Wer Angehörige daheim versorgt, kann einen Pauschbetrag bekommen – aber nur ab Pflegestufe III. Den Pauschalabzug gibt es für Pflegende, ohne dass sie Ausgaben dafür nachweisen müssen. test.de erklärt, welche Regeln gelten.
924 Euro können abgesetzt werden


Versorgt jemand einen Angehörigen zuhause (siehe auch unsere Themenseite Pflege von Angehörigen), gewährt ihm das Finanzamt einen Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr. Voraussetzung: Der Gepflegte hat die Pflegestufe III oder ein „H“ für schwerbehindert im Ausweis und die Pflege ist kostenlos.
Angehörige sollten Pflegegeld nur treuhänderisch verwalten
Der Gepflegte darf auch nicht sein Pflegegeld weitergeben, sonst streicht das Finanzamt den Pauschbetrag. Nur bei Eltern pflegebedürftiger Kinder macht es eine Ausnahme. Teilen sich zwei Angehörige die Pflege, bekommt jeder den halben Pauschbetrag, also 462 Euro. Angehörige sollten das Pflegegeld nur treuhänderisch verwalten. Dafür verlangt das Finanzamt Nachweise – etwa Ausgabenbelege.
Auszeiten sind erlaubt
Sie müssen den Pflegebedürftigen nicht an 365 Tagen im Jahr in ihrer oder seiner Wohnung betreuen. Das ist für den Pflegepauschbetrag nicht Bedingung. Auszeiten – privat oder beruflich – sind erlaubt. Wird der Pflegebedürftige eine Zeit lang im Tagesheim oder in Kurzzeitpflege versorgt, zählen diese Kosten extra als außergewöhnliche Belastung. Auch der Lohn für eine Minijob-Hilfe im Haushalt bringt Steuerabzug: Von maximal 2 550 Euro im Jahr zählen 20 Prozent. Viele weitere Tipps bietet unser Ratgeber Steuererklärung 2014/2015 für Rentner und Pensionäre.
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