Krankenhaus |
Auswahl des Krankenhauses | - Freie Wahl unter allen Krankenhäusern
– einschließlich Privatkliniken. - Kurkliniken jedoch häufig nur nach Genehmigung durch die Versicherungsgesellschaft.
| - Behandlung im Krankenhaus, das in der ärztlichen Einweisung genannt ist.
- Privatkliniken nur im Notfall. Geht der Versicherte in ein teureres Krankenhaus, muss er die Mehrkosten selbst zahlen.
| - Behandlung im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus.
- Privatkliniken nur im Notfall. Geht der Versicherte in ein teureres Krankenhaus, muss er die Mehrkosten selbst zahlen.
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Unterbringung | - Im Einbett- oder Zweibettzimmer.
- In einigen wenigen Tarifen nur im Mehrbettzimmer.
| - Meistens im Mehrbettzimmer.
| - Meistens im Mehrbettzimmer.
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Behandelnder Arzt | - Chefarzt.
- In wenigen Tarifen der diensthabende Krankenhausarzt.
| - Diensthabender Krankenhausarzt (z.B. Stationsarzt).
| - Meistens im Mehrbettzimmer.
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Arzthonorare (Krankenhaus) | - Bei Chefarztbehandlung: Ärzte rechnen nach der privaten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab.
- Je nach Tarif Erstattung bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz), bis zum 3,5-fachen Satz (Höchstsatz) oder darüber hinaus.
- Liegt das Honorar höher, trägt der Patient den Restbetrag selbst.
| - Die Arzthonorare sind in der diagnoseabhängigen Vergütung enthalten, die die Krankenversicherung dem Krankenhaus für die gesamte Behandlung pauschal zahlt.
| - Die Arzthonorare sind in der diagnoseabhängigen Vergütung enthalten, die die Krankenkasse dem Krankenhaus für die gesamte Behandlung pauschal zahlt.
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Zuzahlungen im Krankenhaus | - Bei den meisten Tarifen keine Zuzahlungen.
- Bei einigen wenigen Tarifen Zuzahlungen (z.B. von 15 Euro pro Tag in den ersten 7 Tagen).
| - Für Erwachsene ab 18 Jahre: 10 Euro je Behandlungstag für maximal 28 Tage im Jahr.
| - Für Erwachsene ab 18 Jahre: 10 Euro je Behandlungstag für maximal 28 Tage im Jahr.
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Stationäre Vorsorge-und Rehakuren | - In den meisten Tarifen Leistung nur für Anschlussheilbehandlungen
- In einigen Tarifen Leistung für stationäre Kuren alle zwei oder drei Jahre, teilweise mit Leistungsobergrenzen von 1 000 bis 2 000 Euro je Kur.
| - Für Vorsorge- und Rehakuren (auch Mütter- oder Väter-Kind-Kuren).
- maximal für 3 Wochen.
- maximal alle 4 Jahre.
- Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Euro je Behandlungstag zu
| - Für Vorsorge- und Rehakuren (auch Mütter- oder Väter-Kind-Kuren).
- maximal für 3 Wochen.
- maximal alle 4 Jahre.
- Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Euro je Behandlungstag zu.
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Hospiz | - In vielen Unisex-Tarifen 90 oder 100 Prozent der Kosten
- In den älteren Bisex-Tarifen meistens keine Leistung.
| - Für Sterbende werden die Kosten bis zur Höhe des Zuschusses der gesetzlichen Kassen erstattet.
| - Die Kasse trägt 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten.
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Ambulante Leistungen |
Auswahl des Arztes und Zahnarztes | - Freie Wahl des Arztes bzw. Zahnarztes.
- In den meisten Tarifen Kostenerstattung auch für Behandlungen durch Heilpraktiker.
| - Alle Ärzte und Zahnärzte mit Kassenzulassung.
- Keine Kostenerstattung für Behandlungen durch Heilpraktiker.
| - Alle Ärzte und Zahnärzte mit Kassenzulassung.
- Keine Kostenübernahme für Behandlungen durch Heilpraktiker.
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Versorgungsgarantie | - Keine Versorgungsgarantie: Ärzte und Zahnärzte sind nur in Notfällen zur Behandlung verpflichtet.
| - Ärzte und Zahnärzte mit Kassenzulassung sind zur Behandlung von Patienten im Basistarif verpflichtet.
| - Ärzte und Zahnärzte mit Kassenzulassung sind zur Behandlung von Kassenpatienten verpflichtet.
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Honorare für Leistungen nieder- gelassener Ärzte und Zahnärzte | - Ärzte rechnen nach der privaten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab, Zahnärzte nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
- Je nach Tarif Erstattung bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz), bis zum 3,5-fachen Satz (Höchstsatz) oder darüber hinaus.
