
Eine Pflegeheimbewohnerin hat keinen Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn ihr Ehemann ein Haus besitzt, das er verkaufen könnte, um für sie zu zahlen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 3076/15). Pflegewohngeld gibt es nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Während die Pflegeversicherung Kosten der Pflege bezuschusst, müssen Pflegeheimbewohner für Unterkunft und Verpflegung selbst zahlen, auch anteilige Investitionskosten für Erhalt und Renovierung des Heims müssen sie allein tragen. Für die Investitionskosten können sie in den drei Bundesländern Pflegewohngeld beantragen.
Das Gericht stufte das Haus, dessen Eigentümer der Ehemann ist, als verwertbares Vermögen ein. Durch den Hausverkauf soll er bestimmte Heimkosten seiner Frau bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Ehefrau nicht über das Vermögen ihres Manns verfügen kann und der Ehemann sich weigert, das Haus zu verkaufen.