Eine Pflegeheimbewohnerin hat keinen Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn ihr Ehemann ein Haus besitzt, das er verkaufen könnte, um für sie zu zahlen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 3076/15). Pflegewohngeld gibt es nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Während die Pflegeversicherung Kosten der Pflege bezuschusst, müssen Pflegeheimbewohner für Unterkunft und Verpflegung selbst zahlen, auch anteilige Investitionskosten für Erhalt und Renovierung des Heims müssen sie allein tragen. Für die Investitionskosten können sie in den drei Bundesländern Pflegewohngeld beantragen.
Das Gericht stufte das Haus, dessen Eigentümer der Ehemann ist, als verwertbares Vermögen ein. Durch den Hausverkauf soll er bestimmte Heimkosten seiner Frau bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Ehefrau nicht über das Vermögen ihres Manns verfügen kann und der Ehemann sich weigert, das Haus zu verkaufen.
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@Xamalion: Im Verfahren ging es um einen Antrag auf Pflegewohngeld, der abgelehnt wurde. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte entschieden, dass die Ablehnung rechtens ist. Für den Erhalt von Pflegewohngeld gibt es die Voraussetzung, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Da das Haus des Ehemannes verwertbares Vermögen darstelle, stand das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegen. Ob der Nichterhalt des Pflegewohngeldes konkret dazu führt, dass der Ehemann das Haus verkaufen muss oder ob eine Privatinsolvenz ansteht, ist nicht bekannt. (maa)
Muss er das Haus nun verkaufen oder verfällt dann einfach nur der Anspruch auf das Wohngeld? Und was ist wenn er die Unterkunft nicht bezahlen kann? Zwangsversteigerung aufgrund Privatinsolvenz?