
Pferd. Für verborgene Krankheit haftet Verkäufer nicht.
Wer ein Pferd verkauft und eine Erkrankung des Tieres zuvor nicht erkennen konnte, hat den Käufer nicht vorsätzlich getäuscht, so das Landgericht Hildesheim. Im verhandelten Fall hatte ein Mann im Jahr 2011 ein Dressurpferd für 40 000 Euro erworben und kurze Zeit später für 60 000 Euro weiterverkauft. Die Käuferin beanstandete den Vertrag anschließend wegen arglistiger Täuschung, da das Tier eine krankhafte Veränderung im Sprunggelenk aufwies. Sie und der Verkäufer stritten um die Frage, inwieweit er davon bereits bei Vertragsabschluss wusste. Eine Tierärztin hatte vor Weiterverkauf bescheinigt, dass das Pferd wenig gefährdet sei, zu erkranken. Gleichzeitig lag dem Verkäufer ein älteres Gutachten vor, das eine höhere Gefährdung voraussagte. Für eine arglistige Täuschung sah das Gericht dennoch keine Anhaltspunkte. Der niedrige Einkaufspreis und die Tierarztbefunde boten dem Laien keine ausreichenden Hinweise, um die Erkrankung des Tieres erkennen zu müssen (Az. 4 O 12/15).