Kosten für die Unterbringung in einem Heim oder für dauernde Pflege können die Einkommensteuer senken. Absetzbar sind aber nur Ausgaben, die für die eigene Pflege oder Heimunterbringung anfallen. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Az. VI R 19/17). Pro Jahr können Steuerzahler bis zu 20 000 Euro ihrer Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, zu denen Pflege- und Betreuungsleistungen zählen. Davon akzeptiert das Finanzamt 20 Prozent, also höchstens 4 000 Euro jährlich. Der Kläger hatte für seine Mutter die Kosten für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte den Anteil seiner Ausgaben für Pflege und Verpflegung seiner Mutter steuermindernd geltend.
Im Streitfall verwehrten Finanzamt und Finanzgericht dem Mann die Steuerermäßigung jedoch, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege entstanden sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person betreffen, scheidet die Steuerermäßigung aus. Diese Auffassung bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof.
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