
Darf man Freunden, die zu Besuch sind, sein WLan-Passwort geben, damit sie gratis ins Internet können? Wenn dabei illegal Inhalte heruntergeladen werden, kann das teuer werden, meint der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke. Im Gespräch mit test.de weist er auf rechtliche Fallstricke hin, erklärt den Unterschied zwischen Täter- und Störerhaftung, und sagt, ob WLan-Besitzer auch für ungesetzliche Netzaktivitäten von Ehepartnern und Kindern haften.
Privatpersonen sollten ihr WLan verschlüsseln
Das Amtsgericht Charlottenburg hat jetzt eine Haftung des WLan-Besitzers abgelehnt, wenn Fremde in sein offenes Funknetz eindringen. Muss ich es also gar nicht verschlüsseln?
Doch, das ist sinnvoll. In dem Berliner Fall ging es um Freifunker: eine Gruppe, die auf eigene Faust ein öffentliches WLan-Netz aufbauen möchte. Das Gericht sieht sie als Access-Provider. Und da darf keine Verschlüsselung verlangt werden, die das Geschäftsmodell gefährden würde. Für Privatpersonen gilt das aber nicht. Die sollten ihr WLan auf jeden Fall verschlüsseln.
Und wenn sie dann doch ihr Passwort verraten, etwa an Besuch, oder Nachbarn gratis mitsurfen lassen?
Das kommt darauf an. Als Täter haften sie nicht, wenn andere illegal etwas über ihren Anschluss herunterladen. Aber WLan-Besitzer haften als Störer.
Täter zahlt den Schadenersatz, Störer die Abmahnkosten
Macht das einen Unterschied?
Wenn zum Beispiel ein Anwalt eine Abmahnung schickt, weil Musik illegal kopiert wurde, liegt oft eine Rechnung über rund 850 Euro bei. 700 Euro davon sind Schadenersatz – dafür haftet der Täter, also nicht der WLan-Betreiber. Er muss als Störer nur für rund 150 Euro Abmahnkosten einstehen.
Muss man dann denjenigen nennen, der das Passwort kannte?
Es reicht zu sagen, dass zum Beispiel Ehefrau und Kinder mitsurfen. Dann kann ein einzelner Täter nicht gefunden werden. Und für Ehepartner oder erwachsene Kinder haftet der WLan-Besitzer nicht einmal als Störer. Auch für minderjährige Kinder haften Eltern nicht. Es reicht, ihnen zu erklären, was nicht erlaubt ist. Das dürfte auch bei Wohngemeinschaften so sein.
Wenn Familienangehörige das WLan mitnutzen
Dann muss der WLan-Besitzer auch die Abmahnung nicht bezahlen?
Richtig. Dann entfällt die Störerhaftung. Wer eine Abmahnung erhält, sollte zum Anwalt gehen und erklären, wenn auch Familienangehörige das WLan nutzen. Damit gewinnen wir viele Prozesse. Die Anwaltskosten übrigens trägt dann die Gegenseite. Aber Freunde oder gar Nachbarn gratis mitsurfen zu lassen, halte ich für riskant.
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Hallo,
kann ich gezwungen werden alle diejenigen welche das Passwort kennen zu nennen?
Werden die Geräte der Verdächtigen kontrolliert?
Sollte es ein Kind gewesen sein, wird mit der Vollstreckung nicht nur bis zur Zahlungsfähigkeit gewartet?
Gruß