Die rechtlichen Regeln: Freiheitsentzug nur mit Genehmigung – so läuft das Verfahren
Besteht die Gefahr, dass ein Heimbewohner sich verletzt, oder ist er ständig unruhig, taucht die Frage auf: Können freiheitsentziehende Maßnahmen helfen und etwa einen Sturz verhindern?
- Heimbewohner entscheidet. Der Heimbewohner entscheidet selbst, etwa wenn Bettseitenteile nach oben gezogen werden sollen, damit er nachts nicht hinausfällt. Kann er nicht mehr einwilligen, übernimmt sein gesetzlicher Vertreter – und nicht das Heim – die Entscheidung, ob ein Antrag auf freiheitsentziehende Maßnahmen sinnvoll ist. Häufig ist der Vertreter ein Angehöriger, den der Bewohner in einer Vorsorgevollmacht bestimmt oder ein Gericht als Betreuer eingesetzt hat.
- Vertreter beantragt. Der Vertreter beantragt die Genehmigung beim Betreuungsgericht. Neben dem Antrag, der beschreibt, was gemacht werden soll, fordert der Richter ein Attest vom Arzt an – meist von einem Neurologen.
- Richter beauftragt. Der Richter beauftragt einen Verfahrenspfleger, der die Interessen des Betroffenen vertritt – einen Anwalt oder eine Pflegefachkraft nach dem Werdenfelser Weg. Der Verfahrenspfleger versucht mit den übrigen Beteiligten eine Risikoabwägung. Oft schlägt er Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen vor.
- Richter beschließt. Im Gerichtsbeschluss steht, ob der Richter eine Maßnahme gestattet oder untersagt.
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