Ein privater Krankenversicherer muss einem Kunden rund 120 Euro für eine Physiotherapiebehandlung nachzahlen. Der Versicherer hatte die Rechnung für manuelle Therapien gekürzt, weil das ortsübliche Honorar niedriger sei. Er orientierte sich dabei an den Sätzen der gesetzlichen Krankenkassen und den Beihilfevorschriften. Zu Unrecht, urteilte das Amtsgericht Dortmund (Az. 425 C 2687/17). Die Vertragsbedingungen des privat versicherten Kunden sähen keine Begrenzung vor. Eine Kürzung der Rechnung sei nur bei „auffälligem Missverhältnis“ zur Leistung zulässig.
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- Die Leistungen in verschiedenen Tarifen der privaten Krankenversicherung sind sehr unterschiedlich. Unsere Checklisten helfen, Angebote zu prüfen und zu vergleichen.
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- Ein Ombudsmann vermittelt kostenlos bei Ärger mit dem privaten Krankenversicherer. Meist geht es dabei um Arztrechnungen, Heil- oder Hilfsmittel und die Frage, ob...
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- Alle Versicherer sind verpflichtet, den Basistarif bereitzuhalten. Seine Leistungen sind brancheneinheitlich, und der Beitrag ist gesetzlich begrenzt.
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