Debeka NW-M67

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Beitrags­ent­lastungs­tarife für privat Kranken­ver­sicherte 09/2017 - Debeka : NW-M67 8

Produktmerkmale
Zugäng­lich­keit
Höchst­auf­nahme­alter (voll­endetes Lebens­jahr) 59
Ver­sicher­bar auch zu Bisex­tarifen1 Nein 2
Ent­lastungs­beginn und Ent­lastungs­betrag
Beginn der Ent­lastungs­phase (voll­endetes Lebens­jahr) 67 3
Ober­grenze für den Ent­lastungs­betrag (in Pro­zent des Beitrages für den Haupt­tarif) - 4
Auto­matische Erhöhung des Ent­lastungs­betrages in der Ent­lastungs­phase Nein
Beitrag
Beitrag je 100 Euro ver­ein­bartem Ent­lastungs­betrag für Ein­tritts­alter 40 Jahre (Euro)5 27
Kenn­zahlen für das Ver­hältnis von Beitrag und Leis­tung
Tatsäch­liche monatliche Beitrags­ent­lastung bei 100 Euro ver­ein­bartem Ent­lastungs­betrag für Ein­tritts­alter 40 Jahre (Euro) 73
Ver­zinsung des Beitrags für einen Mann mit Ein­tritts­alter 40 Jahre bei mitt­lerer Rest­lebens­erwartung (Pro­zent) 2,69
Ver­zinsung des Beitrags für eine Frau mit Ein­tritts­alter 40 Jahre bei mitt­lerer Rest­lebens­erwartung (Pro­zent) 3,17
Flexibilität des Ver­trages
Vor­ver­legung des Ent­lastungs­beginns nach­träglich noch möglich Ja, ab einem Alter von 60 Jahren kann eine vor­gezogene Beitrags­ent­lastung bean­tragt werden.
Erhöhung des Ent­lastungs­betrags nach­träglich noch möglich Ja, bis zum Beginn der Ent­lastungs­phase. (Nach Angaben der Gesell­schaft).
Beitrags­frei­stellung möglich Ja. Vor Beginn der Ent­lastungs­phase ist eine Unter­brechung der Beitrags­zahlung für volle Jahre möglich. Danach ist ein ent­sprechend höherer Beitrag zu zahlen.
Ver­wendung des ange­sparten Kapitals bei vor­zeitigem Ver­trags­ende
Bei einer Kündigung nur des Ent­lastungs­tarifes Das Kapital wird der individuellen gesetzlichen Rück­stellung für die Anwart­schaft auf eine Beitrags­ermä­ßigung im Alter (§ 150 VAG) der Haupt­ver­sicherung gut­geschrieben.
Bei Ende Von Ent­lastungs- und Haupt­tarif wegen Ver­sicherungs­pflicht In der GKV6 Nach Angaben der Gesell­schaft kann das Kapital der individuellen gesetzlichen Rück­stellung für die Anwart­schaft auf Beitrags­ermä­ßigung im Alter (§150 VAG) einer neuen Kranken­zusatz­ver­sicherung gut geschrieben werden. Wird keine solche abge­schossen, ver­fällt das Kapital.
Bei Ende von Ent­lastungs- und Haupt­tarif wegen Wechsels zu einer anderen Gesell­schaft7 Nach Angabe der Gesell­schaft wird das Kapital bei der Ermitt­lung des gesetzlichen Über­tragungs­wertes (§146 Abs. 1 Nr. 5 VAG) berück­sichtigt.

Legende

ja
ja
nein
nein

- = Entfällt.

Dar­gestellte Euro-Beträge sind kauf­män­nisch gerundet, die Beitrags­ver­zinsung basiert auf den genauen Werten.

1
Ver­trags­schluss vor dem 21.12.2012.
2
Jedoch kann zu Bisex-Haupt­tarifen ein Bisex-Ent­lastungs­tarif hin­zuver­sichert werden.
3
Monats­erster nach der Voll­endung des Lebens­jahres.
4
Der Ent­lastungs­betrag darf nur so hoch sein, dass die Summe der Beiträge von Haupt­tarif und Ent­lastungs­tarif noch mindestens 50 Pro­zent des nied­rigsten Erwachsenen­beitrags im Haupt­tarif betragen.
5
Zahl­bar in voller Höhe bis zum Ver­trags­ende.
6
Annahme: bei der Gesell­schaft bestehen keine Kranken­zusatz­ver­sicherungen.
7
Annahme: der Ver­sicherte wünscht keine Kranken­zusatz­ver­sicherung nach §204 Abs. 1 Nr. 2 VVG.
8
Ver­sicher­bar nur zum Haupt­tarif NW.
Stand:
01.07.2017