- Liegt das Honorar höher, trägt der Patient den Restbetrag selbst.
| - Die Honorare der Kassen(zahn)ärzte werden zu 100 Prozent erstattet.
- Die Vergütung beträgt zur Zeit maximal:
- für Ärzte: bis zum 1,2-fachen GOÄ-Satz. - für Zahnärzte: bis zum 2,0-fachen GOZ-Satz.
| - Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Behandlungen aus dem gesetzlichen Leistungskatalog vollständig.
- Der Arzt rechnet seine Leistungen über die kassenärztliche Vereinigung ab, der Zahnarzt über die kassenzahnärztliche Vereinigung. Keine Rechnung für den Patienten.
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Arzneimittel | - In fast allen Tarifen volle Kostenerstattung für alle verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel, auch für rezeptfreie Medikamente ohne Begrenzung auf Höchstbeträge.
- Bei einigen Tarifen jedoch Selbstbeteiligung von 20 Prozent, wenn ein Originalpräparat statt eines Generikums verwendet wird.
- Bei einigen Tarifen Selbstbeteiligung von 20 Prozent, wenn das Arzneimittel nicht über den Versicherer bezogen wurde, obwohl dies möglich war.
- Bei einzelnen Tarifen auch eine generelle Selbstbeteiligung für Arzneimittel in Höhe von 10 oder 20 Prozent der Kosten.
| - Für Patienten unter 12 Jahren: verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel – also auch rezeptfreie Medikamente.
- Für Patienten ab 12 Jahre: nur verordnete verschreibungspflichtige Medikamente.
- Kostenerstattung nur bis zu den festgelegten Höchstbeträgen der GKV – gibt es wirkstoffgleiche Medikamente, wird nur bis zum Preis eines der drei günstigsten Medikamente erstattet.
- Nicht bezahlt werden Lifestyle-Arzneien oder unwirtschaftliche Medikamente, bei Versicherten ab 18 Jahren auch keine Mittel gegen Bagatellerkrankungen.
- Versicherte ab 18 Jahren zahlen 6 Euro je Medikament zu.
| - Für Patienten unter 12 Jahren: verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel – also auch rezeptfreie Medikamente.
- Für Patienten ab 12 Jahre: nur verordnete verschreibungspflichtige Medikamente.
- Kostenübernahme nur bis zu festgelegten Höchstbeträgen (Festbeträgen).
- Nicht bezahlt werden Lifestyle-Arzneien oder unwirtschaftliche Medikamente, bei Versicherten ab 18 Jahren auch keine Mittel gegen Bagatellerkrankungen.
- Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Kosten zu, je Packung mindestens 5, maximal 10 Euro.
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Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte, Rollstühle oder Prothesen) | Je nach Tarif: - Hilfsmittel nach tariflichem Hilfsmittelkatalog. Vor allem in den alten Bisex-Tarifen sind diese Hilfsmittelkataloge teilweise abschließend, das heißt Neuerungen finden keinen Eingang.
- Unterschiedliche Leistungsobergrenzen für einen Teil der Hilfsmittel oder Beschränkung auf die einfache Ausführung.
- Für Brillen und Kontaktlinsen zumeist Höchstbeträge von 100 bis 500 Euro jährlich oder alle zwei Jahre; in einigen Tarifen auch gar keine Erstattung.
| Erstattet werden Kosten für - Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis der GKV enthalten sind, in einfacher Ausführung bis zu den festgelegten Höchstbeträgen der GKV.
- Für Brillengläser: Zuschuss nur bis zum 18. Geburtstag oder bei starker Fehlsichtigkeit/Sehbehinderung.
- Versicherte ab 18 Jahre zahlen 8 Euro je Hilfsmittel zu. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z.B. Inkontinenzmaterialien) Zuzahlung von 10 Euro für den Monatsbedarf.
| Übernommen werden Kosten für - Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind, in einfacher Ausführung bis zu festgelegten Höchstbeträgen (z.B. Festbeträge).
- Für Brillengläser: Zuschuss nur bis zum 18. Geburtstag oder bei starker Fehlsichtigkeit/Sehbehinderung.
- Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Prozent der von der Kasse übernommenen Kosten, mindestens 5, höchstens 10 Euro, zu.
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Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Massagen) | - In einigen Tarifen nur für die im jeweiligen Heilmittelverzeichnis aufgeführten verordneten Heilmittel.
- Viele Tarife sehen Selbstbeteiligungen von 10 bis 25 Prozent vor.
| Erstattet werden Kosten für - verordnete Heilmittel, die im Heilmittelverzeichnis des Basistarifes aufgeführt sind.
- Versicherte ab 18 Jahre zahlen 2 Euro je Heilmittel, sowie 10 Euro je Verordnung zu.
| Übernommen werden Kosten für - zugelassene, verordnete Heilmittel.
- Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Prozent der Kosten, sowie 10 Euro je Verordnung zu
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Psychotherapie | Je nach Tarif: - mit unbegrenzter Sitzungszahl im Jahr
- oder begrenzt auf 20 bis 50 Sitzungen im Jahr.
- zum Teil nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gesellschaft.
- vor allem in den alten Bisex-Tarifen zum Teil nur durch Ärzte und nicht durch psychologische Psychotherapeuten.
- in einigen wenigen Tarifen auch gar keine Leistungen für Psychotherapie.
| - Kostenerstattung für zugelassene Therapieverfahren der GKV durch Ärzte und psychologische Psychotherapeuten.
- Analog zur GKV: je nach Verfahren bis zu 160 Sitzungen je Behandlung, in Ausnahmefällen auch bis zu 300 Sitzungen.
- Nur nach vorheriger Genehmigung analog zum Gutachterverfahren in der GKV.
| - Kostenübernahme für zugelassene Therapieverfahren durch Ärzte und psychologische Psychotherapeuten.
- je nach Therapieverfahren bis zu 160 Sitzungen je Behandlung; in Ausnahmefällen auch bis zu 300 Sitzungen.
- Nur nach Genehmigung der Krankenkasse.
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Vorsorgeuntersuchungen | - In vielen Tarifen: Leistungen analog der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Teilweise jedoch ohne Altersbegrenzungen.
- Teilweise zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen für häufige schwere Erkrankungen wie zum Beispiel Krebs.
- In einigen Tarifen auch alle zur Früherkennung von Krankheiten notwendigen Vorsorgeuntersuchungen.
| - Untersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen, Diabetes einmalig zwischen 18 und 35 Jahren, dann alle drei Jahre.
- Untersuchung zur Früherkennung von Hautkrebs ab 35 Jahren alle zwei Jahre.
- Untersuchungen zur Früherkennung von Krebs an den Genitalien bei Frauen ab 20 und bei Männern ab 45 Jahren (Anspruch jährlich), sowie von Darmkrebs bei Männern und Frauen ab 50 (Anspruch jährlich, ab 55 alle zwei Jahre).
| - Untersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen, Diabetes einmalig zwischen 18 und 35 Jahren, dann alle drei Jahre.
- Untersuchung zur Früherkennung von Hautkrebs ab 35 Jahren alle zwei Jahre.
- Untersuchungen zur Früherkennung von Krebs an den Genitalien bei Frauen ab 20 und bei Männern ab 45 Jahren (Anspruch jährlich), sowie von Darmkrebs bei Männern und Frauen ab 50 (Anspruch jährlich, ab 55 alle zwei Jahre).
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Häusliche Krankenpflege | - In einigen Tarifen Leistungen für Behandlungspflege und – sofern ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird – auch für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
- In einigen Tarifen Leistungen nur für Behandlungspflege.
- In den meisten Tarifen gar keine Leistungen.
| - Kosten für verordnete Behandlungspflege (z.B. Verbandswechsel).
- Zusätzlich auch Leistungen für Grundpflege (z.B. Körperpflege) und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird.
- Versicherte ab 18 Jahre zahlen 8 Euro je Tag für maximal 28 Tage im Jahr, sowie 10 Euro je Verordnung zu.
| - Verordnete Behandlungspflege (z.B. Verbandswechsel).
- Zusätzlich auch Leistungen für Grundpflege (z.B. Körperpflege) und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird.
- Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Prozent der Kosten für maximal 28 Tage im Jahr, sowie 10 Euro je Verordnung zu.
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Haushaltshilfe | - In einigen Tarifen Leistung analog zu denen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Leistungen nach Genehmigung durch den Versicherer.
- In den meisten Tarifen keine Leistung.
| - Kostenerstattung wenn Versicherte im Krankenhaus oder zur Kur sind oder häusliche Krankenpflege benötigen und zu Hause ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen haben, um das sich sonst niemand kümmern kann.
- Versicherte ab 18 Jahre zahlen 8 Euro je Tag zu.
| - Kostenübernahme wenn Versicherte im Krankenhaus oder zur Kur sind oder häusliche Krankenpflege benötigen und zu Hause ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen haben, um das sich sonst niemand kümmern kann.
- Versicherte ab 18 Jahre 10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5, höchstens 10 Euro zu.
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Ambulante Vorsorge- und Rehakuren | - In vielen Tarifen Kostenerstattung für die Kurbehandlung (ärztliche Leistungen, Arzneimittel, Heilmittel).
- Alle zwei oder drei Jahre.
- Teilweise mit Leistungsobergrenzen von zum Beispiel 1 500 oder 1 800 Euro je Kur.
| - Ambulante Vorsorgekuren maximal alle drei Jahre.
