Private Kranken­versicherung

So haben wir getestet

41

Private Kranken­versicherung Alle Testergebnisse für Beitrags­ent­lastungs­tarife für privat Kranken­ver­sicherte 09/2017

Im Test

Wir haben die Beitrags­entlastungs­tarife aller auf dem deutschen Markt tätigen privaten Kranken­versicherer getestet, bei denen sich Kunden privat anstatt gesetzlich kranken­versichern können (substitutive Kranken­versicherung).

In die Unter­suchung aufgenommen haben wir alle Entlastungs­tarife einer Gesell­schaft, die zu einer substitutiven Kranken­versicherung mit geschlechts­unabhängigen Beiträgen (unisex) hinzuver­sichert werden können.

Bietet eine Gesell­schaft verschiedene Tarife an, die sich nur im Beginn der Beitrags­entlastung unterscheiden, haben wir nur die Varianten mit den Beginn­zeit­punkten 67 und 63 Jahre untersucht.

In einem Ausnahme­fall (Debeka) ist jeder Entlastungs­tarif fest an einen bestimmten Kranken­versicherungs­tarif gebunden. Hier haben wir die Entlastungs­tarife für alle allgemein zugäng­lichen substitutiven Haupt­tarife einbezogen.

Die Gesell­schaften Continentale Kranken­versicherung, Inter Kranken­versicherung und Hanse Merkur Kranken­versicherung waren nicht bereit, uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ihre Entlastungs­tarife fehlen in der Unter­suchung.

Im Test berück­sichtigt wurden

  • 30 Entlastungs­tarife gegen laufende Beitrags­zahlung – davon 7 mit einem plan­mäßigen Anstieg des Entlastungs­betrags in der Entlastungs­phase (Tabelle Beitrags­entlastungs­tarife)
  • 2 Entlastungs­tarife gegen Einmalzahlung – davon 1 mit plan­mäßigem Anstieg des Entlastungs­betrags in der Entlastungs­phase.

Für die Tarife mit auto­matisch steigendem Entlastungs­betrag zeigt die Tabelle Beitrags­entlastungs­tarife, wie der Anstieg verläuft. Stand der Unter­suchung ist der 1. Juli 2017.

Unter­suchungen

Beiträge und Leistungen der Entlastungs­tarife wurden für Modell­kunden mit einem Eintritts­alter von 40 Jahren (Geburts­datum 1. Juni 1977) ermittelt.

Für die Beur­teilung des Verhält­nisses von Beitrag und Entlastungs­leistung wurden zwei Kenn­zahlen ermittelt:

  • die tatsäch­liche Beitrags­entlastung für einen vereinbarten Entlastungs­betrag von 100 Euro und
  • die Verzinsung des Beitrags.

Dabei haben wir die folgenden Annahmen getroffen:

  • Der Vertrag wird nicht verändert oder vorzeitig beendet.
  • Der Beitrag des Entlastungs­tarifs bleibt konstant (keine Erhöhungen).
  • Der vereinbarte Entlastungs­betrag steigt nicht durch Über­schüsse
  • und über­schreitet die vertragliche Ober­grenze nicht.

Tatsäch­liche Entlastung: Ermittelt wurde die tatsäch­liche monatliche Beitrags­entlastung bei einem vereinbarten Entlastungs­betrag von 100 Euro im Monat für die Modell­kunden. Diese ergibt sich, wenn der Beitrag, der ebenfalls lebens­lang zu zahlen ist, vom Entlastungs­betrag abge­zogen wird.

Verzinsung des Beitrags: Die Verzinsung des Beitrags wurde für unsere Modell­kunden berechnet. Für Männer und Frauen haben wir eine unterschiedliche Rest­lebens­erwartung angenommen: Der Mann hat ab dem Vertrags­schluss am 1. Juli 2017 noch eine Lebens­erwartung von 45 Jahren und einem Monat, die Frau noch eine von 48 Jahren und einem Monat. Das entspricht der mitt­leren Rest­lebens­erwartung, die sich für die am 1. Juni 1977 geborenen Modell­kunden aus der aktuellen Sterbe­tafel PKV 2017 für privat Kranken­versicherte ergibt.

Stirbt jemand früher, ergibt sich eine nied­rigere Rendite, für Menschen, die länger leben, eine höhere. Falls der Versicherer den Beitrag für den Entlastungs­tarif über die Jahre wegen sinkender Rechnungs­zinsen erhöhen muss, führt das ebenfalls zu einer schlechteren Verzinsung.

41

Mehr zum Thema

41 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

mike93183 am 10.02.2021 um 21:08 Uhr
Pension und Beitragsentlastung für das Jahr 2020

Best-Tarif Versicherungskammer Bayern:
Bei Beamten unrentabel. Bei der Beitragsbescheinigung für das Finanzamt führt die Inanspruchnahme mit 65 Jahren zu wesentlich geringeren anrechenbaren Basisbeiträgen beim Sonderausgabenabzug. Zusätzlich wird noch ein Teil als Beitragsrückgewähr ausgewiesen, was zu weiteren steuerlichen Kürzungen führt. Nachdem ich über 12 Jahre eingezahlt habe steht einer Beitragsermäßigung von 130,- ein lebenslanger Zahlbeitrag von aktuell 78,- also eine Entlastung um 52,- gegenüber. Nach Steuern bleiben davon bei einem Grenzsteuersatz von 35 % noch 23 Euro gegenüber.
Die Steuergesetzgebung hat den Tarif ad absurdum geführt !

mike93183 am 10.02.2021 um 15:17 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 25.10.2019 um 12:01 Uhr
Beitragsentlastungstarife der PKV

@Wolfgang49: Der Nebeneffekt, dass sich der Arbeitgeber an den Kosten des Beitragsentlastungstarif beteiligt, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind), fällt bei den Selbständigen weg. Diese tragen auf jeden Fall die vollen Kosten des Beitragsentlastungstarifes allein. Von der vertraglich vereinbarten Beitragsentlastung selbst profitieren natürlich auch sie. (maa)

Wolfgang49 am 25.10.2019 um 11:51 Uhr
Beitragsentlastungstarife der PKV

Sie schreiben das diese Tarife für Arbeitnehmer interessant sein können.
Wie sieht das bei selbstständigen aus?

jogi66 am 29.08.2019 um 23:50 Uhr
Arbeitgeberzuschuss optimal nutzen

Als Arbeitnehmer erhält man von seinem Arbeitgeber eine 50% Beteiligung an den KV-Beiträgen nur bis zu einem (jährlich neu festgelegten) Maximalbetrag. Die KV-Beiträge erhöhen sich erfahrungsgemäß regelmäßig. Um die Arbeitgeberbeteiligung optimal für den Beitragsentlastungsbetrag zu erhalten, wäre es doch möglich, den Entlastungsbetrag regelmäßig anzupassen, tendenziell zu verringern wegen dem Anstieg der restlichen KV-Beiträge. Wäre dies sinnvoll?
Von den Lebens- und Rentenversicherungen ist bekannt, daß die Kosten (Abschluß, Verwaltung ...) in den ersten Vertragsjahren mit den Beiträgen verrechnet werden und deshalb eine frühe und kontinuierliche Absenkung des Versicherungsbetrags nicht sinnvoll ist.
Wie ist die Verrechnung der Kosten bei den KV Beitragsentlastungstarifen ? Leider habe ich weder in den Bedingungen meines Versicherers noch in Ihrem Testbericht dazu eine Information gefunden.