Für Photovoltaikanlagen, die fest mit einem Gebäude verbunden sind, gelten die Verjährungsregeln für Bauwerke. Ansprüche wegen Mängeln an einer Anlage verjähren erst nach fünf und nicht nach zwei Jahren, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Die Eigentümerin einer Tennishalle hatte auf dem Dach eine Photovoltaikanlage errichten lassen. Die beauftragte Firma montierte 335 Module auf einer Konstruktion, die mit dem Dach verbunden wurde. Die Auftraggeberin stellte in den Folgejahren eine zu geringe Leistung der Anlage fest und wollte nachträglich den Preis mindern. Die Gegenseite hielt die Ansprüche für verjährt. Das Argument wies der BGH ab. Die Anlage sei so mit dem Gebäude verbunden, dass eine Trennung nur mit erheblichem Aufwand möglich sei (Az. VII ZR 348/13).
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