Privater Wohnungs­verkauf Makler­anruf erlaubt

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Wer seine Immobilie selbst, also ohne Makler, verkaufen will und in der Verkaufs­anzeige seine Telefon­nummer angibt, muss auch mit Anrufen von Maklern rechnen, die sich im Namen ihrer Kunden für die Wohnung interes­sieren. Ein Makler, der sich auf eine solche Annonce telefo­nisch meldet, verstößt nicht gegen das Verbot unerbetener Telefonwerbung. Das hat das Ober­landes­gericht Karls­ruhe entschieden (Az. 8 U 153/17).

Keine verbotene Telefonwerbung

Geklagt hatte eine Frau, die ihre Eigentums­wohnung über Ebay Klein­anzeigen zum Kauf angeboten hatte. Darauf­hin bekam sie mehr als 80 Anrufe allein von Maklern. Darin sah die Wohnungs­eigentümerin verbotene Telefonwerbung. Die Frau verklagte schließ­lich eine Maklerin, die bei ihr angerufen und gefragt hatte, ob sie die Wohnung ihren Kunden vorstellen dürfe. Das Ober­landes­gericht Karls­ruhe sah in dem Anruf keine verbotene Telefonwerbung. Die ohne Einschränkung formulierte und mit Telefon­nummer veröffent­liche Annonce sei eine still­schweigende Einwilligung auch in Anrufe von Maklern, die Kauf­interes­senten vertreten.

Tipp: Privatverkäufer, die auf gar keinen Fall Anrufe von Maklern möchten, müssen das explizit in die Verkaufs­anzeigen hinein­schreiben.

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