Wer einen Verstorbenen unentgeltlich oder für wenig Geld gepflegt hat, kann vom steuerpflichtigen Erbe zusätzlich bis zu 20 000 Euro Pflegefreibetrag abziehen – unabhängig davon, ob er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war (Az. II R 37/15). Das gilt für Ehepartner und Kinder genauso wie für nichtverwandte Pflegepersonen wie Nachbarn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Fall
Gewonnen hat eine Tochter, die ihre schwer pflegebedürftige Mutter über elf Jahre bis zu ihrem Tod auf eigene Kosten pflegte. Die Mutter hinterließ ein erhebliches Vermögen. Nach Abzug von 400 000 Euro Freibetrag für Kinder sollte die Tochter auf den steuerpflichtigen Rest 4 865 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Dagegen wehrte sie sich und wollte, dass das Finanzamt zudem 20 000 Euro Pflegefreibetrag berücksichtigt. Wie zuvor das Niedersächsische Finanzgericht gab der BFH der Frau recht. Die gesetzliche Unterhaltspflicht spiele keine Rolle. In jedem Fall erbrachte sie die Pflege freiwillig. Sinn des Freibetrags sei es, dies zu honorieren.
Tipp: Alle wichtigen Infos zu den Themen Testament, Erbschaft und Schenkung finden Sie in unserem Ratgeber Vererben und Erben. Das Buch hat 368 Seiten und ist für 19,90 Euro im test.de-Shop erhältlich.
Das Urteil
Die Tochter erhält den Pflegefreibetrag in voller Höhe von 20 000 Euro. Sie muss die Pflegeleistungen nicht mal einzeln nachweisen, weil klar ist, dass sie ihre Mutter lange Jahre, intensiv und umfassend gepflegt hat und diese Leistungen bei Weitem den Freibetrag übersteigen.
Tipp: Den Pflegefreibetrag erhalten Sie unabhängig davon, ob der Erblasser von der Pflegeversicherung als pflegebedürftig eingestuft war (BFH, Az. II R 37/12). Um Ihre Pflegeleistungen zu belegen, empfiehlt sich ein Pflegetagebuch. Darin zeichnen Sie Art und Umfang der Leistungen auf und sammeln die Belege. Als Richtschnur für Ihre erbrachten Leistungen nehmen Sie die üblichen Vergütungssätze vor Ort entsprechend der Sozialgesetze.
-
- Steigende Immobilienpreise führen zur Sorge vor der Erbschaftsteuer. Wir verraten, ob sie berechtigt ist und wie eine Schenkung beim Steuersparen hilft.
-
- Wer auf eigene Kosten etwas für seine Gesundheit tut, bekommt häufig von der Krankenkasse Geld zurück. Wir erklären, wie Finanzämter Bonuszahlungen berücksichtigen.
-
- Dank hoher Freibeträge bleiben Erbschaften im Familienkreis oft steuerfrei. Wir erklären, wie Sie auch große Vermögen steuerfrei übertragen – mit Erbschaftsteuerrechner.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.