
Alle privaten Krankenversicherer müssen für ihre langjährigen Kunden den Standardtarif anbieten. Ein Wechsel kann den Beitrag erheblich senken.
Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Kassen
Der Standardtarif ist eine gute Alternative für langjährig Versicherte, da sie über viele Jahre in ihrem bisherigen Tarif Alterungsrückstellungen gebildet haben. Die Leistungen des Standardtarifs entsprechen etwa denen der gesetzlichen Kassen. Unsere Tabelle zeigt die Unterschiede von Standardtarif, den normalen Tarifen in der privaten Krankenversicherung sowie den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Standardtarif kostet oft weniger als bisherige Krankenversicherung
War der bisherige Versicherungsvertrag eines Kunden deutlich leistungsstärker, kann die Versicherungsgesellschaft bei einem Wechsel in den Standardtarif einen Teil der Alterungsrückstellung auflösen und zur Beitragssenkung verwenden. Dadurch kostet die Versicherung im Standardtarif meistens erheblich weniger als ein normaler Krankenversicherungstarif.
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Der Beitrag ist gesetzlich begrenzt
Der gesetzliche Höchstbeitrag für den Standardtarif beträgt zur Zeit 706,28 Euro im Monat (Wert für 2022). Das ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres und der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Mehr dürfen die privaten Versicherer im Standardtarif nicht verlangen. Meistens liegt der Beitrag jedoch deutlich niedriger – nicht einmal ein Prozent der Standardtarif-Kunden zahlt so viel. Im Durchschnitt zahlen Standardtarif-Versicherte etwa 390 Euro im Monat.
Ehepaare bezahlen zusammen maximal 150 Prozent des gesetzlichen Höchstbeitrags, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt (2022: 58 050 Euro).
Wer in den Standardtarif kann
Der Standardtarif steht allen Versicherten offen, die vor dem 1. Januar 2009 in die Private Krankenversicherung gewechselt sind und seit mindestens zehn Jahren privat krankenversichert sind. Für Beamte gibt es Varianten des Standardtarifs, die dem Umfang ihres benötigten Versicherungsschutzes entsprechen – je nachdem, wie hoch ihr Beihilfeanspruch ist. Notwendig für die Aufnahme in den Standardtarif ist außerdem, dass die Kunden:
- mindestens 65 Jahre alt sind oder
- mindestens 55 Jahre alt sind, wenn ihr gesamtes jährliches Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (2022: 58 050 Euro brutto im Jahr) nicht übersteigt, oder
- jünger als 55 Jahre alt sind und eine Rente oder eine Pension beziehen oder beantragt haben, wenn ihr gesamtes jährliches Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (2022: 58 050 Euro brutto im Jahr) nicht übersteigt.
Ihre Familienangehörigen, die bei einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert wären, können ebenfalls in den Standardtarif wechseln.
Vorsicht bei Wechsel in Unisex-Tarif
Versicherte, die in einen der im Dezember 2012 eingeführten Unisex-Tarife mit geschlechtsunabhängigen Beiträgen gewechselt sind, haben keinen Zutritt zum Standardtarif. Das gilt selbst dann, wenn sie vom Alter oder Einkommen her die Kriterien für die Aufnahme in den Standardtarif erfüllen würden.
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@stipec: Ja, wer im Standardtarif versichert ist, bezahlt die Kosten einer stationären Kur, wozu auch die Anschlussheilbehandlung in einer Reha-Klinik nach einem Schlaganfall gehört, privat selbst.
Ihrer Tabelle zum Vergleich des Standardtarifs mit den Normaltarifen in GKV und PKV entnehme ich, dass der Standardtarif nicht leistet bei stationären Vorsorge- und Rehakuren. Heißt das, dass eine Anschlussheilbehandlung z. B. nach einem Schlaganfall zur Wiederherstellung der motorischen Fähigkeiten selbst bezahlt werden muss?
Besten Dank!
@aldemar: in § 8a der Musterbedingungen für den Standardtarif heißt es: „Sind die Ehegatten oder Lebenspartner nicht bei demselben Versicherer versichert, wird von jedem Ehegatten oder Lebenspartner die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrags erhoben. Liegt der individuelle Beitrag eines Versicherten jedoch niedriger als die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrags, so wird der gesamte Kappungsbeitrag dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet.“
Wir gehen davon aus, dass die Versicherten den beiden Versicherungsgesellschaften mitteilen müssen, dass es einen ebenfalls im Standardtarif versicherten Ehepartner gibt. Ob Sie rückwirkend noch überzahlte Beträge zurück fordern können, wissen wir nicht, da es ja nicht in den Verantwortungsbereich der Versicherungsgesellschaften fällt, sich diese Informationen zu besorgen. Wenn Sie durch einen Versicherungsmakler oder -berater betreut werden, müsste möglicherweise dieser haften, wenn es zu seinen Beratungspflichten gehört, seine Klienten auf so etwas aufmerksam zu machen. Rechtsprechung ist uns zu diesem Thema nicht bekannt. (PH)
@habicht125: Wir kennen weder Ihren Versicherer noch die Besonderheiten Ihres Tarifs. Am besten wenden Sie sich mit Ihren Vertragsunterlagen an die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes und lassen sich dort beraten. www.verbraucherzentrale.de
Richtig ist, dass bei der PKV anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung die Höhe des Einkommens bei der Beitragshöhe keine Rolle spielt. Man hat aber das Recht, in einen anderen Tarif beim selben Anbieter zu wechseln, wo die Kosten geringer sind. Auch hier ist aber die Auswahl gering und es bereitet viel Mühe, einen billigeren Tarif zu finden. Bitte lesen Sie unsere Tipps unter dem nachstehenden Link. (PH)
https://www.test.de/Private-Krankenversicherung-Mit-einem-Tarifwechsel-viel-Geld-sparen-4880801-0/
Meine Eltern sind beide seit über zehn Jahren im Standardtarif versichert, allerdings bei zwei verschiedenen Gesellschaften (DKV bzw. Allianz). Das Einkommen liegt unterhalb der Grenze. Eine Deckelung wurde bisher nicht berücksichtigt.
Greift die 150% Deckelung für Ehegatten auch wenn beide bei unterschiedlichen Gesellschaften versichert sind?
Wenn ja, besteht Anspruch auf evtl. Erstattung zuviel bezahlter Beiträge und für welchen Zeitraum?