
Verheerende Folgen: Körperverletzung mit dem Schlagstock.
15 000 Euro Schmerzensgeld bekommt ein Mann, der zusammengeschlagen wurde, von seinem privaten Haftpflichtversicherer. Der Mann war auf dem Arbeitsweg von einer Person, die hinter einer Hausecke lauerte, angegriffen und mit einem Schlagstock am Kopf verletzt worden. Das Gericht sprach ihm 15 000 Euro Schmerzensgeld zu.
Da der Täter zahlungsunfähig war, wandte sich der Geschädigte an seinen privaten Haftpflichtversicherer. Denn sein Tarif enthält Versicherungsschutz für den Fall, dass die Durchsetzung einer Forderung gegen einen Dritten scheitert – eine Forderungsausfalldeckung.
Der Versicherer weigerte sich zu zahlen, da eine vorsätzliche Körperverletzung durch einen Dritten ein ungewöhnliches und gefährliches Tun sei, das zum Ausschluss der Zahlungspflicht führe. Außerdem sei die in die Insolvenztabelle eingetragene Forderung des Schädigers kein vollstreckbarer Titel. Das Gericht folgte dem nicht und gab dem Opfer recht (BGH, Az. IV ZR 269/14).
Tipp: Die Stiftung Warentest testet regelmäßig private Haftpflichtversicherungen.