus Vermietung ist allerdings nicht möglich. Die Finanz­ämter müssen nun umdenken – das fällt ihnen aber sicht­lich schwer. Ein offizielles State­ment der Behörden zu der neuen Rechts­lage steht immer noch aus.
Insolvenz reicht nicht.
In seinem Urteil hat der Bundes­finanzhof allerdings klar­gestellt, dass die Verlust­verrechnung erst möglich ist, wenn der endgültige Zahlungs­ausfall des Schuldners definitiv fest­steht. Wann das der Fall ist, ließen die Richter offen. Die Eröff­nung eines Insolvenz­verfahrens alleine soll dafür ausdrück­lich noch nicht ausreichen, da noch eine kleine Rück­zahlung erfolgen kann. Ist der Schuldner dagegen tatsäch­lich zahlungs­unfähig und lehnt das Gericht die Eröff­nung eines Insolvenz­verfahrens mangels Masse von vorn­herein ab, stehen die Chancen auf eine Verlust­verrechnung gut. Kredit­geber sollten alle Unterlagen aufheben und erfolg­los gebliebene Zahlungs­aufforderungen anhand von Mahn­schreiben nach­weisen.
Verlust abrechnen.
Betroffene Anleger machen ihre Anlage­verluste daher konsequent in der Steuererklärung geltend und verweisen auf die neue Recht­sprechung des Bundes­finanzhofs. Lehnt das Finanz­amt die Verlust­verrechnung ab, weil es meint, der Darlehens­ausfall steht noch gar nicht fest, wieder­holen sie die Verlust­verrechnung einfach in jeder weiteren Steuererklärung. Spätestens nach Abschluss eines Insolvenz­verfahrens ohne Rück­zahlung für die Gläubiger muss das Finanz­amt die Segel streichen und die Verlust­verrechnung akzeptieren. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass so wenigs­tens ein Teil des verlorenen Geldes in Form einer Steuerrück­zahlung zurück­fließt.

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