Private Kranken­versicherung

Wenn Sie ihre Beiträge nicht mehr zahlen können

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Sie sind privat kranken­versichert und haben Schwierig­keiten, Ihre Beiträge zu zahlen? test.de zeigt Schritt für Schritt, was Sie tun können.

  • Tarifwechsel: Versuchen Sie, bei Ihrem Versicherer in einen güns­tigeren Tarif zu kommen – ein Tarifwechsel kann eine deutliche Beitrags­entlastung bringen, unter Umständen sogar bei ähnlichem Leistungs­niveau.
  • Leistungen reduzieren: Können Sie auf diese Weise nicht genug sparen, verzichten Sie auf Leistungen, die Ihnen nicht so wichtig sind. Prüfen Sie zum Beispiel, ob statt des Einbett­zimmers im Kranken­haus eine Unterbringung im Zwei- oder Mehr­bett­zimmer infrage kommt.
  • Stundung: Sind Sie mit der Zahlung schon im Rück­stand, kontaktieren Sie Ihren Versicherer. Bei vorüber­gehenden Engpässen können Sie um Stundung bitten oder eine Ratenzahlung vereinbaren.
  • Stan­dard­tarif. Wachsen Ihnen die Beiträge dauer­haft über den Kopf, und sind Sie schon mehr als zehn Jahre privat versichert, lassen Sie sich beraten, ob der Stan­dard­tarif für Sie infrage kommt und wie viel Sie dort bezahlen müssten. Der Stan­dard- und der Basis­tarif bieten Leistungen, die im Wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Die Beitrags­höhe ist gesetzlich begrenzt. (Siehe auch Private Krankenversicherung: Den Tarif wechseln und sparen)
  • Mahnung. Spätestens, wenn Sie eine Mahnung erhalten, sollten Sie aktiv werden. Ab dann fallen Säum­niszuschläge von 1 Prozent sowie Mahn­kosten an. Wenn Sie zwei Monate nach der ersten Mahnung immer noch Beitrags­schulden von einem Monats­beitrag oder mehr haben, mahnt der Versicherer erneut und kündigt an, dass der Vertrag ruhend gestellt wird, wenn Sie nicht inner­halb eines Monats zahlen.
  • Notlagen­tarif. Ein Ruhen Ihres Vertrags bedeutet, dass Sie keinen Anspruch auf Leistungen haben. In dieser Zeit sind Sie im Notlagen­tarif versichert, der eine medizi­nische Versorgung zumindest für Notfälle und akute Krankheiten vorsieht. Sind Sie nur vorüber­gehend zahlungs­unfähig, können Sie später wieder in Ihren alten Vertrag zurück – sofern Sie restlos alle Altschulden beglichen haben.
  • Basis­tarif. Der Basis­tarif ist die Versicherungs­variante für bislang Unver­sicherte und für Hilfebedürftige im Sinne des Sozialge­setzes (ALG II oder Grund­sicherung). Versicherer dürfen von finanziell Hilfebedürftigen nur den halben Höchst­beitrag verlangen, 2014 sind dies 313,88 Euro monatlich. Das Amt beteiligt sich an den Kosten, wenn der Versicherte auch diesen Beitrag nicht aufbringen kann.
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