Beitragsentlastungstarife für privat Krankenversicherte 09/2017 - Debeka : N-SBM67 8
Produktmerkmale | |
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Zugänglichkeit | |
Höchstaufnahmealter (vollendetes Lebensjahr) | 59 |
Versicherbar auch zu Bisextarifen1 | Nein 2 |
Entlastungsbeginn und Entlastungsbetrag | |
Beginn der Entlastungsphase (vollendetes Lebensjahr) | 67 3 |
Obergrenze für den Entlastungsbetrag (in Prozent des Beitrages für den Haupttarif) | - 4 |
Automatische Erhöhung des Entlastungsbetrages in der Entlastungsphase | Nein |
Beitrag | |
Beitrag je 100 Euro vereinbartem Entlastungsbetrag für Eintrittsalter 40 Jahre (Euro)5 | 27 |
Kennzahlen für das Verhältnis von Beitrag und Leistung | |
Tatsächliche monatliche Beitragsentlastung bei 100 Euro vereinbartem Entlastungsbetrag für Eintrittsalter 40 Jahre (Euro) | 73 |
Verzinsung des Beitrags für einen Mann mit Eintrittsalter 40 Jahre bei mittlerer Restlebenserwartung (Prozent) | 2,64 |
Verzinsung des Beitrags für eine Frau mit Eintrittsalter 40 Jahre bei mittlerer Restlebenserwartung (Prozent) | 3,13 |
Flexibilität des Vertrages | |
Vorverlegung des Entlastungsbeginns nachträglich noch möglich | Ja, ab einem Alter von 60 Jahren kann eine vorgezogene Beitragsentlastung beantragt werden. |
Erhöhung des Entlastungsbetrags nachträglich noch möglich | Ja, bis zum Beginn der Entlastungsphase. (Nach Angaben der Gesellschaft). |
Beitragsfreistellung möglich | Ja. Vor Beginn der Entlastungsphase ist eine Unterbrechung der Beitragszahlung für volle Jahre möglich. Danach ist ein entsprechend höherer Beitrag zu zahlen. |
Verwendung des angesparten Kapitals bei vorzeitigem Vertragsende | |
Bei einer Kündigung nur des Entlastungstarifes | Das Kapital wird der individuellen gesetzlichen Rückstellung für die Anwartschaft auf eine Beitragsermäßigung im Alter (§ 150 VAG) der Hauptversicherung gutgeschrieben. |
Bei Ende Von Entlastungs- und Haupttarif wegen Versicherungspflicht In der GKV6 | Nach Angaben der Gesellschaft kann das Kapital der individuellen gesetzlichen Rückstellung für die Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter (§150 VAG) einer neuen Krankenzusatzversicherung gut geschrieben werden. Wird keine solche abgeschossen, verfällt das Kapital. |
Bei Ende von Entlastungs- und Haupttarif wegen Wechsels zu einer anderen Gesellschaft7 | Nach Angabe der Gesellschaft wird das Kapital bei der Ermittlung des gesetzlichen Übertragungswertes (§146 Abs. 1 Nr. 5 VAG) berücksichtigt. |
Legende
- ja
- nein
- = Entfällt.
Dargestellte Euro-Beträge sind kaufmännisch gerundet, die Beitragsverzinsung basiert auf den genauen Werten.
- 1
- Vertragsschluss vor dem 21.12.2012.
- 2
- Jedoch kann zu Bisex-Haupttarifen ein Bisex-Entlastungstarif hinzuversichert werden.
- 3
- Monatserster nach der Vollendung des Lebensjahres.
- 4
- Der Entlastungsbetrag darf nur so hoch sein, dass die Summe der Beiträge von Haupttarif und Entlastungstarif noch mindestens 50 Prozent des niedrigsten Erwachsenenbeitrags im Haupttarif betragen.
- 5
- Zahlbar in voller Höhe bis zum Vertragsende.
- 6
- Annahme: bei der Gesellschaft bestehen keine Krankenzusatzversicherungen.
- 7
- Annahme: der Versicherte wünscht keine Krankenzusatzversicherung nach §204 Abs. 1 Nr. 2 VVG.
- 8
- Versicherbar nur zum Haupttarif N-SB.
- Stand:
- 01.07.2017