
Das Finanzamt beteiligt sich auch an den Ausgaben für Hilfsmittel, wie zum Beispiel für einen Rollstuhl.
Treppenlift, Heimkosten, Pflegedienst – braucht ein Mensch Hilfe, kostet das viel Geld. Das Finanzamt beteiligt sich.
Durchschnittlich 2 460 Euro im Monat zahlt ein Bewohner in einem Pflegeheim in Hessen in Pflegestufe II. In Sachsen kosten Verpflegung, Wohnen und Pflege im Heim knapp 1 900 Euro und in Baden-Württemberg 2 600 Euro. Übers Jahr kommen viele tausende Euro zusammen.
Einen großen Teil können Heimbewohner selbst oder Ehepartner und Kinder, falls sie die Kosten übernehmen, in der Steuererklärung angeben. Gleiches gilt für Kosten einer Pflege zuhause. Die Ausgaben werden entweder auf den Euro genau als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet oder pauschal abgegolten.
Notwendigkeit der Kosten beweisen
Sind die Ausgaben wie bei Heimbewohnern besonders hoch, zählen sie zu den außergewöhnlichen Belastungen. Damit der Finanzbeamte sie anerkennt, will er Belege für die Notwendigkeit der Kosten sehen. Verordnungen über Medikamente, der Bescheid der Pflegekasse über die Pflegestufe oder der Schwerbehindertenausweis weisen den Hilfebedarf nach. Für Heimkosten reicht ein Attest vom Hausarzt. Im Idealfall stellt er es vor dem Umzug aus.
Wird ein Treppenlift eingebaut, braucht das Finanzamt kein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mehr. Ein Schreiben des Hausarztes genügt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. VI R 61/12).
Alle Kosten für Krankheit und Pflege
Als außergewöhnliche Belastung geben Steuerzahler alles an, was sie wegen Krankheiten und Pflege ausgegeben haben. Leistungen aus Versicherungen wie Pflegegeld und Pflegetagegeld ziehen sie vorher ab (BFH, Az. VI R 8/10).
Kommt der Pflegedienst in die Wohnung oder ins eigene Apartment im Wohnstift und übernimmt dort mehr, als die Pflegekasse bezahlt, zählt diese Extraleistung zu den absetzbaren Kosten. Teure Arznei, die Behandlung beim Physiotherapeuten, das neue Zahnimplantat und die Augenoperation mit dem Lasikverfahren werden genauso anerkannt wie der Aufenthalt im Seniorenheim nach einem Knochenbruch – und sei er noch so kurz.
Servicepauschale gehört dazu
Die Ausgaben für die Unterbringung in einem Wohnstift darf das Finanzamt nicht einfach kürzen und pauschal abrechnen, entschied der BFH. Eine behinderte und pflegebedürftige Steuerzahlerin hatte geklagt, weil ihr das Amt pro Tag nur 50 Euro Wohnkosten zugestehen wollte. Die Richter stellten sich auf die Seite der Klägerin. Sämtliche Kosten, auch solche für die 24-Stunden-Grundversorgung, seien zwangsläufig und als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Az. VI R 20/12).
Das Urteil erlaubt es Heimbewohnern, neben den Kosten für Wohnen und für die Verpflegung auch die Servicepauschale abzurechnen. Sie deckt oft kleine Hausmeistertätigkeiten und eine hauseigene Notrufbereitschaft ab. Die Servicepauschale muss nur im Rahmen des Üblichen liegen.
Lebt der nicht pflegebedürftige Ehepartner mit im Apartment, bleiben seine Kosten außen vor. Erst wenn er erkrankt und auf Hilfe angewiesen ist, kann er die zwangsläufig anfallenden Kosten anrechnen lassen (BFH, Az. VI R 51/09).
Zumutbare Belastung ist strittig
Damit sich außergewöhnliche Lasten auf die Steuer auswirken, müssen die Kosten höher als die „zumutbare Belastung“ sein. Diesen Eigenanteil zieht das Finanzamt von den Kosten ab. Er liegt zwischen 1 und 7 Prozent der Gesamteinkünfte im Jahr. Zurzeit ist aber strittig, ob der Abzug überhaupt verfassungsgemäß ist. Beim Bundesfinanzhof sind zwei Verfahren anhängig (Az. VI R 32/13 und VI R 33/13).