- Ambulante Rehakuren: maximal 20 Behandlungstage alle vier Jahre; Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Euro am Tag zu.
| - Ambulante Vorsorgekuren maximal alle drei Jahre.
- Ambulante Rehakuren: maximal 20 Behandlungstage alle vier Jahre; Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Euro am Tag zu.
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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung | - In vielen Tarifen Leistungen analog denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Einige Tarife leisten nur, wenn der Versicherer die Versorgung organisiert.
- Vor allem in den älteren Bisex-Tarifen in der Regel keine Leistung.
| - Betreuung von Sterbenden mit besonders hohem Versorgungsbedarf (zum Beispiel wegen starker Schmerzen) in ihrem familiären Umfeld durch besonders qualifizierte Ärzte und Pfleger.
| - Betreuung von Sterbenden mit besonders hohem Versorgungsbedarf (zum Beispiel wegen starker Schmerzen) in ihrem familiären Umfeld durch besonders qualifizierte Ärzte und Pfleger.
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Zahnarzt |
Zahnbehandlung (z.B. Füllungen, Inlays) | - Je nach Tarif: Erstattung von 50 bis 100 Prozent der Kosten – auch für Inlays.
| - Vollständige Kostenerstattung für zugelassene GKV-Leistungen (z.B. Amalgamfüllungen).
- Zuschuss für Inlays in Höhe der Kosten für eine normale Füllung.
| - Vollständige Kostenübernahme für zugelassene Leistungen (z.B. Amalgamfüllungen).
- Zuschuss für Inlays in Höhe der Kosten für eine normale Füllung.
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Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken, Implantate, Prothesen) | - Je nach Tarif 50 bis 90 Prozent der Kosten.
- Bei einigen Tarifen zusätzliche Obergrenzen für die zahntechnischen Leistungen (Laborkosten).
- Bei einigen Tarifen Leistungsobergrenzen für Implantate.
| - Kostenerstattung in Höhe von 50 Prozent für eine GKV-Regelversorgung (z.B. für Kronen und Brücken in metallischer Ausführung) – bei regelmäßiger Zahnpflege und Vorsorge bis zu 65 Prozent.
- Keine Kostenerstattung für Verblendung von Kronen außerhalb des Frontbereiches oder für Implantate.
| - Unabhängig von der Art des gewählten Zahnersatzes je nach Vorsorge und Zahnpflege fester Zuschuss in Höhe von 50 bis 65 Prozent der Kosten der Regelversorgung für den jeweiligen medizinischen Befund. Ab 1. Oktober 2020 erhöht sich der Festzuschuss auf 60 bis 75 Prozent des Betrags für die Regelversorgung.
- Implantate und Verblendungen von Kronen außerhalb des Frontbereichs gelten nicht als Regelversorgung, Versicherte erhalten aber den Festzuschuss für die Regelversorgung.
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Kieferorthopädie | - Je nach Tarif 50 bis 100 Prozent der Kosten.
- Manche Tarife leisten nur für Kinder unter 18 Jahren.
| - Für Kinder unter 18 Jahren mit einer Zahnfehlstellung mindestens des Schweregrades KIG 3.
- Für Erwachsene nur bei schweren Anomalien.
- Kostenerstattung für zugelassene GKV-Verfahren.
| - Für Kinder unter 18 Jahren mit einer Zahnfehlstellung mindestens des Schweregrades KIG 3.
- Für Erwachsene nur bei schweren Anomalien.
- Kostenübernahme für zugelassene Verfahren.
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Verdienstausfall |
Krankengeld/Krankentagegeld | - Der Leistungsbeginn für das Krankentagegeld wird vertraglich vereinbart, zum Beispiel ab dem 29. Krankheitstag – bei Arbeitnehmern ist frühestens der 43. Tag möglich.
- Krankentagegeld in Höhe des vereinbarten Tagessatzes, zum Beispiel 110 Euro am Tag, maximal jedoch in Höhe des Nettoeinkommens plus Krankenversicherungsbeitrag.
- Kein Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes.
| - Krankentagegeld ab dem 43. Krankheitstag.
- In Höhe von 70 Prozent des Brutto- einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, bei Arbeitnehmern maximal jedoch 90 Prozent des Netto- einkommens.
- Krankentagegeld auch bei Erkrankung eines Kindes.
- Selbstständige erhalten das Krankentagegeld nur, wenn sie diesen Versicherungsschutz ausdrücklich gewählt haben.
| - Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag.
- In Höhe von 70 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, bei Arbeitnehmern maximal jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens.
- Krankengeld auch bei Erkrankung eines Kindes.
- Selbstständige müssen eine Wahlerklärung abgeben, um Krankengeld zu beziehen. Alternativ oder zusätzlich kön- nen sie auch einen Wahltarif mit anderer Höhe oder früherem Beginn des Krankengeldes wählen.
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