Pflege ohne Zwang

Die recht­lichen Regeln: Frei­heits­entzug nur mit Genehmigung – so läuft das Verfahren

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Besteht die Gefahr, dass ein Heimbe­wohner sich verletzt, oder ist er ständig unruhig, taucht die Frage auf: Können frei­heits­entziehende Maßnahmen helfen und etwa einen Sturz verhindern?

  • Heimbe­wohner entscheidet. Der Heimbe­wohner entscheidet selbst, etwa wenn Bett­seiten­teile nach oben gezogen werden sollen, damit er nachts nicht hinaus­fällt. Kann er nicht mehr einwilligen, über­nimmt sein gesetzlicher Vertreter – und nicht das Heim – die Entscheidung, ob ein Antrag auf frei­heits­entziehende Maßnahmen sinn­voll ist. Häufig ist der Vertreter ein Angehöriger, den der Bewohner in einer Vorsorgevoll­macht bestimmt oder ein Gericht als Betreuer einge­setzt hat.
  • Vertreter beantragt. Der Vertreter beantragt die Genehmigung beim Betreuungs­gericht. Neben dem Antrag, der beschreibt, was gemacht werden soll, fordert der Richter ein Attest vom Arzt an – meist von einem Neurologen.
  • Richter beauftragt. Der Richter beauftragt einen Verfahrens­pfleger, der die Interessen des Betroffenen vertritt – einen Anwalt oder eine Pflegefach­kraft nach dem Werdenfelser Weg. Der Verfahrens­pfleger versucht mit den übrigen Beteiligten eine Risiko­abwägung. Oft schlägt er Alternativen zu frei­heits­entziehenden Maßnahmen vor.
  • Richter beschließt. Im Gerichts­beschluss steht, ob der Richter eine Maßnahme gestattet oder untersagt.
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