
Verflogen? Haftpflichtversicherungen decken Schäden durch Drohnen ab – sofern sie als Spielzeug gelten. © Stiftung Warentest
Die Private Haftpflichtversicherung (PHV) greift, wenn ein Versicherter unabsichtlich einen Dritten schädigt. Doch die PHV zahlt längst nicht in allen Fällen, wie unser Vertrags-Check zeigt: Manchmal ist eine andere Versicherung zuständig – und manchmal zahlt gar keiner. Finanztest erklärt anhand von drei typischen Beispielen aus dem alltäglichen Leben, welche Fallstricke hier lauern.
PHV zahlt für kleine und große Missgeschicke
Kein Problem, meine Haftpflichtversicherung zahlt – davon gehen Versicherte aus, wenn sie versehentlich einen anderen Menschen schädigen. Zum Beispiel, wenn sich eine Frau beim Oktoberfest durch eigenes Missgeschick Rotwein über das von der Freundin geliehene 1 000-Euro-Dirndl gießt und Flecken bleiben.
Die Stiftung Warentest ermittelt für Sie günstige Angebote
Eine Private Haftpflichtversicherung deckt Risiken des alltäglichen Lebens ab, die den finanziellen Ruin bedeuten können. Sie ist damit die wichtigste Versicherungs-Police überhaupt. Wer noch keine Privathaftpflicht hat, sollte unbedingt eine abschließen. Oft lohnt auch der Wechsel von einer alten zu einer neuen Police. Im Vergleich Private Haftpflichtversicherung der Stiftung Warentest finden Sie günstige Angebote.
Neuere Verträge decken meist mehr Risiken ab als ältere
Grundsätzlich übernimmt eine Privathaftpflichtversicherung die Kosten für Sach-, aber auch Personen- und Vermögensschäden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Diese sollte mindestens 5 Millionen Euro betragen. In den meisten Alltagssituationen ist man damit gut geschützt – doch eben nicht immer mit jedem Vertrag. Ein Vertragsabgleich hin und wieder ist aus zwei Gründen sinnvoll. Erstens kann sich die eigene Lebenssituation ändern. Zweitens decken neuere Verträge meist mehr Risiken ab als ältere. Sie greifen zum Beispiel häufig bei
- Schäden an geliehenen Sachen wie dem teuren Dirndl,
- Schäden durch deliktunfähige Kinder unter sieben Jahren und
- Schäden, die bei Gefälligkeiten entstehen, etwa dem Helfen beim Umzug.
Es gibt allerdings auch typische Zweifelsfälle, in denen nicht sofort eindeutig ist, wer für einen Schaden haftet oder welche von mehreren Versicherungen einspringt.
Fall 1: Nachbars Hilfe
Hilfe unter Freunden und Nachbarn ist für viele selbstverständlich. Doch wer haftet bei Schäden im Rahmen von Nachbarschaftshilfe, etwa durch einen nicht abgedrehten Wasserhahn? Über einen solchen Fall verhandelte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH): Ein Mann fuhr zur Kur, sein Nachbar wässerte seinen Garten wie die Jahre zuvor. Einmal drehte er zwar die Spitze des Wasserschlauchs zu, nicht jedoch den Wasserhahn. Die Spitze löste sich durch den Wasserdruck, das Wasser lief ungehindert in den Keller des Gartenbesitzers. Der Schaden belief sich auf 11 700 Euro. Die Kosten übernahm zunächst der Gebäudeversicherer des Geschädigten, verlangte sie jedoch vom Verursacher zurück.
Rechtlich gesehen handelt es sich hier um eine Gefälligkeit. Das heißt: Helfer müssen nicht haften, es wird von einem „stillschweigenden Haftungsausschluss“ ausgegangen. Die Nachbarn hatten nie über eventuelle Schäden und Folgen gesprochen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Regel in dem Fall relativiert, da der Schädiger haftpflichtversichert ist. Hier sei nicht davon auszugehen, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss vorliege und so haftet der Schädiger auch bei Gefälligkeitsschäden. Sein Haftpflichtversicherer musste dem Gebäudeversicherer des Geschädigten die Kosten ersetzen (Az. VI ZR 467/15).
Versicherte sollten nachsehen, ob ihr Vertrag Schutz bei Gefälligkeiten enthält.
Fall 2: Der rollende Einkaufswagen
Rollt ein Einkaufswagen auf dem Parkplatz allein davon und zerkratzt ein anderes Auto, übernimmt die private Haftpflichtpolice nicht automatisch den Schaden. Der Versicherer wird genau prüfen, wie der Schaden zustande gekommen ist. Für ihn macht es einen großen Unterschied, ob der Versicherte bereits begonnen hatte, die Einkaufstüten in das Auto zu laden, während der Einkaufswagen wegrollte, oder noch nicht. Denn passiert etwas beim Gebrauch oder Betrieb des Autos, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig.
Übernimmt der Kfz-Haftpflichtversicherer den Schaden, wertet er ihn als Verkehrsunfall. Der Versicherungsbeitrag kann dann steigen. Unter Umständen hat der Kratzer auch rechtliche Konsequenzen. Fährt derjenige, der ein anderes Auto mit dem Einkaufswagen beschädigt hat, einfach davon, ohne den Schaden zu melden, wird das als Unfallflucht gewertet und kann als Straftat angezeigt werden.
Fall 3: Beim Kindergeburtstag
Ein elfjähriges Schulkind feiert Geburtstag und lädt andere Kinder ein. Fügt das Geburtstagskind bei der Feier einem anderen Kind Schaden zu, muss es gegebenenfalls selbst haften – je nach Alter und Einsichtsfähigkeit. Ist das Kind noch recht kindlich und zeigt wenig Einsicht, haften seine Eltern, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. In beiden Fällen greift die Haftpflichtversicherung der Familie.
Was ist jedoch, wenn ein eingeladenes Kind ein anderes schädigt? Hier gilt dasselbe. Die gastgebenden Eltern haben die Aufsichtspflicht über die Geburtstagsgäste.
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste ein Betreuer haften und mehr als 3 000 Euro für den Schneidezahn eines Kindes bezahlen, weil er 100 Meter von den Spielenden entfernt stand. Das Gericht wertet das als zu weit weg, um eingreifen zu können, als ein Kind mit einem Minigolfschläger einen Mitspieler im Gesicht traf. Er hatte damit seine Aufsichtspflicht verletzt (Az. 3 U 91/06). Falls er eine Haftpflichtversicherung hat, müsste sie zahlen.
Kinder unter sieben Jahren sind nicht „deliktfähig“. Stellen sie trotz Aufsicht Erwachsener etwas an, gibt es rechtlich keinen Schuldigen und der Haftpflichtversicherer zahlt nicht – es sei denn, der Vertrag enthält eine Klausel, die Schäden durch deliktunfähige Kinder einschließt. Im Straßenverkehr gilt dasselbe für Kinder bis zehn Jahre.
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@Thomas.X: Vielen Dank für den Vorschlag, den wir gern an die Redaktion weiter leiten. (TK)
Ob eine Drohne versichert ist, hängt vom Vertrag ab. Bei der WGV sind z.B. nur Flugmodelle ohne Motor versichert...
Das wäre meiner Meinung nach ein sinnvolles Kriterium für den nächsten Test.