
In ruhigen Straßen dürfen sich Achtjährige allein bewegen.
Kinder unter zehn Jahren können unbeaufsichtigt in einer verkehrsberuhigten Nachbarschaft Rad fahren. Solange die Eltern das Kind über grundlegende Verkehrsregeln aufgeklärt haben und sie ihm das Radfahren zutrauen, verletzen sie nicht ihre Aufsichtspflicht.
Der Fall: In einer verkehrsberuhigten Straße fuhr ein Achteinhalbjähriger beim Rechtsabbiegen gegen einen fahrenden Pkw. Die Folge war ein Blechschaden. Die Autofahrerin traf keine Schuld. Sie forderte, die Eltern sollten für die Kosten von rund 2 200 Euro haften. Das Landesgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Die Begründung: Die Beklagten konnten ihr Vertrauen in den radelnden Sohn begründen. Sie hatten ihr Kind belehrt, langsam zu fahren und auf das Vorrecht von Autos zu achten. Der Junge war im Radfahren geübt und – besonders wichtig – im verkehrsberuhigten Bereich in unmittelbarer Umgebung der Wohnung unterwegs (Az. 13 S 153/14).
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