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Kuschelsocken sind als Dreingabe in Apotheken unzulässig.
Apotheker in Deutschland müssen sich an die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente halten. Sie dürfen nicht mit kleinen Geschenken werben, damit Kunden bei ihnen Rezepte einreichen. Denn dadurch sparen die Kunden eigene Ausgaben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 13 A 2979/15 und 13 A 3027/15). Revision gegen die Urteile ließ es nicht zu. Zwei Apothekerinnen hatten Gutscheine für Kuschelsocken und für Geschenkpapier herausgegeben, die bei Abgabe eines Rezeptes eingelöst werden konnten. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe untersagte die Abgabe solcher Gutscheine. Die Apothekerinnen hatten dagegen geklagt.