Jobwechsel: Die Rente zur neuen Firma mitnehmen
Im Vergleich zur Privatvorsorge sind Betriebsrenten weniger flexibel. Für Arbeitnehmer ist wichtig, ob und wie sie ihren Vertrag beim Jobwechsel mitnehmen können.
Die Aktiengesellschaften unter den Pensionskassen beteiligen sich wie die Lebensversicherer an einem Übertragungsabkommen. Arbeitnehmer können nach einem Wechsel zwischen diesen Anbietern ihren Vertrag unverändert ohne Zusatzkosten fortführen.
Die Versicherungsvereine arbeiten oft branchenweit. Beim Jobwechsel innerhalb der Branche ist die Fortführung der Betriebsrente unkompliziert.
Die Arbeitnehmer können auch vom gesetzlichen Übertragungsrecht Gebrauch machen, wenn sie ihre Vorsorge erst ab 2005 begonnen haben. Sie dürfen ihren Vertrag binnen eines Jahres zur neuen Firma mitnehmen. Die Kosten des Wechsels tragen sie.
Der Mitnahmeanspruch gilt für Betriebsrenten aus Pensionsfonds, Pensionskassen und aus Direktversicherungen. Für eine Pensionszusage und ebenso für eine Rente über eine Unterstützungskasse gilt er nicht.
Maximal dürfen zurzeit 63 600 Euro mitgenommen werden. Höhere Anwartschaften können übertragen werden, wenn alle Beteiligten zustimmen.
Der neue Arbeitgeber ist in der Jahresfrist verpflichtet, die Anwartschaft anzunehmen. Er überträgt das Kapital in die betriebliche Altersversorgung seiner Firma und berechnet dafür einen neuen Anspruch.
Wie gut eine Übertragung gelingt, hängt davon ab, ob die Kosten niedrig gehalten werden und die alte und die Zusage des neuen Arbeitgebers gut zueinander passen. Zusatzleistungen für Hinterbliebene oder bei Invalidität müssen von der neuen Firma nicht in gleichem Umfang angeboten werden.