Private Krankenversicherer dürfen Kunden den Wechsel in einen günstigeren Tarif nicht mit parallelen Selbstbehalten erschweren, entschied der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 28/12).
Ein Versicherter zahlte rund 350 Euro Monatsbeitrag bei einer jährlichen Selbstbeteiligung von 2 300 Euro. Er wollte in einen halb so teuren Tarif wechseln, in dem er einen Eigenanteil von 10 Euro an jeder Behandlung und jedem Medikament zahlen muss. Der Versicherer verlangte, dass sowohl der Selbstbehalt aus dem neuen als auch der aus dem alten Tarif gelten soll. Das ist nicht rechtens, weil der Kunde gegenüber anderen Versicherten im alten und im neuen Tarif benachteiligt wäre.