Pfle­gefrei­betrag bei Erbschaft Bonus für fürsorgliche Kinder

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Wer einen Verstorbenen unentgeltlich oder für wenig Geld gepflegt hat, kann vom steuer­pflichtigen Erbe zusätzlich bis zu 20 000 Euro Pfle­gefrei­betrag abziehen – unabhängig davon, ob er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war (Az. II R 37/15). Das gilt für Ehepartner und Kinder genauso wie für nicht­verwandte Pflege­personen wie Nach­barn. Das hat der Bundes­finanzhof (BFH) entschieden.

Der Fall

Gewonnen hat eine Tochter, die ihre schwer pflegebedürftige Mutter über elf Jahre bis zu ihrem Tod auf eigene Kosten pflegte. Die Mutter hinterließ ein erhebliches Vermögen. Nach Abzug von 400 000 Euro Frei­betrag für Kinder sollte die Tochter auf den steuer­pflichtigen Rest 4 865 Euro Erbschaft­steuer zahlen. Dagegen wehrte sie sich und wollte, dass das Finanz­amt zudem 20 000 Euro Pfle­gefrei­betrag berück­sichtigt. Wie zuvor das Nieder­sächsische Finanzge­richt gab der BFH der Frau recht. Die gesetzliche Unter­halts­pflicht spiele keine Rolle. In jedem Fall erbrachte sie die Pflege freiwil­lig. Sinn des Frei­betrags sei es, dies zu honorieren.

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Das Urteil

Die Tochter erhält den Pfle­gefrei­betrag in voller Höhe von 20 000 Euro. Sie muss die Pflege­leistungen nicht mal einzeln nach­weisen, weil klar ist, dass sie ihre Mutter lange Jahre, intensiv und umfassend gepflegt hat und diese Leistungen bei Weitem den Frei­betrag über­steigen.

Tipp: Den Pfle­gefrei­betrag erhalten Sie unabhängig davon, ob der Erblasser von der Pflege­versicherung als pflegebedürftig einge­stuft war (BFH, Az. II R 37/12). Um Ihre Pflege­leistungen zu belegen, empfiehlt sich ein Pfleg­etagebuch. Darin zeichnen Sie Art und Umfang der Leistungen auf und sammeln die Belege. Als Richt­schnur für Ihre erbrachten Leistungen nehmen Sie die üblichen Vergütungs­sätze vor Ort entsprechend der Sozialgesetze.

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