Wer seine Immobilie selbst, also ohne Makler, verkaufen will und in der Verkaufsanzeige seine Telefonnummer angibt, muss auch mit Anrufen von Maklern rechnen, die sich im Namen ihrer Kunden für die Wohnung interessieren. Ein Makler, der sich auf eine solche Annonce telefonisch meldet, verstößt nicht gegen das Verbot unerbetener Telefonwerbung. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 8 U 153/17).
Keine verbotene Telefonwerbung
Geklagt hatte eine Frau, die ihre Eigentumswohnung über Ebay Kleinanzeigen zum Kauf angeboten hatte. Daraufhin bekam sie mehr als 80 Anrufe allein von Maklern. Darin sah die Wohnungseigentümerin verbotene Telefonwerbung. Die Frau verklagte schließlich eine Maklerin, die bei ihr angerufen und gefragt hatte, ob sie die Wohnung ihren Kunden vorstellen dürfe. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah in dem Anruf keine verbotene Telefonwerbung. Die ohne Einschränkung formulierte und mit Telefonnummer veröffentliche Annonce sei eine stillschweigende Einwilligung auch in Anrufe von Maklern, die Kaufinteressenten vertreten.
Tipp: Privatverkäufer, die auf gar keinen Fall Anrufe von Maklern möchten, müssen das explizit in die Verkaufsanzeigen hineinschreiben.
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