Verzichtet ein Privatversicherter auf die Erstattung selbst getragener Krankheitskosten, kann er diese später nicht als Sonderausgaben abrechnen, entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 3/16). Ein Mann reichte erstattungsfähige Krankheitskosten nicht bei seiner Versicherung ein, um einen Teil seiner Beiträge zurückzubekommen.
Steuerlich anrechenbare Krankenkassenbeiträge müssen um Erstattungen gekürzt werden. Der Steuerzahler zog aber vom Kürzungsbetrag die freiwillig von ihm getragenen Krankheitskosten ab und machte somit höhere Beiträge geltend. Der dadurch höher ausfallende Sonderausgabenabzug sei nicht zulässig, so das Gericht. Der Mann habe freiwillig auf die Kostenerstattung verzichtet. Das Steuerrecht habe nicht dafür zu sorgen, dass daraus entstehende Vorteile nach Besteuerung erhalten blieben.