
Verletzungsgefahr verringert. Ein Niedrigflurbett mit einer Matratze davor hilft. © Sven Hobbiesiefken
In hohem Alter steigt das Risiko zu stürzen und sich schwer zu verletzen. Um das zu verhindern schränken einige Pflegeheime die Bewegungsfreiheit ihrer Bewohner stark ein und stellen diese mit Medikamenten ruhig oder binden sie am Stuhl fest. Das jedoch darf nur in Ausnahmefällen geschehen. Ist die Maßnahme dennoch notwendig, um den Bewohner zu schützen, muss ein Betreuungsrichter sie genehmigen. test.de erklärt, was der „Werdenfelser Weg“ ist, und zeigt, wie Pfleger weitgehend auf freiheitsentziehende Maßnahmen verzichten können.
Themenpaket Pflege und Versicherung
Rund 2,5 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig, Tendenz steigend. Eine gute Versorgung im Pflegefall kostet viel Geld – sowohl zu Hause als auch in einem Pflegeheim. Vom Antrag bis zum Pflegegrad, welche Kosten die gesetzliche Pflegeversicherung deckt und wie Betroffene im Fall der Fälle an die Leistungen kommen, finden Sie in unserem Special Pflegeversicherung .
Der Einstieg in den Finanztest-Artikel
„Zweimal fiel die 80-jährige Frau aus dem Bett im Pflegeheim und verletzte sich den Kopf und das Handgelenk. Damit das nicht noch einmal passiert, beantragte ihre Tochter beim Betreuungsgericht, die Bettseitenteile nachts nach oben zu stellen.
Für Cornelia Roesmer ist das ein typischer Fall aus ihrer Arbeit. Sie ist freiberufliche Pflegesachverständige in Berlin und prüft als Verfahrenspflegerin für das Betreuungsgericht Anträge auf freiheitsentziehende Maßnahmen in Pflegeheimen: „Die Sorge der Angehörigen um die pflegebedürftigen Eltern oder den Partner ist groß. Viele wissen nicht, dass es Alternativen gibt.“ (...)
Freiheitsentziehende Maßnahmen sorgen dafür, dass ein Mensch sich nicht mehr bewegen oder den Ort wechseln kann. Das nach oben gezogene einteilige Bettseitenteil zählt genauso dazu wie das Abschließen von Türen und der Gurt, der den Bewohner an den Stuhl fesselt. Pflegekräfte sprechen in diesen Fällen von Fixieren.
Mit jeder Handlung, die einen nicht einwilligungsfähigen Menschen in seiner Fortbewegungsfreiheit auf Dauer einschränkt, muss zunächst der gesetzliche Vertreter einverstanden sein. (...)“
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