Pflegebedürftigen Heimbewohnern, die nicht ständig einen Rollstuhl brauchen, muss die Krankenkasse keinen Rollstuhl bezahlen. Anders ist das aber, wenn der Patient ab und zu das Heim verlässt, zum Beispiel für Ausflüge mit Angehörigen. Weil Pflegebedürftige Anspruch auf Teilnahme am öffentlichen Leben haben, muss die Kasse zahlen, entschied das Bundessozialgericht (Az: B 3 KR 26/99 R). Hingegen erhalten Heimbewohner keinen Kostenersatz für die soziale und medizinische Betreuung im Heim: Sie spielt bei der Einstufung in die Pflegestufe keine Rolle. Solche Kosten seien in den Pflegesätzen enthalten, meinten die Richter. Nur bei besonders hohem Betreuungsbedarf dürfen die Heime von der Kasse einen höheren Satz verlangen (Az: B 3 P 12/99).
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