Nach einer Kollision zwischen einer Pedelec-Fahrerin und einem Radfahrer stritten beide um Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Radfahrer erklärte, das Pedelec habe einen Motor und sei folglich ein Kraftfahrzeug. Daher hafte die Pedelec-Fahrerin aufgrund der Betriebsgefahr mit für den Schaden. Die Betriebsgefahr wirkt sich auf die Haftungsfrage aus: Sie kann dazu führen, dass zumindest eine anteilige Haftung möglich ist – auch wenn dem Halter oder Fahrer eines Kfz kein Verschulden nachgewiesen werden kann. Dahinter steht die Annahme, dass allein die Nutzung eines Kraftfahrzeugs eine besondere Gefahr für andere darstellt. Für diese Gefahr muss der Halter oder Fahrer einstehen. Für Pedelecs gilt die Haftung aus der Betriebsgefahr aber nicht, urteilte das Landgericht Detmold. Pedelecs sind Fahrräder, bei denen ein Elektromotor den Fahrer während des Tretens bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt. Trotz des Motors sind sie keine Kraftfahrzeuge und Fahrrädern straßenverkehrsrechtlich gleichgestellt (Az. 10 S 43/15).
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