Pflegebedürftige müssen den zeitlichen Aufwand für die Pflege bei der gesetzlichen Pflegeversicherung genau angeben. Sie dürfen nicht aufrunden, wenn es um die Einstufung in eine Pflegestufe geht. Das entschied das Bundessozialgericht in einem im März veröffentlichten Urteil (Az. B 3 P 10/08 R). Eine Pflegebedürftige hatte den Zeitaufwand für 26 Wege zu Mahlzeiten, Toilette, Dusche und Bett mit 26 Minuten angegeben. Dabei hatte sie die 30 Sekunden pro Weg auf jeweils eine Minute aufgerundet. Sie hätte nur 13 Minuten angeben dürfen. Damit war der zeitliche Aufwand zu niedrig für die höhere Pflegestufe, die sie beantragt hatte, entschied das Gericht.