Pfle­geheim Bundes­gerichts­hof erleichtert Umzug

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Pfle­geheim - Bundes­gerichts­hof erleichtert Umzug

Manchmal kann der Wechsel in ein anderes Pfle­geheim sinn­voll sein. © Getty Images / Fred Froese

In Zukunft können viele Pflegebedürftige auch mitten im Monat in ein anderes Heim ziehen, wenn dort ein Platz für sie frei wird. Zusätzliche Kosten müssen sie deshalb nicht mehr befürchten. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) in Karls­ruhe entschieden (Az. III ZR 292/17) und stärkt damit die Rechte vieler Heimbe­wohner.

Der Fall

Geklagt hatte ein Mann, der an Multipler Sklerose (MS) erkrankt und auf die Unterbringung in einem Pfle­geheim angewiesen ist. Als der Mann einen Platz in einer anderen Einrichtung gefunden hatte, die stärker auf die Bedürf­nisse von MS-Patienten ausgerichtet ist, kündigte er den Wohn- und Betreuungs­vertrag in seinem Pfle­geheim frist­gemäß zu Ende Februar 2015. Da in dem neuen Heim kurz­fristig schon Mitte des Monats ein Platz frei wurde, zog er am 14. Februar aus dem alten Heim aus. Dessen Betreiber forderte von ihm darauf­hin noch 1 500 Euro für Betreuung und Unterbringung für den Rest des Monats. Der Mann zahlte zunächst, wollte aber später sein Geld zurück.

Zahlungs­pflicht endet umge­hend

Plätze in Pfle­geheimen werden oft gemischt finanziert: durch Pflegekassen, Krankenkassen und durch Eigenbeiträge der Bewohner. Im Sozialgesetz­buch (SGB) ist geregelt, dass Pfle­geheime auf den Tag genau mit den Pflegekassen abrechnen müssen. Wenn einer der Bewohner auszieht oder stirbt, endet deren Zahlungs­pflicht umge­hend.

SGB-Vorgaben gelten auch für privatrecht­liche Verträge

Der BGH urteilte, dass die SGB-Vorgaben für die Abrechnungen mit den Pflegekassen auch für privatrecht­liche Verträge zwischen Heim und Bewohner gelten müssen. Von der Regelung profitieren alle Patienten, die Leistungen der Pflege­versicherung bekommen. Sie müssen ihren Platz nach dem Auszug nicht bezahlen – unabhängig von der Kündigungs­frist. Wird ein Pfle­geheim­platz anders finanziert, können andere Regeln gelten.

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barneycat am 21.02.2019 um 12:34 Uhr
Verjährungsfrist

Hallo,
mit großem Interesse habe ich den Beitrag im Finanztest zum BGH Urteil vom 04.10.2018, AZ III ZR 292/17, gelesen, in dem es um die Stärkung der Rechte von Pflegeheimbewohnern hinsichtlich einer taggenauen Abrechnung bei Kündigung des Heimvertrages und Auszug vor Ablauf des Kündigungsmonats geht.
Ich habe mit meiner Mutter im Mai 2015 das gleiche erlebt: der Heimvertrag war fristgerecht gekündigt auf Ende Mai und die Umsiedlung in ein unserem neuen Wohnort näher gelegenes Pflege bereits Mitte Mai abgeschlossen. Eine taggenaue Abrechnung hat mir die Heimleitung mit dem Hinweis auf den Heimvertrag verweigert.
Eine nachträgliche Korrektur hat man mir jetzt aktuell verweigert, da die Ansprüche nach Prüfung durch die Rechtsabteilung der Diakonie Baden als verjährt anzusehen sind.
Es wäre sicher für andere Pflegeheimbewohner bzw. deren Angehörige nützlich zu wissen, dass sie die Problematik der Verjährung bei zurückliegenden, jetzt rechtmäßigen Ansprüchen, im Auge behalten müssen.