Private Kranken­versicherung Axa-Kunden bekommen kein Geld zurück

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Private Kranken­versicherung - Axa-Kunden bekommen kein Geld zurück

© imago / Ralph Peters

Der Bundes­gerichts­hof hat entschieden: Beitrags­erhöhungen der privaten Kranken­versicherung sind wirk­sam, auch wenn es Zweifel an der Unabhängig­keit des Treuhänders gibt.

Unabhängig­keit des Treuhänders kein Argument

Private Kranken­versicherer müssen gesetzliche Vorgaben einhalten, wenn sie die Beiträge ihrer Kranken­versicherungs­tarife erhöhen wollen. So müssen sie begründen, warum die Prämien steigen. Zudem muss ein unabhängiger Treuhänder die Beitrags­kalkulationen prüfen und der Erhöhung zustimmen. Nach Ansicht der Richter des BGH reicht die Tatsache, dass ein Treuhänder möglicher­weise nicht unabhängig ist, aber nicht aus, um Prämien­erhöhungen später wieder zu kippen (AZ. IV ZR 255/17). Ist der Treuhänder ordnungs­gemäß bestellt worden, kann keine gesonderte Prüfung seiner Unabhängig­keit durch die Zivilge­richte statt­finden.

Für den Versicherten ging es um rund 1 000 Euro

Im konkreten Fall ging es um die Axa und deren Beitrags­erhöhungen in den Jahren 2012 und 2013. Der damals zuständige Treuhänder sei nicht von der Axa unabhängig gewesen, so der Vorwurf eines bei der Axa privat kranken­versicherten Mannes. Er hatte geklagt und in den Vorinstanzen (Pots­damer Amts- und Land­gericht, Az. 29 C 122/16 und 6 S 80/16) gegen den Versicherungs­konzern gewonnen. Sein Vorwurf: Der Treuhänder war für das Unternehmen über einen Zeitraum von 15 Jahren tätig gewesen, habe hierbei alle Prämien­anpassungen geprüft und bezog von einem mit der Axa verbundenen Unternehmen ein Ruhe­gehalt. Für die BGH-Richter war dies aber nicht maßgeblich, um die Beitrags­erhöhungen, die sich für den Mann auf insgesamt 1 000 Euro beliefen, für unwirk­sam zu erklären.

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Grund­satz­entscheidung wirkt sich auf andere Verfahren aus

Viele privat Kranken­versicherte haben bereits gegen Beitrags­erhöhungen bei ihren Anbietern erfolg­reich in unteren Instanzen geklagt – mit dem Vorwurf fehlender Unabhängig­keit des zustimmenden Treuhänders. In mehr als 50 Urteilen entschieden die Richter von Land- und Amts­gerichten zugunsten der Versicherten und erklärten die Preis­erhöhungen für nicht wirk­sam. Andere Verfahren sind noch offen. Durch das Grund­satz­urteil können die Versicherungs­konzerne Rück­zahlungen an ihre Versicherten nun ablehnen, wenn die Forderung ausschließ­lich mit fehlender Unabhängig­keit des ordentlich bestellten Treuhänders begründet wird.

Drei Möglich­keiten, hohe Beiträge zu vermeiden

Gerade lang­jährig privat Kranken­versicherte haben oft mit Beitrags­erhöhungen zu kämpfen. Wenn die Beiträge der privaten Kranken­versicherung stark ansteigen, haben Versicherte mehrere Möglich­keiten, um eventuell doch die Kosten zu senken.

