Glossar
Hier erklären wir die wichtigsten Fachausdrücke, auf die Privatversicherte immer wieder stoßen.
Alterungsrückstellung
Private Krankenversicherer kalkulieren den Beitrag so, dass Kunden in jüngeren Jahren mehr zahlen, als der Versicherer für ihre Gesundheitsleistungen ausgibt. Die Differenz wird angelegt und bildet die Rückstellung für die höheren Behandlungskosten im Alter. Auch für Beitragsentlastungstarife wird eine Alterungsrückstellung gebildet.
Gesetzliche Beitragsermäßigung
Vom Überzins jedes Geschäftsjahres erhalten die Kunden laut Paragraf 150 Versicherungsaufsichtsgesetz 90 Prozent gutgeschrieben:
- Individuelle Rückstellung: Zunächst erhalten Versicherte, die den
Zehn-Prozent-Zuschlag gezahlt haben, den Anteil des Überzinses, der auf diesen Zuschlag entfällt. Vom verbleibenden Rest erhalten alle Kunden aktuell 84 Prozent gutgeschrieben. Diese Mittel werden ab einem Alter von 65 Jahren eingesetzt, um Beitragserhöhungen zu vermeiden oder abzumildern, ab 80 Jahren auch zur Beitragssenkung.
- Kollektive Rückstellung: Die anderen 16 Prozent fließen in eine Rückstellung für Versicherte, die bereits heute 65 Jahre oder älter sind. Innerhalb von drei Jahren muss das Geld dort verwendet werden, um Beitragserhöhungen zu begrenzen. Dieser Teil wird schrittweise reduziert. Ab 2025 werden die gesamten 90 Prozent des Überzinses individuell gutgeschrieben.
Rechnungszins
Für die Verzinsung der Alterungsrückstellung und damit für die Berechnung der Beiträge dürfen private Krankenversicherer maximal mit 3,5 Prozent kalkulieren. Aktuell liegen die Rechnungszinsen der Unternehmen meist bei maximal 2,75 Prozent. Erzielen sie höhere Zinserträge, regeln gesetzliche Vorgaben, wie dieser
Überzins zu verwenden ist. Wenn ein Unternehmen den bisherigen Rechnungszins mit seinen Kapitalanlagen langfristig nicht mehr erreicht, muss es ihn senken. Sinkt der Rechnungszins, steigen die Beiträge – auch im Entlastungstarif.
Übertragungswert
Kunden, die ihren Vertrag ab dem 1. Januar 2009 geschlossen haben, können bei einem Wechsel zu einer anderen Gesellschaft einen Teil der für den alten Tarif angesparten Alterungsrückstellung mitnehmen. Dieser Übertragungswert entspricht jedoch maximal der Alterungsrückstellung, die für die Leistungen des Basistarifs notwendig wäre. Da die meisten Tarife einen größeren Leistungsumfang als der Basistarif und daher höhere Rückstellungen haben, verliert der Kunde beim Wechsel einen großen Teil. Er kann die Mittel aber beim alten Versicherer für eine Krankenzusatzversicherung verwenden (Paragraf 204 Absatz 1 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz).
Überzins
Erzielt ein Versicherer bei der Anlage der Alterungsrückstellungen eine Verzinsung, die über dem Rechnungszins liegt, werden die daraus entstehenden Kapitalerträge als Überzins bezeichnet. Davon fließen 90 Prozent in die Rückstellungen für die
gesetzliche Beitragsermäßigung im Alter.
Zehn-Prozent-Zuschlag
Um Beitragssteigerungen im Alter abzumildern, wurde zum 1. Januar 2000 ein Zehn-Prozent-Zuschlag auf den Krankenversicherungsbeitrag eingeführt. Privat Versicherte müssen ihn vom 21. bis zum 60. Lebensjahr zahlen. Ab 65 Jahren dient das so angesparte und verzinste Geld zur Beitragsstabilisierung, ab 80 kann es auch zur Beitragssenkung eingesetzt werden.