
Bei Hilfestellung verletzt. Eine Übungsleiterin streitet sich mit ihrer Unfallversicherung.
Eine private Unfallversicherung muss zahlen, wenn ein Versicherter durch einen Unfall einen dauerhaften Gesundheitsschaden erleidet. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch dann, wenn eine zuvor nicht bekannte Vorschädigung für die Unfallfolgen mitverantwortlich ist (Az. IV ZR 521/14).
Sturz beim Sport
Eine Übungsleiterin eines Sportvereins war gestürzt, als sie einem Kind Hilfestellung bei einem Flickflack gab. Ein paar Tage später konnte die Frau vor Schmerzen nicht mehr auf dem linken Bein stehen und ging deshalb ins Krankenhaus. Die Ärzte stellten die Vorwölbung einer Bandscheibe und eine Verengung des Wirbelkanals fest.
Unfallversicherer will nicht zahlen
Ihr privater Unfallversicherer weigerte sich zu zahlen. Laut des vom Versicherer beauftragten Gutachtens habe die Verengung schon vor dem Sturz der Frau bestanden. Die Versicherte habe diese Vorschädigung schlicht nicht bemerkt.
Tipp: Sehr gute Policen finden Sie in unserem Test Private Unfallversicherung.
Richter sehen Unfall als relevant für Beeinträchtigung an
Die Richter ließen die Begründung des Versicherers nicht gelten. Ein Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer Funktionsbeeinträchtigung sei gegeben, wenn durch den Unfall eine bisher nicht bemerkte Erkrankung Beschwerden auslöse.
Vorerkrankung kann aber berücksichtigt werden
Das Oberlandesgericht Stuttgart muss nun noch klären, ob überhaupt ein dauerhafter Schaden eingetreten ist und welche Leistungen der Frau zustehen. Die Höhe der Leistung kann auch davon abhängen, in welchem Maß die Vorerkrankung an dem dauerhaften Gesundheitsschaden mitgewirkt hat.
Tipp: Weitere Informationen zum Thema Unfallversicherung finden Sie in unseren FAQ Unfallversicherung.