Ein Pflegeheim klagte, da nach dem Tod einer Bewohnerin noch 5 600 Euro Kosten offen waren. Die Tochter der Verstorbenen wollte nicht zahlen, weil sie ihr Erbe ausgeschlagen hatte. So nicht, urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 4 U 36/16), da sie beim Einzug ihrer Mutter ins Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte. Das Heim hat einen direkten Anspruch gegen die Frau – unabhängig vom Erbe.
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