Tarifwechsel.
Versicherungs­kunden haben das Recht, in einen anderen Tarif beim gleichen Versicherer zu wechseln und so ihren Beitrag zu senken (mehr dazu in unserem Special Private Krankenversicherung: Mit einem Tarifwechsel viel Geld sparen). Das bedeutet aber nicht, dass die Leistungen im neuen Vertrag identisch sind mit denen des alten Vertrags. Es heißt lediglich, dass jemand zum Beispiel von einem Tarif, der ambulante, stationäre und Zahn­leistungen umfasst, in einen anderen Tarif wechseln darf, der ebenfalls diese Leistungs­bereiche abdeckt. Und: Für Leistungen, die bereits im jetzigen Vertrag enthalten sind, darf es im neuen Vertrag keine neuen Warte­zeiten, Risiko­zuschläge oder Ausschlüsse geben.
Stan­dard­tarif.
Ist ein Wechsel in einen güns­tigeren Tarif beim gleichen Versicherer nicht möglich, kann der Wechsel in den Stan­dard­tarif eine Möglich­keit sein, die Beiträge zum Teil erheblich zu senken – das gilt vor allem für Rentner, aber auch andere lang­jährig privat Kranken­versicherte. Die Leistungen im Stan­dard­tarif entsprechen ungefähr denen der gesetzlichen Kranken­versicherung. In unserem Special „Private Krankenversicherung: Standardtarif, Basistarif, Notlagentarif“ erklären wir, unter welchen Voraus­setzungen privat Kranken­versicherte Zugang zum Stan­dard­tarif haben und für wen er sinn­voll ist. Mit unserer großen Über­blicks-Tabelle lassen sich die Leistungen in der gesetzlichen Kranken­versicherung, im Stan­dard­tarif und in der „normalen“ privaten Kranken­versicherung vergleichen.
Beitrags­entlastungs­tarif.
Diese Tarif­variante basiert auf dem Prinzip, dass Versicherte in der Gegen­wart etwas höhere Beiträge zahlen, um sich im Renten­alter die private Kranken­versicherung noch leisten zu können (So vermeiden Sie hohe Beiträge im Alter). Einen Beitrags­entlastungs­tarif können Kunden jeweils nur bei ihrer privaten Kranken­versicherung abschließen. Sie müssen also nur die Tarifmerkmale ihrer derzeitigen Versicherung checken.

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2 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • tamyda am 10.11.2023 um 22:14 Uhr
    AXA wirbt mit falschen Informationen

    AXA wirbt mit einem beeindruckenden Schaubild, um wieviel sie günstiger sind als die gesetzliche Krankenversicherung. Danach soll der Beitrag seit 2013
    jährlich um 2,8 % p.a. (die GKV dagegen um 3,4 % p.a.)
    gestiegen sein. Das hört sich toll an. Die Wahrheit ist: Alleine bei mir steigt der Beitrag von Pflegeversicherung und Krankenversicherung
    im Jahr 2024 um 10,36 %.
    Das ist gelogen und müsste bestraft werden. Leider ist es aussichtslos und finanziell nicht machbar, gegen einen solchen Riesenkonzern mit seinem Heer von Rechtsanwälten zu klagen. Was bleibt übrig? Man ballt die Faust in der Tasche und sieht die Versicherung nicht als einen Helfer auf seiner Seite, sondern als einen übermächtigen Gegner.

  • Gelöschter Nutzer am 19.12.2018 um 19:28 Uhr
    Bitte bedenken

    Ich bin selbst betroffen, das vorweg. Jeder, der enttäuscht von der Gerichtsentscheidung, sollte das Folgende bedenken:
    Hätte der BGH gegen die Versicherung entschieden, wären die zurückliegenden Prämienanpassungen (nach oben und nach unten) unwirksam. Innerhalb der Verjährungsfristen würde es also Rückzahlung geben. Aber dies hätte nichts an den Kalkulationsgrundlagen geändert (solange der Treuhänder nicht falsche Feststellungen getroffen hätte).
    Sprich spätestens im kommenden Jahr würde es massive Prämienerhöhungen geben - dann festgestellt von einem anderen Treuhänder, der aber ja nichts an den Tatsachen ändern kann. Die rückgezahlten Gelder würden also sofort wieder reingeholt werden (müssen).
    Es wäre also ein Papyrussieg gewesen.