
Kinder müssen auch auf der Toilette nicht ständig beaufsichtigt werden.
Dreijährige Kinder dürfen nachts alleine auf die Toilette gehen. In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall ging es um einen Dreijährigen, der in der Nacht die Toilette aufgesucht und mit Toilettenpapier den Abfluss verstopft hatte. Es kam zur Überschwemmung, weil sich der Spülknopf verhakte und ununterbrochen Wasser nachlief. Dieses verteilte sich über den Boden und tropfte dann in die Wohnung darunter. Die Schadenshöhe betrug 15 000 Euro.
Einen Teil davon verlangte die Wohngebäudeversicherung von der Mutter beziehungsweise ihrer Privathaftpflichtversicherung. Begründung: Die Mutter habe ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Das sah das Gericht anders: Die Mutter habe das Maß der gebotenen Aufsicht hier erfüllt. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Kind nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Es sei auch ausreichend, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Eine lückenlose Überwachung könne eine vernünftige Entwicklung des Kindes hemmen, insbesondere den Lernprozess im Umgang mit Gefahren (Az. I-4 U 15/18).