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Beitrags­ent­lastungs­tarife für privat Kranken­ver­sicherte 09/2017 - Signal : peB67

Produktmerkmale
Zugäng­lich­keit
Höchst­auf­nahme­alter (voll­endetes Lebens­jahr) 54
Ver­sicher­bar auch zu Bisex­tarifen1 Ja
Ent­lastungs­beginn und Ent­lastungs­betrag
Beginn der Ent­lastungs­phase (voll­endetes Lebens­jahr) 67 2
Ober­grenze für den Ent­lastungs­betrag (in Pro­zent des Beitrages für den Haupt­tarif) 100
Auto­matische Erhöhung des Ent­lastungs­betrages in der Ent­lastungs­phase Nein
Beitrag
Beitrag je 100 Euro ver­ein­bartem Ent­lastungs­betrag für Ein­tritts­alter 40 Jahre (Euro)3 33
Kenn­zahlen für das Ver­hältnis von Beitrag und Leis­tung
Tatsäch­liche monatliche Beitrags­ent­lastung bei 100 Euro ver­ein­bartem Ent­lastungs­betrag für Ein­tritts­alter 40 Jahre (Euro) 67
Ver­zinsung des Beitrags für einen Mann mit Ein­tritts­alter 40 Jahre bei mitt­lerer Rest­lebens­erwartung (Pro­zent) 1,43
Ver­zinsung des Beitrags für eine Frau mit Ein­tritts­alter 40 Jahre bei mitt­lerer Rest­lebens­erwartung (Pro­zent) 1,98
Flexibilität des Ver­trages
Vor­ver­legung des Ent­lastungs­beginns nach­träglich noch möglich Ja, frühestens auf den Monats­ersten nach der Voll­endung des 60. Lebens­jahres.
Erhöhung des Ent­lastungs­betrags nach­träglich noch möglich Ja, bis zur Voll­endung des 59. Lebens­jahres.
Beitrags­frei­stellung möglich Ja. Nach jeweils 5 Jahren Ver­trags­dauer ist eine Unter­brechung der Beitrags­zahlung für maximal drei Jahre möglich. Danach ist ein ent­sprechend höherer Beitrag zu zahlen. Der Antrag kann bis zu einem Alter von 55 Jahren gestellt werden.
Ver­wendung des ange­sparten Kapitals bei vor­zeitigem Ver­trags­ende
Bei einer Kündigung nur des Ent­lastungs­tarifes Sofortige Beitrags­senkung in der Haupt­ver­sicherung.
Bei Ende Von Ent­lastungs- und Haupt­tarif wegen Ver­sicherungs­pflicht In der GKV4 Nach Angaben der Gesell­schaft: Sofortige Beitrags­senkung in einer neuen Kranken­zusatz­ver­sicherung möglich. Wird keine solche abge­schossen, ver­fällt das Kapital.
Bei Ende von Ent­lastungs- und Haupt­tarif wegen Wechsels zu einer anderen Gesell­schaft5 Das Kapital wird bei der Ermitt­lung des gesetzlichen Über­tragungs­wertes (§146 Abs. 1 Nr. 5 VAG) berück­sichtigt.
ja
ja
nein
nein

- = Entfällt.

Dar­gestellte Euro-Beträge sind kauf­män­nisch gerundet, die Beitrags­ver­zinsung basiert auf den genauen Werten.

1
Ver­trags­schluss vor dem 21.12.2012.
2
Monats­erster nach der Voll­endung des Lebens­jahres.
3
Zahl­bar in voller Höhe bis zum Ver­trags­ende.
4
Annahme: bei der Gesell­schaft bestehen keine Kranken­zusatz­ver­sicherungen.
5
Annahme: der Ver­sicherte wünscht keine Kranken­zusatz­ver­sicherung nach §204 Abs. 1 Nr. 2 VVG.
Stand:
01.07.2017