Hans T. aus Bonn: Ich habe meinem Sohn ein Darlehen gegeben. Muss ich die Zinsen, die er mir zahlt, beim Finanzamt versteuern?
Finanztest: Ja. Wie viel das Finanzamt von Ihren Zinsen abbekommt, hängt aber davon ab, was Ihr Sohn mit dem Geld macht.
Setzt er das Darlehen ein, um Einkünfte zu erzielen, müssen Sie die Zinsen über die Steuererklärung mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern und erhalten keinen Sparerpauschbetrag. Damit müssen Sie zum Beispiel rechnen, wenn Ihr Sohn mit dem Darlehen eine vermietete Eigentumswohnung finanziert und die an Sie gezahlten Zinsen als Werbungskosten absetzt. Dann zahlen Sie dafür je nach zu versteuerndem Einkommen bis zu 45 Prozent Einkommensteuer.
Finanziert Ihr Sohn mit dem Darlehen Privates wie ein Auto oder Eigenheim, gilt dagegen die Abgeltungsteuer. Das Finanzamt berücksichtigt Ihren Sparerpauschbetrag und erhält für Zinseinkünfte, die höher sind, 25 Prozent Kapitalertragsteuer. Ist Ihr persönlicher Steuersatz niedriger, zahlen Sie diesen, wenn Sie alle Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben und die Günstigerprüfung beantragen.
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Ich möchte ein zinsfreies Darlehen meiner Tochter geben. Müssen wir bei der Steuererklärung dieses berücksichtigen?
@Testleser_2359: Im nächsten Heft werden wir dazu berichten. Die Finanzverwaltung setzt das Urteil des BFH um. Wer Familienangehörigen zu marktgerechten Konditionen ein Darlehen gewährt, zahlt auch in 2015 die Abgeltungssteuer. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 % und beantragt der Steuerzahler die Günstigerprüfung, kommt der persönliche Steuersatz zum Zug. In diesem Fall wirkt sich der ab 2014 rückwirkend geltende Wegfall des Härteausgleichs aus. (maa)
Laut FT 01/2015 wurde für Nebeneinkünfte eine rückwirkende Änderung beschlossen:
FT-Zitat: "Für Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre, die Kapitaleinkünfte mit ihrem eigenen Steuersatz versteuern, entfällt der Steuervorteil durch den Härteausgleich. Es gibt die Vergünstigung nur noch für andere Nebeneinkünfte – zum Beispiel aus Mieten oder selbstständiger Arbeit. Sie sind steuerfrei, wenn sie nicht über 410 Euro im Jahr hinausgehen. Liegen sie über 410 Euro, aber unter 820 Euro, bleibt ein Teil verschont. Das Finanzamt ermittelt den steuerfreien Betrag, indem es alle Nebeneinkünfte von der 820-Euro-Grenze abzieht."
Inwieweit dazu noch das BFH-Urteil (Az. VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13) zum Tragen kommt, entzieht sich meiner Kenntnis (s. Meldung unter www.test.de/Zinsen-Vorteil-fuer-Privatdarlehen-4752347-0/)
@Testleser_2359: Vielen Dank für die zutreffende Ergänzung. Die Eintragung erfolgt in der Anlage Kap 2013 in der Zeile 25 (Laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen ...). In der Anleitung zur Anlage KAP Zeile 25 steht die folgende Erläuterung dazu: „Haben Sie einer Ihnen nahe stehenden Person z. B. ein Darlehen gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte nicht in Zeile 16 oder 17, sondern in Zeile 25 zu erklären, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. ... Ein Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.“ (maa)
Bezüglich "Setzt er das Darlehen ein, um Einkünfte zu erzielen, müssen Sie die Zinsen über die Steuererklärung mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern" ist die StiWa-Antwort nicht ganz vollständig:
Werden neben AN-Einkünften nur bis zu 410 €/a sonstige Einkünfte (also auch solche oben genannte Zinseinkünfte) erzielt, bleiben diese ebenfalls steuerfrei; im Übergangsbereich bis zu 820 €/a bleiben sie teilweise steuerfrei. Wenn allerdings die sonstigen Einkünfte höher als 820 €/a sind, unterliegt der gesamte Betrag dem persönlichen Steuersatz.
Das Finanzamt berücksichtigt dies automatisch, vorausgesetzt, dass solche Kapitaleinkünfte in der "richtigen" Zeile deklariert werden, nämlich als "Sonstige Kapitalforderungen, die der tariflichen Einkommenssteuer unterliegen".
Wichtig: Sonstige Einkünfte sind alle Einkünfte, außer AN-Einkünfte und Kapitaleinkünfte, die der Abschlagssteuer unterliegen!