Der Vermieter einer privaten Tiefgarage muss nicht in jedem Fall dafür haften, wenn das Auto einer Stellplatzmieterin unter dem Garagentor eingeklemmt wird. Das Amtsgericht München entschied gegen eine Autobesitzerin, die rund 2 000 Euro für ihr beschädigtes Autodach von der Haftpflichtversicherung des Garagenvermieters wollte.
Die Klägerin hatte mit ihrem Fahrzeug unter dem Garagentor rangiert, weil ihr ein Lieferwagen die Ausfahrt versperrte. In diesem Augenblick schloss sich jedoch das Kipptor der Garage und klemmte ihren Wagen ein.
Den Vermieter trifft in diesem Zusammenhang keine Schuld, urteilten die Münchener Richter. Da es sich um eine kleine Privatanlage handle, sei er nicht verpflichtet, das funktionierende Garagentor durch ein moderneres zu ersetzen, das erst nach vollständigem Passieren eines Fahrzeugs schließt, oder eine Gummilippe an der Unterkante des Tores anzubringen. Die Stellplatzmieterin hätte sich vielmehr mit der Funktionsweise vertraut machen müssen (Az. 454 C 28946/12).