
Privatleute, die Angehörige zuhause versorgen, können dadurch Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf den Antrag einer pflegenden Angehörigen nicht pauschal zurückweisen und den Zeitaufwand anzweifeln, urteilte das Hessische Landessozialgericht (Az. L 1 KR 72/11).
Die Pflegetätigkeit muss mindestens 14 Stunden pro Woche beanspruchen, um für die Rentenversicherung zu zählen. Hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung den Umfang der häuslichen Pflege nicht festgestellt, muss der Rentenversicherungsträger sich an die Angaben der Pflegeperson halten.