Fährt ein Polizist bei einem Einsatz mit verspätet eingeschaltetem Blaulicht und ohne Martinshorn bei „Rot“ in eine Straßenkreuzung, ist das grob fahrlässig. Passiert ein Unfall, muss er den am Dienstfahrzeug entstandenen Schaden ersetzen (Verwaltungsgericht Münster, Az. 4 K 1534/15).