Nach einem Unfall wurde das linke Auge eines Mannes, mit privater Unfallversicherung, operativ entfernt. Der Vertrag sah dafür eine Invaliditätsleistung von 50 Prozent vor. Doch der Versicherer kürzte wegen Vorinvalidität auf 47 Prozent, denn der Mann trug vorher eine Brille, die medizinisch erforderlich und im Führerschein vermerkt war, und hatte eine Rot-Grün-Schwäche in Form einer betonten Grünblindheit. Kürzungen wegen Vorerkrankungen sind bei Unfallpolicen üblich.
Der Geschädigte erhielt 45 500 Euro, aber nicht die monatliche Unfallrente von 1 000 Euro, die der Vertrag bei Invalidität ab 50 Prozent zusätzlich vorsah. Da der Mann 47 Prozent hatte, muss der Versicherer sie nicht zahlen (Oberlandesgericht Hamm, Az. I-6 U 145/16).