Auch viele Jahre später kann ein privater Krankenversicherer noch Geld von einer Kundin zurückverlangen, wenn der Arzt falsch abgerechnet hat. Privatversicherte müssen Rechnungen prüfen und dem Versicherer sagen, wenn sie die genannten Behandlungen gar nicht hatten, so das Amtsgericht München (Az. 282 C 28161/12). Die Falschabrechnung aus dem Jahr 2003 flog 2012 auf, als die Polizei gegen den Arzt ermittelte. Da der Versicherer erst dann davon erfuhr, waren seine Ansprüche noch nicht verjährt.