
Die Urlaubsportale von Unister sind trotz Insolvenz wieder bei Google zu finden. Das Leipziger Unternehmen Unister hatte Mitte Juli Insolvenz angemeldet – vier Tage nach dem Tod seines Geschäftsführers Thomas Wagner. In der Folge haben auch die Tochterunternehmen Urlaubstours GmbH, UDeals, Unister GmbH und Unister Travel Insolvenz angemeldet. Zu letzterer gehören auch die bekannten Online-Portale Ab-in-den-urlaub.de und Fluege.de. test.de erklärt, was Reisekunden jetzt wissen müssen.
Wieder bei Google gelistet
Bei Internetsuchen nach Urlaubsangeboten sind die beiden Reiseportale Ab-in-den-Urlaub.de und Fluege.de trotz der Insolvenz des Mutterkonzerns Unister bei Google wieder zu finden. „Mit Google konnten wir eine Einigung erzielen“, sagte der Insolvenzverwalter des Internetkonzerns Unister, Lucas Flöther, dem Handelsblatt. „Die Unister-Portale sind dort jetzt wieder gelistet.“ Ab-in-den-Urlaub.de, Fluege.de und rund 40 weitere Unister-Töchter hatten mit teuren Vereinbarungen dafür gesorgt, dass Google die Portale bei Suchbegriffen wie Urlaub oder Mallorca stets weit oben anzeigte. Weil laut „Handelsblatt“ aber erhebliche Forderungen offen blieben und sich Unister für zahlungsunfähig erklärte, verschwanden die Unister-Portale vorübergehend aus der Liste.
Tipp: Dass es für Urlauber gute Alternativen zu Unister gibt, zeigt unser Test von Flugbuchungsportalen, bei dem die drei Unister-Portale nur ausreichend abschnitten.
Insolvenz nach Flugzeugunglück
Am Donnerstag, 14. Juli 2016 war der Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens Unister Thomas Wagner mit einem Kleinflugzeug über Slowenien abgestürzt. Vier Tage später hatte das Unternehmen Insolvenz angemeldet. Zu Unister gehören über 40 Onlineportale, unter anderem Ab-in-den-urlaub.de und Fluege.de, aber auch Vergleichsportale wie Preisvergleich.de oder Geld.de. Neben Unister meldeten weitere Tochterunternehmen bereits Insolvenz an, unter anderem die Muttergesellschaft der Reisesparte, Unister Travel.
Gebuchte Urlaube sind sicher
Wer für diesen Sommer einen Urlaub auf einem der von Unister betriebenen Portale wie Ab-in-den-Urlaub.de oder fluege.de gebucht hat, muss nicht um die Erholung bangen: Der Verbraucher schließt die Verträge direkt mit dem Flugunternehmen, dem Reiseveranstalter oder dem Hotel. Die Reiseportale von Unister treten dabei nur als Vermittler auf. Anders verhält es sich bei dem Reiseveranstalter Urlaubstours, mit dem Kunden direkt Verträge abschließen. Wie das Unternehmen versicherte, sollen Reisen, die vor der Insolvenzanmeldung gebucht wurden, in vollem Umfang durchgeführt werden. Buchungen bei Urlaubstour sind seit dem 19. Juli 2016 nicht mehr möglich. Auch die Gutscheine, mit denen Kunden oftmals gelockt werden, werden direkt von den Portalen angeboten. Laut Erklärung von Unister ist die Auszahlung der ab dem 20. Juli 2016 erworbenen Reisegutscheine gesichert.
Verbraucher müssen Auszahlung der Gutscheine einfordern
Noch nicht klar ist, was mit den Gutscheinen passiert, die vor der Insolvenzanmeldung erworben worden sind. In jedem Fall gilt: Die Auszahlung der Gutscheine müssen Verbraucher nach dem Urlaub von den Buchungsportalen einfordern. Mauern die Portale auf Nachfrage, sollten sich Betroffene an die Verbraucherzentrale wenden. Die kennt das Thema: In der Vergangenheit gab es immer wieder Probleme bei der Abwicklung der Gutscheine. Schlecht steht es auch um Reisedeals, die Verbraucher bis zum 18. Juli 2016 auf Portalen der Unister Firmengruppe gemacht haben. Solche Reisedeals sind meist Pakete aus Hotelübernachtung und Zusatzleistungen, wie einem Abendessen oder Eintrittskarten für den Zoo. Die bis zum 18. Juli 2016 gekauften Reise-Vouchers werden von vielen Dienstleistern und Veranstaltern derzeit nicht akzeptiert.
Sicherungsschein aufbewahren
Die Verbraucherzentrale Sachsen rät Verbrauchern, die Entwicklung des Unternehmens aufmerksam zu beobachten. Dass noch weitere Tochterfirmen in die Insolvenz gehen, ist nicht auszuschließen, so der Insolvenzverwalter Lucas Flöther gegenüber dem MDR.
Unser Rat: Sollten Sie sich entscheiden, Ihren Urlaub über eines der Portale von Unister zu buchen, achten Sie darauf, dass Sie den Vertrag direkt mit dem Dienstleister abschließen, etwa mit dem Hotel, der Fluggesellschaft oder einem Reiseveranstalter. Achten Sie darauf, dass Sie den Reisepreis an den jeweiligen Leistungsträger überweisen. Sollte es sich um eine Pauschalreise handeln, erhalten Sie mit den Buchungsunterlagen einen sogenannten Reisepreissicherungsschein. Dieser sichert Ihre bereits an den Veranstalter geleisteten Zahlungen im Falle einer Insolvenz ab. Führen Sie den Sicherungsschein bei Ihrer Reise mit sich, um eventuelle Unsicherheiten vor Ort auszuräumen. Wenn Sie Sorgen haben, dass Ihre Reise ausfallen könnte, wenden Sie sich mit Nachfragen direkt an das ausführende Unternehmen, also etwa die Fluggesellschaft oder das Hotel.
Unister bekannt bei Verbraucherschützern
Die Unister-Unternehmensgruppe aus Leipzig ist den Verbraucherzentralen nicht unbekannt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat mehrfach gegen Unister geklagt – mit Erfolg. So bescheinigten und untersagten Gerichte Unister irreführende Preisangaben, zu hohe Gebühren und Kostenfallen auf ihren Internetseiten.
Newsletter: Bleiben Sie auf dem Laufenden
Mit den Newslettern der Stiftung Warentest haben Sie die neuesten Nachrichten für Verbraucher immer im Blick. Sie haben die Möglichkeit, Newsletter aus verschiedenen Themengebieten auszuwählen.
* Diese Meldung erschien erstmals am 20. Juli 2016 auf test.de. Sie wurde am 3. August 2016 aktualisiert.
-
- Bis zu 600 Euro müssen Airlines bei Verspätung, Flugausfall oder Überbuchung zahlen. Hier lesen Sie, was Ihnen zusteht – und wie Sie Ihre Rechte als Fluggast durchsetzen.
-
- Reiseweltmeister sind die Deutschen zwar nicht mehr – diesen Titel können seit 2012 die Chinesen für sich beanspruchen. Doch die Reiselust hierzulande ist ungebrochen...
-
- Veranstalter ändern Flugzeiten oder Flughäfen immer häufiger nachträglich. Wir sagen, welche Rechte Reisende haben – und welche extra Regeln für Pauschalreisen gelten.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.