Deshalb sollte jeder seine Kosten sogar dann angeben, wenn sie sich zurzeit nicht auswirken Krankheitskosten: Ab jetzt jeden Euro angeben, Finanztest 07/2014. Entscheidet das Gericht zugunsten der Steuerzahler, muss die Finanzbehörde zu viel bezahlte Steuer wieder auszahlen.
Amt zieht Haushaltsersparnis ab
Bei Heimbewohnern, die keine eigene Wohnung haben, zieht das Finanzamt noch die Haushaltsersparnis ab. Für 2013 sind das 22,58 Euro pro Tag und für 2014 dann 23,21 Euro.

Beispiel: Der 62-jährige Klaus Koletzki ist krank und lebt seit 2012 im Heim. Er erhält Leistungen der Pflegeversicherung, doch 2 400 Euro Pflege- und 18 000 Euro Heimkosten bezahlt er selbst. Das Finanzamt kürzt die Kosten um die zumutbare Belastung und 8 130 Euro Haushaltsersparnis.
Koletzki spart mit den 9 990 Euro außergewöhnliche Belastungen bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 16,32 Prozent immerhin 1 631 Euro Steuern.
Die zumutbare Belastung von 2 280 Euro, die das Finanzamt abgezogen hat, kann Koletzki an anderer Stelle geltend machen. Er beantragt dafür genauso wie für die Reinigungskosten von 1 200 Euro im Stift die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienste. Die Behörde zieht daraufhin 20 Prozent von 3 480 Euro, also 696 Euro, von seiner Einkommensteuer ab. Die Gesamtersparnis beträgt nun 2 327 Euro.
Die Hilfe im Haus

Heimbewohner können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Putzhilfe absetzen, wenn sie im Heim ein eigenes Apartment haben.
Bei Alleinlebenden verhindert eine Haushaltshilfe oder eine Pflegekraft oft den Umzug ins Heim. Maximal 20 000 Euro im Jahr erkennt das Finanzamt für haushaltsnahe Dienstleistungen an. Die Steuerlast sinkt dadurch um bis zu 4 000 Euro.
Ausgaben für Minijobber auf 450-Euro-Basis zählen extra und können bis höchstens 2 550 Euro angegeben werden. Die Steuerlast sinkt um bis zu 510 Euro.
Wahlrecht bei Behinderung
Behinderte Menschen haben mehr Kosten als gesunde. Sie dürfen behindertenbedingte Ausgaben mit dem Behindertenpauschbetrag absetzen. Abgegolten werden damit wiederkehrende Kosten, wie sie etwa bei hohem Wäschebedarf anfallen. Der Vorteil ist, dass dafür keine Einzelnachweise nötig sind. Behinderte haben die Wahl. Sie weisen entweder alle Krankheitskosten nach oder sie beantragen einen Behindertenpauschbetrag und setzen zusätzlich nur besondere Ausgaben ab – zum Beispiel für eine akute Krankheit.
Eine Kombination des Pauschbetrags allein mit den haushaltsnahen Diensten beispielsweise einer Pflegekraft ist nicht möglich.
Wenn Angehörige sich kümmern
Haben die Eltern ein geringes Einkommen, sind oft die erwachsenen Kinder gefordert. Pflegen sie ihre Eltern oder nahe Angehörige mit Pflegestufe III persönlich und unentgeltlich, bekommen sie den Pflegepauschbetrag von 924 Euro ohne Kostenbelege.
Haben sie aber hohe Ausgaben, etwa für Fahrtkosten zur Wohnung der Mutter, verzichten sie besser auf die Pauschale und setzen außergewöhnlichen Belastungen ab.
Zahlen Kinder ihren Eltern Unterhalt für die Unterbringung im Heim, können sie im Jahr 2013 bis zu 8 130 Euro (8 354 Euro für 2014) als Unterhalt absetzen.